Gerichtsstand bei Anmietung eines Wohnmobils
OLG Köln: Gerichtsstand bei Anmietung eines Wohnmobils
Die Klägerin vermiete dem Beklagten ein Wohnmobil. Während der Mietzeit musste das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden. Die Beklagte behauptete, dass eine erneute Reperatur notwendig war, weshalb das Wohnmobil erst am 4.8.2008 zurückgegeben wurde, statt wie vereinbart am 18.7.2008 nach Ende der Mietzeit.
In erster Instanz erstritt die Klägerin vor dem LG Aachen Schadenersatz wegen der verspäteten Rückgabe. Die Beklagte ging vor dem OLG Köln in Berufung, welche das OLG zurückwies.
OLG Köln | 12 U 49/09 (Aktenzeichen) |
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OLG Köln: | OLG Köln, Urt. vom 21.01.2010 |
Rechtsweg: | OLG Köln, Urt. v. 21.01.2010, Az: 12 U 49/09 |
LG Aachen, Urt. v. 18.8.2009, Az: 10 O 597/08 | |
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Leitsätze:
2. Obwohl das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit unzutreffend angenommen hat, kann in der Rechtsmittelinstanz das Fehlen dieser Zuständigkeit noch gerügt werden.
Das Tatebstandsmerkmal „Ausrichten“ des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist bei „passiven Websites“, über die keine Verträge abgeschlossen werden, nicht erfüllt.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das sich u.a. mit dem Verkauf und der Vermietung von Wohnmobilen beschäftigt, vermiete dem Beklagten, einem Niederländer, ein Wohnmobil. Die erste Kontaktaufnahme geschah über eine von der Klägerin betriebene Webseite. Während der Mietzeit musste das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden. Die Beklagte behauptete, dass eine erneute Reperatur notwendig war, weshalb das Wohnmobil erst am 4.8.2008 zurückgegeben wurde, statt wie vereinbart am 18.7.2008 nach Ende der Mietzeit.
In erster Instanz erstritt die Klägerin vor dem LG Aachen Schadenersatz wegen der verspäteten Rückgabe. Der Beklagte machte in der Berufung vor dem OLG Köln geltend, dass das LG Aachen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes mangels internationaler Zuständigkeit nicht zuständig war. Das OLG Köln sah den Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO als nicht erfüllt an und wies die Berufung zurück.
Tenor:
4. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.8.2009 verkündete Zwischenurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (10 O 597/08) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
5. Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen.
6. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Wohnmobil in Anspruch.
7. Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland. Sie ist Vertragshändlerin der Fa. I. und verkauft und vermietet Wohnmobile.
8. Sie unterhielt im Januar 2008 im Internet eine Homepage unter der Domain www.xx.de. Auf der Homepage bestand die Möglichkeit, neben Angaben zu Kauf, Vermietung, Zubehör, Ausstellungsfahrzeugen u.a. die Links „Kontakt“ und „Wegbeschreibung“ anzuklicken. Bei Anklicken des Links „Kontakte“ erschienen Informationen über die Anschrift, die Telefonnummer und die Faxnummer der Klägerin. Ferner war ein Feld vorbereitet, in dem Anfragen oder Mitteilungen per E-Mail an die Klägerin versandt werden konnten.
9. Bei Anklicken des Links „Wegbeschreibung“ öffnete sich eine Seite mit einer Anfahrtsskizze zum Sitz des Geschäftsbetriebes der Klägerin in J.. Eingezeichnet war auch die Anfahrt aus der Grenzregion der Niederlande. Mit einem vorbereiteten Feld wurde der Nutzer aufgefordert, seine Anschrift in das Formular einzutragen, um eine detaillierte Route angezeigt zu erhalten.
10. Auf der Homepage in der Fassung Januar 2008 befand sich auf mehreren Seiten, auch auf der Wegbeschreibung, neben der englischen Flagge der Hinweis “ We speak English!“ und neben der niederländischen Flagge der Hinweis “ Wij spreken Nederlands!“.
11. Der Beklagte wohnt in den Niederlanden.
12. Am 29.1.2008 nahm er per E-Mail Kontakt zu der Klägerin auf. Er erkundigte sich nach der Anmietung eines Wohnmobils. Die Klägerin antwortete per E-Mail und bot dabei dem Beklagten ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis an, wenn er bis zum 31.1.2008 eine Reservierung vornehmen würde. Die Parteien wechselten am 30.1.2008 weitere E-Mails, wobei die Klägerin dem Beklagten anbot, ihm einen Reservierungsantrag zu faxen, den er unterschrieben zurückfaxen könne. Ferner müsse er bei Reservierung eine Anzahlung von 400,- € leisten.
