Benzinkanister voll Wasser und Zurechnung vom Erfüllungsgehilfenhandeln

LG Frankfurt: Benzinkanister voll Wasser und Zurechnung vom Erfüllungsgehilfenhandeln

Ein Erfüllungsgehilfe eines Wohnmobilvermieters hat fälschlicherweise beim Betanken des Wohnmobils Wasser in den Benzinkanister getankt. Infolgedessen entstand ein Motorschaden.

Das Gericht hat dem Kläger eine Schadenersatzzahlung zugesprochen.

LG Frankfurt 2-24 S 141/09 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 16.07.2010
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2010, Az: 2-24 S 141/09
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 16. Juli 2010

Aktenzeichen 2-24 S 141/09

Leitsätze:

2. Reiseveranstalter müssen sich die Handlungen deren Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

Ein Benzinkanister mit Wasser im gebuchten Wohnmobil begründet einen Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte eine Australien-Rundreise mit einem Wohnmobil. Der Reiseveranstalter übergab das Wohnmobil an dem Kläger durch einen Erfüllungsgehilfen. Der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters hat einen gekennzeichneten Benzinkanister fälschlicherweise mit Wasser betankt.

Infolge dessen betankte der Kläger das Wohnmobil mit Wasser, was zu einem Motorschaden führte und Abschlepp-, Taxi-, sowie Überführungskosten entstanden. Aus diesem Grund verlangt der Kläger von dem Reiseveranstalter eine Schadensersatzzahlung.

Die Richter am Amtsgericht in Frankfurt haben dem Kläger die Zahlung zugesprochen. Zunächst muss sich ein Reiseveranstalter die Handlungen des Erfüllungsgehilfen, dessen er sich bedient, zurechnen lassen. Den Kläger trifft kein Verschulden bezüglich des Motorschadens, da man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass in einem gekennzeichneten Benzinkanister sich auch der entsprechende Kraftstoff befindet.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.06.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 2943/08 (45), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.773,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,66 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Gründe:

I.

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

7. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.420,– Euro gem. § 651 f I BGB.

8. Die Reise des Klägers nach Australien war mängelbehaftet im Sinne von § 651 c I BGB.

9. Der Kläger hat u. a. bei der Beklagten für eine Rundreise durch Australien ein Wohnmobil gebucht, welches am 22.05.2008 vom Kläger in D übernommen worden ist.

10. Unstreitig befüllte der Kläger bzw. dessen Sohn am 23.05.2008 den Kraftstofftank des Wohnmobils (Dieselfahrzeug) mit Wasser, woraufhin der Motor des Wohnmobils kaputt ging.

11. Nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass ein Mitarbeiter des Wohnmobilvermietungsunternehmens dem Kläger bei Übergabe des Wohnmobils einen roten mit „Gasoline“ beschrifteten Kraftstoffkanister mit übergeben hat, der jedoch mit Wasser gefüllt gewesen ist. Dabei sagte der Mitarbeiter sinngemäß, dass der Kraftstoffkanister noch voll sei und er ihnen – dem Kläger und seinem Sohn – diesen so mitgebe.

12. Weiterhin ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger bzw. sein Sohn diesen Inhalt des Kraftstoffkanisters (Wasser) in den Tank des Wohnmobils geschüttet hat.

13. Dies hat der Zeuge L. in seiner schriftlichen Zeugenaussage glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Das Berufungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, der plausiblen Darstellung des Zeugen L. nicht zu folgen. Allein die Tatsache, dass der Zeuge der Sohn des Klägers ist, führt nicht per se zu einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen.

14. Die Beklagte vermochte nicht die ladungsfähige Anschrift des Mitarbeiters, der das Wohnmobil an den Kläger übergeben hatte, der allein als tauglicher Zeuge in Betracht kam, mitzuteilen. insoweit hat sie auf diesen Zeugen verzichtet.

a.

15. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt im Rahmen der Überlassung eines Wohnmobils die Übergabe eines mit Wasser befüllten Kraftstoffkanisters einen Reisemangel dar, zumal wenn der Mitarbeiter des Wohnmobilvermietungsunternehmens noch sinngemäß erklärt, dass der mit „Gasoline“ beschriftete Kraftstoffkanister noch voll sei und er diesen noch mit dazu gebe.

16. Die Beklagte als Reiseveranstalter und Vertragspartner des Klägers hatte die reisevertragliche Verpflichtung, dem Kläger ein funktionsfähiges Wohnmobil zur Verfügung zu stellen. Davon umfasst ist auch das mit übergebene Zubehör. Dabei stellt es zweifellos einen Mangel dar, wenn ein Kraftstoffkanister, der auch ausdrücklich so gekennzeichnet ist, nicht mit Kraftstoff übergeben wird sondern mit Wasser. Dies entspricht nämlich offensichtlich nicht dem gewöhnlichen Gebrauch für einen Kraftstoffkanister.

17. Insoweit kann auch dahinstehen, ob es tatsächlich die Geschäftspraxis des Wohnmobilvermietungsunternehmens ist, lediglich (zwei) leere Kraftstoffkanister bei Übergabe eines Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen.

18. Es liegt nämlich kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Wohnmobilvermietungsunternehmen vor. Insoweit ist die Vertragspraxis des Wohnmobilvermietungsunternehmens im Verhältnis zum Kläger nicht maßgebend.

19. Entscheidend ist, was die Beklagte für eine Ausstattung des Wohnmobils schuldet. Dies wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung auch ausdrücklich erörtert. Insoweit liegt jedoch eine Leistungsbeschreibung der Beklagten im Hinblick auf das Wohnmobil nicht vor.

20. Aber selbst wenn die Beklagte lediglich die Übergabe zweier leerer Kraftstoffkanister reisevertraglich geschuldet haben sollte, so lässt dies den angenommenen Reisemangel nicht entfallen.

21. Erbringt ein Reiseveranstalter von sich aus freiwillig zusätzliche Leistungen, die nach dem Reisevertrag nicht geschuldet waren, und war diese Leistung mangelhaft mit der Folge, dass dem Reisenden aus dieser mangelhaften Leistung ein weitergehender Schaden entstanden ist, dann kann der Reiseveranstalter nicht einwenden, dass diese Leistung ja gar nicht reisevertraglich geschuldet gewesen sei. Dies würde ein treuwidriges Verhalten darstellen. Vielmehr ist anzunehmen, dass wenn ein Reiseveranstalter freiwillige Zusatzleistungen bzw. Zusatzangebote erbringt, dann diese Leistungen auch in Ordnung sein müssen. Andernfalls kann sich der Reiseveranstalter beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen schadenersatzpflichtig machen.

b.

22. Die Beklagte hat sich das Verhalten des Mitarbeiters des Wohnmobilvermietungsunternehmens auch gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen.

23. Das Wohnmobilvermietungsunternehmen ist Leistungsträgerin der Beklagten. Damit ist es auch Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Sinne von § 278 BGB, da sich die Beklagte dem Wohnmobilvermietungsunternehmens bedient, um ihre reisevertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Zu diesen Verpflichtungen gehört es auch, das Wohnmobil ordnungsgemäß zu übergeben.

24. Vorliegend hat der Mitarbeiter des Wohnmobilvermietungsunternehmens bei Übergabe des mit Wasser gefüllten Kraftstoffkanisters auch in Erfüllung der Leistungspflichten der Beklagten gehandelt und nicht nur „bei Gelegenheit“. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass lediglich die Übergabe von zwei leeren Kraftstoffkanistern geschuldet war, entfällt die Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht deshalb, weil der Mitarbeiter des Wohnmobilvermietungsunternehmens einen gefüllten, wenn auch mit Wasser, Kraftstoffkanister übergibt. Diese Übergabe erfolgte nämlich im Rahmen der Kernverpflichtung der Übergabe des gesamten funktionsfähigen Wohnmobils. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, dass der Mitarbeiter des Wohnmobilvermietungsunternehmens nur bei „Gelegenheit“ gehandelt hat.