13. Entsprechend ihrem Angebot versandte die Klägerin am 30.1.2008 einen Reservierungsantrag per Fax an den Beklagten. Dieser nahm die Reservierung per Fax vor, was inzwischen unstreitig ist und leistete per EC-Karte in den Räumen der Klägerin auch die erforderliche Anzahlung von 400,- €.
14. Am 3.7.2008 schlossen die Klägerin und der Beklagte in den Räumen der Klägerin den Mietvertrag über das reservierte Wohnmobil. Das von beiden Parteien unterschriebene Formular über den Mietvertrag enthält eine Bestimmung über die Vereinbarung eines Gerichtsstandes am Sitz der Klägerin. Des weiteren enthält das Formular einen Hinweis auf die auf der Vorder- und Rückseite aufgeführten Bedingungen. Am gleichen Tag brach der Beklagte mit dem Fahrzeug zu einer Italienreise auf.
15. Auf der Reise musste das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden. Nach einem weiteren von dem Beklagten behaupteten Defekt wurde das Fahrzeug nach Deutschland zurücktransportiert, wo es statt am 18.7.2008 nach Ende der Mietzeit erst am 4.8.2008 eintraf. Mit der Klage macht die Klägerin den ihr entstandenen Schaden geltend.
16. Wegen der im Einzelnen von der Klägerin verfolgten Ansprüche, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und den gestellten Anträgen wird auf das angefochtene Urteil vom 18.8.2009 Bezug genommen.
17. Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil vom 18.8.09 festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Gerichtsstand am Sitz der Klägerin gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschließlicher internationaler Gerichtsstand nach Art. 16 Abs.2, 17 EuGVVO stehe nicht entgegen. Art. 15 Abs.1 lit. c EuGVVO greife nicht ein, weil die Klägerin ihre Tätigkeit nicht auf die Niederlande ausgerichtet habe. Sie betreibe hinsichtlich der in den Niederlanden ansässigen Kunden eine passive Website und es sei schon fraglich, ob der Beklagte durch die Angaben auf der Website und die E-Mails an seinem Wohnsitz zum Abschluss des Mietvertrages motiviert worden sei. Jedenfalls sei der Vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen.
18. Gegen das am 20.8.2009 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 22.8.2009 eingegangenen und begründeten Berufung.
19. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. Das Landgericht habe eine zu strenge Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Website vorgenommen.
20. Für ein „Ausrichten“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit.c EuGVVO reiche es aus, wenn die Website den Abschluss eines Vertrages in bestimmten Ländern nicht ausschließe. Auch sei die Website der Klägerin so gestaltet, dass sichergestellt sei, dass eine Kontaktaufnahme des Beklagten aus den Niederlanden heraus erfolgen könne. Außerdem habe die Klägerin spätestens mit ihrem per E-Mail an den Beklagten übersandten Sonderangebot ihre Tätigkeit auf seinen Wohnsitz „ausgerichtet“.
das Zwischenurteil des Landgerichts Aachen vom 18.8.2009 (AZ: 10 O 597/08) aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung der Berufung, die Revision zuzulassen.
die Berufung zurückzuweisen.
23. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit.c EuGVVO auf die Niederlande auszurichten, da ihre Website nur Angaben enthalte, die in jedem Branchenverzeichnis zu finden seien und nur die erste Kontaktaufnahme, nicht aber einen Vertragsschluss im Fernabsatz ermögliche.
II.
24. Die Berufung ist zulässig.
25. Das Landgericht hat nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit festgestellt. Gemäß § 280 Abs. 2 ZPO ist das Zwischenurteil in Betreff des Rechtsmittels als Endurteil anzusehen und mit der Berufung selbständig anfechtbar.
26. Der Beklagte kann die Berufung entgegen der Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO darauf stützen, dass das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Daher kann entgegen dem Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz, auch dann gerügt werden, wenn das Erstgericht sie unzutreffend angenommen hat (BGH NJW 2003, 426; MDR 2004,707).
27. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
28. Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht.
29. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO).
30. Die Parteien haben eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die entsprechend der Bestimmung des Art. 23 EuGVVO wirksam ist und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin bestimmt:
31. Die Gerichtsstandvereinbarung ist in der von Art. 23 Abs.1 a EuGVVO vorgeschriebenen Schriftform geschlossen worden. Beide Parteien haben am 3.7.2008 das Mietvertragsformular unterschrieben, das auf der Vorderseite über der Unterschrift des Mieters den Hinweis auf den vereinbarten Gerichtsstand enthält. Es findet sich dort weiter der Hinweis, dass der Mieter mit seiner Unterschrift bestätigt, die auf der Vorder- und der Rückseite des Vertrages aufgeführten Bedingungen gelesen und anerkannt zu haben. Nr. 19 der Mietbedingungen sieht als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag den Sitz des Vermieters vor. Da der dem Vertragsabschluss vorausgegangene E-Mail-Verkehr in deutscher Sprache geführt wurde, besteht auch keine Veranlassung zu der Annahme, der Beklagte hätte den deutschen Text über seiner Unterschrift nicht zur Kenntnis nehmen können.
32. Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs.5 EuGVVO unwirksam. Wäre eine Verbrauchersache im Sinne des 4. Abschnitts des EuGVVO gegeben, hätten die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den Voraussetzungen des Art. 17 EuGVVO schließen können.
33. Eine Verbrauchersache im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art. 15 Abs.1 lit.c EuGVVO liegt indes nicht vor.
34. Zwar ist der Beklagte Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs.1 EuGVVO, da die Anmietung des Wohnmobils allein der Durchführung einer Urlaubsreise diente und in keinem Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Beklagten stand.
35. Es liegt aber gleichwohl keine Verbrauchersache vor, weil die Klägerin, die ihre vertraglichen Verpflichtungen in Deutschland zu erfüllen hatte, ihre berufliche Tätigkeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs.1 lit.c EuGVVO auf den Wohnsitzstaat des Beklagten „ausgerichtet“ hat.
36. Ein „Ausrichten“ kann nämlich dann nicht angenommen werden, wenn der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nicht im Fernabsatz abgeschlossen wird, sondern anlässlich eines persönlichen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin unterschrieben wird.
37. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung der elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt, weil insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei welcher der Verbraucher durch Anklicken gewünschte Leistungen bestellen kann, oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde. Daher ist der Ort des Vertragsschlusses ohne Bedeutung. Die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers wird schon dadurch geschaffen, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche bzw. gewerbliche Aktivität auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet (BGH NJW 2009, 298; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage 2004, Art. 15 Rn. 35; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, Art.15 Rn.23).
38. Danach richtet seine Tätigkeit auf einen Mitgliedsstaat aus, wer eine „aktive“ Website betreibt, bei der über das Internet Verträge abgeschlossen werden können. Eine solche aktive Website hat die Klägerin nicht betrieben. Mietverträge konnten über das Internet nicht abgeschlossen werden. Die Klägerin hat eine lediglich passive Website betrieben, auf der sie sich allerdings durch eine auch auf die Niederlande bezogene Anfahrtsskizze zum Sitz ihres Unternehmens und dem Hinweis, niederländisch zu sprechen, an potenzielle Kunden aus den Niederlanden gewandt hat. Um auch bei einer passiven Website ein „Ausrichten“ im Sinne des Art. 15 Abs.1 lit.c EuGVVO annehmen zu können wird weiter gefordert, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Präsentation des Leistungsanbieters im Internet und dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages besteht, der Verbraucher also im Internet zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden ist (BGH NJW 2009, 298; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 85; siehe auch LG München, IPRspr 2007, Nr.143, 405 zur gezielten Ansprache niederländischer Kunden über das Internet).
39. Fraglich ist, ob die Klägerin allein mit der Anfahrtsskizze und dem Hinweis auf niederländische Sprachkenntnisse gezielt auf dem niederländischen Markt um Kunden geworben hat und der Beklagte hierdurch zum Vertragsabschluss motiviert wurde. Das ist deshalb fraglich, weil die Klägerin über ihre Website keinen Vertragsabschluss in Aussicht gestellt hat, sondern lediglich zur Kontaktaufnahme und einem Besuch ihres Ausstellungsgeländes aufgefordert hat.
40. Auf die an den Beklagten versandten E-Mails mit dem darin enthaltenen Sonderangebot und den per Fax verschickten Reservierungsantrag kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil für das „Ausrichten“ einer Tätigkeit eine nur gelegentlich an bestimmte Personen gerichtete Werbung nicht ausreicht (HK-ZPO/Dörner, 2. Auflage 2007, Art. 15 Rn.15; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2006, Art. 15 Rn.13).
41. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Präsentation der Klägerin im Internet den Beklagten zur Anmietung eines Wohnmobils motiviert hat.
42. Jedenfalls findet Art. 15 Abs.1 lit.c EuGVVO deshalb keine Anwendung, weil , wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, der Abschluss des Mietvertrages nicht im Fernabsatz erfolgt ist.
43. In einer zu Art. 15 EuGVVO abgegebenen Erklärung von Rat und Kommission (zitiert von Jayme in IPRax 2001,261) heißt es ausdrücklich: „Diese Bestimmung betrifft mehrere Absatzformen, darunter Vertragsabschlüsse im Fernabsatz über Internet. In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchen Mitteln auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.“ In einer zweiten Stellungnahme lässt die Kommission passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine Bestellung per Fax aufzugeben (zitiert bei Rauscher, a.a.O. Rn. 14). Die Erklärung der Kommission ist, soweit sie den Vertragsabschluss betrifft, eindeutig: er soll im Fernabsatz erfolgt sein, die konkrete Form ist nicht entscheidend. Zwar haben die Erklärungen von Rat und Kommission keine bindende Wirkung. Für eine ausdehnende Auslegung des Begriffes „Ausrichten“ dahingehend, dass bereits die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung und die Motivation des Verbrauchers zur Kontaktaufnahme über das Internet ausreichen, der Vertragsschluss selbst hingegen ohne Verwendung des Internets oder anderer Formen des elektronischen Handels erfolgen kann, besteht keine Veranlassung. Ein überzogener Verbraucherschutz war mit der Schaffung der Vorschrift des Art. 15 Abs.1 lit.c EuGVVO nicht beabsichtigt (so OLG Karlsruhe, a.a.O.). Sie hat Ausnahmecharakter und ist eng auszulegen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1570; NJW 2009, 298 ; EuGH NJW 2005, 653 zu Art. 13 EuGVÜ; HK-ZPO/Dörner, a.a.O. Rn.8; für eine weite Auslegung des Merkmals „Ausrichten“ dagegen OLG Dresden, IPRax 2006, 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, Art. 15 Rn. 4).
44. Der Senat hält gerade im vorliegenden Verfahren eine enge Auslegung des Begriffes „Ausrichten“ für geboten. Der Beklagte ist über das Internet auf die Klägerin aufmerksam geworden und möglicherweise zum Abschluss des Vertrages motiviert worden. Die Klägerin hat ihn aber nicht zum Vertragsschluss auf elektronischem Wege aufgefordert, sondern nur einen Abschluss am Sitz ihres Unternehmens in Aussicht gestellt. Zwar hat sie dem Beklagten per E-Mail am 29.1.2008 ein Sonderangebot unterbreitet und ihm Gelegenheit gegeben, eine Reservierung vorzunehmen und 400,- € anzuzahlen. Sie hat dem Beklagten aber kein Mietvertragsformular zukommen lassen und ihn nicht aufgefordert, den Mietvertrag auf elektronischem Weg abzuschließen. Wenn sich danach der Beklagte mehr als fünf Monate später am 3.7.2008 zum Sitz der Klägerin begibt, persönlichen Kontakt zu ihr aufnimmt und vor Ort einen Mietvertrag abschließt, bedarf er nicht des besonderen Schutzes eines Verbrauchers, der am elektronischen Handel teilnimmt.
45. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag übersandt hat und dieser, was inzwischen unstreitig ist, ausgefüllt per Fax zurückgesandt wurde. Mit der Reservierung wurde nur sichergestellt, dass ein bestimmtes Modell eines Wohnmobils bei Abschluss eines Mietvertrages zur Verfügung stehen und das Angebot der Klägerin weiter gelten würde. Der Mietvertrag selbst, der Gegenstand des Rechtsstreits ist und aus dem die Klägerin nunmehr Schadensersatzansprüche herleitet, wurde erst ein halbes Jahr später abgeschlossen.
III.
46. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 280 Rn.8).
47. Das Urteil ist wegen der Kosten gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
49. Die internationale Zuständigkeit ist trotz § 545 Abs. 2 ZPO revisibel. Die Frage der Auslegung des Merkmals „Ausrichten“ im Sinne des Art. 15 Abs.1 lit c. EuGVVO hat grundsätzliche Bedeutung; zur Frage des Erfordernisses eines Vertragsabschlusses im Wege des Fernabsatzes liegt bisher eine Entscheidung des BGH nicht vor.
50. Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.256,71 € (Wert der Hauptsache)
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