25. Nach all dem ist von einem der Beklagten zurechenbaren Reisemangel auszugehen.

c.

26. Das Berufungsgericht folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass Ansprüche des Klägers wegen einer unterlassenen Mängelrüge im Sinne von § 651 d II BGB ausgeschlossen sind.

27. Insoweit hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger hätte rügen müssen, dass ihm bei Übergabe des Wohnmobils nicht zwei leere Kraftstoffkanister zur Verfügung gestellt worden sind.

28. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der Kläger bzgl. der Definierung des Reisemangels in der Klageschrift und im Berufungsverfahren darauf abgestellt hat, dass ihm ein mit Wasser gefüllter Kraftstoffkanister übergeben worden ist. Als Reaktion auf den ausdrücklichen amtsgerichtlichen Hinweis (Bl. 54/55 d. A.) hat der Kläger seine Argumentation im nachhinein dahingehend geändert, dass der Reisemangel darin gelegen habe, dass nicht zwei leere Kraftstoffkanister übergeben worden sind.

29. Zwar ist nach dem Geschehen natürlich davon auszugehen, wie das Amtsgericht auch angenommen hat, dass der Kläger gesehen hat, dass nicht zwei leere Kraftstoffkanister übergeben worden sind.

30. Jedoch bleibt offen, dazu verhält sich auch das Amtsgericht nicht, ob der Kläger dies als Reisemangel ansehen musste. Zunächst ist schon nicht hinreichend ersichtlich, woraus sich für den Kläger ergeben haben soll, dass lediglich zwei leere Kraftstoffkanister geschuldet waren. Wie bereits ausgeführt ist die Geschäftspraxis des Wohnmobilvermietungsunternehmens nicht ausschlaggebend. Ob auch eine solche reisevertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden hat ist offen. Dies geht jedoch zu Lasten der Beklagten als für den Einwendungstatbestand des § 651 d II BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei.

31. Darüber hinaus ist vorliegend die – nach dem Beweisergebnis – feststehende konkrete Situation zu berücksichtigen. Insoweit stellt es sich für einen durchschnittlichen Reisenden sicherlich nicht als Reisemangel dar, wenn ihm anstatt zweier leerer Kraftstoffkanister neben einem leeren Kanister noch ein Kraftstoffkanister übergeben wird, in dem nach Aussage des Mitarbeiters des Wohnmobilvermietungsunternehmens auch Kraftstoff sein soll. Insoweit entspricht es nicht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein durchschnittlicher Reisender diese „Zugabe“ als Mangel ansieht. Insoweit hält es das Berufungsgericht im vorliegenden Fall für nicht sachgerecht, dem Kläger eine unterlassene Mängelrüge vorzuwerfen. Jedenfalls vermag das Berufungsgericht insoweit ein schuldhaftes Unterlassen des Klägers nicht anzunehmen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnte sich der Kläger insbesondere auch auf die Angaben des Mitarbeiters des Wohnmobilvermietungsunternehmens bei Übergabe des Wohnmobils verlassen. Ein Anlass zu Argwohn war nicht ersichtlich. Insoweit bestand ohne konkreten Anlass keine Verpflichtung des Klägers, die Angaben des Mitarbeiters des Wohnmobilvermietungsunternehmens bzgl. des tatsächlichen Inhalts des Kraftstoffkanisters zu überprüfen.

d.

32. Die Beklagte hat auch den Umstand, dass in dem Kraftstoffkanister statt Kraftstoff Wasser gewesen ist, zu vertreten. Gem. § 651 f I BGB wird das Verschulden des Reiseveranstalters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen vermutet. Insoweit hat sich die Beklagte nicht ausreichend entlastet.

e.

33. Der dargelegte Reisemangel hat sich auch in einem Schaden des Klägers manifestiert. Der Kläger bzw. dessen Sohn befüllte den Tank des Wohnmobils mittels des übergebenen Kraftstoffkanisters und somit mit Wasser. Dies führte zu einem kapitalen Motorschaden. Danach war der Reisemangel (Übergabe eines mit Wasser befüllten Kraftstoffkanister) kausal für den eingetreten Motorschaden.

34. Infolge des Motorschadens sind dem Kläger folgende adäquat kausale Schäden entstanden (in australischen Dollar):

 – Abschlepp­kosten am 24.05.2008  132,00 $
 – weitere Abschlepp­kosten S & L  Ltd.  450,00 $
 – Repara­tur­kosten Fa. H & R Motors, K  2.587,06 $
 – Überfüh­rungs­kosten  550,00 $
 – Bestellung Diesel­pumpe  980,00 $
 – Taxikosten  19,00 $
 – Kosten Camping-Platz  30,00 $

35. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 4.748,06 $.

36. Bei einem maßgeblichen Wechselkurs von 0,58417 ergibt sich ein Schadensbetrag von 2.773,67 Euro.

37. Den vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

f.

38. Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB.

39. Wie bereits ausgeführt konnte der Kläger auf die Angaben des Mitarbeiters des Wohnmobilvermietungsunternehmens bei Übergabe des Wohnmobils vertrauen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Kläger den Inhalt des Kraftstoffkanisters hätte verifizieren können. Eine Geschmacksprobe oder eine chemische Analyse wäre nicht zumutbar. Einzig eine Geruchsprobe hätte einen Hinweis geben können. Aber auch diesbezüglich liegt kein Mitverschulden vor. Beim Öffnen des Kanisters vor dem Einfüllen war nämlich ein Dieselgeruch wahrnehmbar. Dies steht nach Überzeugung des Berufungsgerichts aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L. fest. Aufgrund des ausgetretenen Dieselgeruchs bestand für den Kläger bzw. dessen Sohn keine konkrete Veranlassung am Inhalt in dem Kraftstoffkanister zu zweifeln. Der einschränkenden Interpretation des Beklagtenvertreters im Hinblick auf die Würdigung der diesbezüglichen Aussage des Zeugen vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Dies ist der Aussage so nicht zu entnehmen.

40. Nach all dem verbleibt es bei einem Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 2.773,67 Euro.

2.

41. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Ausfallentschädigung für das Wohnmobil in Höhe von 576,– Euro.

42. Der Kläger stützt diesen Anspruch auf einen Mietvertrag, in dem pro Ausfalltag des Campingfahrzeugs eine Entschädigung von 144,– Euro vereinbart sei.

43. Zwischen den Parteien wurde ein Reisevertrag und kein Mietvertrag geschlossen. Insoweit trägt die Begründung nicht. Darüber hinaus hat der Kläger einen solchen „Mietvertrag“ – auch nach Hinweis des Berufungsgerichts – nicht vorgelegt.

3.

44. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.

4.

45. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 383,66 Euro gem. § 651 f I BGB.

46. Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar.

47. Allerdings ist der Erstattungsbetrag auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt.

48. Vorliegend ergibt sich ein berechtigter Betrag von insgesamt 2.773,67 Euro.

49. Die 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich auf 245,70 Euro. Die Erhöhung nach Nr. 1008 RVG beläuft sich auf 56,70 Euro. Die Pauschale ist mit 20,– Euro anzusetzen. Dies ergibt zusammen 322,40 Euro. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von 383,66 Euro.

III.

50. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

51. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

52. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Benzinkanister voll Wasser und Zurechnung vom Erfüllungsgehilfenhandeln

Verwandte Entscheidungen

LG Stuttgart, Urt. v. 28.04.2005, Az: 25 O 68/05
LG Berlin, Urt. v. 29.01.2008, Az: 65 S 176/07

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Benzinkanister voll Wasser im Wohnmobil
Passagierrechte.org: Falsch betanktes Wohnmobil

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.