Terrorakt als höhere Gewalt

AG Augsburg: Terrorakt als höhere Gewalt

Nachdem ein Reisender seinen Urlaub wegen eines Terroranschlags kurzfristig kündigte, verlangt er nun die Erstattung des Reisepreises vom Veranstalter. Diese hält die fristlose Kündigung für unzulässig und weigert sich der Zahlung.

Das Amtsgericht Augsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. In der gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage sei ein außerordnetlicher Kündigungsgrund zu sehen.

AG Augsburg 15 C 89/16 (Aktenzeichen)
AG Augsburg: AG Augsburg, Urt. vom 07.07.2016
Rechtsweg: AG Augsburg, Urt. v. 07.07.2016, Az: 15 C 89/16
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Amtsgericht Augsburg

1. Urteil vom 07. Juli 2016

Aktenzeichen: 15 C 89/16

Leitsätze:

2. Bei höherer Gewalt i.S.d. § 651j BGB handelt es sich um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Auch Terrorakte können ein solches Ereignis sein, wenn es sich nicht nur um einzelne Terroranschläge handelt, die in das von jedem Einzelnen zu tragende allgemeine Lebensrisiko fallen.

Ein Reisender ist berechtigt, seine Reise zu kündigen, wenn eine Häufung von Anschlägen  zu einer Verschärfung der Sicherheitslage in der Reiseregion führt, die für den Reisenden bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub. Unmittelbar vor Reisebeginn ereignete sich im Urlaubsland ein Terroranschlag. Aus Angst vor weiteren Anschlägen kündigte der Urlauber die Reise. Er verlangt nun dem Veranstalter die Erstattung der gezahlten Reisekosten.

Der Veranstalter weigert sich der Zahlung des gesamten Betrages.

Das Amtsgericht Augsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von §651 j BGB sei immer dann zulässig, wenn sich für einen der Vertragsteile hindernde Umstände ergeben, die von keiner Seite im Vorfeld hätten erahnt werden können. In der Steigerung der Gefahrenlage durch einen Terroranschlag sei ein solches Ereignis zu sehen.

In der Folge war der Kläger zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von §651 j BGB berechtigt. Ihm steht ein Erstattungsanspruch in Höhe des gesamten Reisepreises zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 728,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und zwei weitere Personen eine Pauschalflugreise in die Türkei, Hinflug am 03.04.2016 nach Istanbul, Rückflug am 17.04.2016 von Antalya nach Münster. Die gebuchte Reise gliederte sich in einen Aufenthalt in Istanbul, eine Busreise und einen Badeurlaub an der türkischen Riviera. Die Buchungsbestätigung trägt das Datum 26.06.2015. Der Kläger leistete bei der Buchung der Reise eine Anzahlung von Euro 728,00.

6. Am 20.07.2015 ereignete sich in der Türkei ein Selbstmordattentat in Suruc (Südostanatolien) mit 33 Toten. Am 10.08.2015 verübte ein Selbstmordattentäter einen Autobombenanschlag auf eine Polizeiwache in Istanbul. In der gleichen Nacht griffen Bewaffnete vor dem US-​Konsulat in Istanbul Polizisten an. Zur gleichen Zeit wurden im Südosten der Türkei bei einem Bombenanschlag 5 Sicherheitskräfte getötet. Am 10.10.2015 erfolgte ein Doppelanschlag in Ankara mit mehr als 100 Todesopfern. Am 15.01.2015 berichtete die Deutsche Welle, dass 5 Dschihadisten bei einer Razzia in Istanbul aufgegriffen worden seien, weil sie Anschläge geplant hätten. Am 01.12.2015 explodierte eine Rohrbombe in Istanbul nahe einer Metro-​Station. Am 23.12.2015 erfolgte ein Angriff mit Mörsergranaten auf den Flughafen Istanbul, eine Flughafenmitarbeiterin wurde getötet. Am 12.01.2016 ereignete sich ein Selbstmordattentat in der historischen Altstadt von Istanbul mit 10 Toten, darunter 8 deutschen Touristen.

7. Seitens des Auswärtigen Amtes gab es Sicherheitshinweise aber unstreitig keine Sicherheitswarnungen betreffend der Region der klägerseits gebuchten Reise.

8. Mit Email vom 13.01.2016 wies der Kläger darauf hin, dass wegen der Terrorgefahr von der gebuchten Reise voraussichtlich zurückgetreten wird, zugleich erkundigte er sich um eine Umbuchungsmöglichkeit. Die Beklagte bot eine kostenfreie Umbuchung für eine 7-​tägige Busreise durch Marokko mit 1 Woche Erholungsurlaub oder einer 8-​tägigen Rundreise durch Spanien von Malaga aus an. Dies lehnten der Kläger und seine Mitreisenden ab.

9. Mit Schreiben vom 28.01.2016 kündigte der Kläger die gebuchte Pauschalreise gemäß § 651 j BGB wegen höherer Gewalt. Dies unter Hinweis auf die Sicherheitslage in der Türkei. Im Kündigungsschreiben vom 28.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, die geleistete Anzahlung von Euro 728,00 bis zum 28.02.2016 zurückzuüberweisen. Mit Schreiben der Beklagten vom 03.02.2016 teilte diese mit, dass Stornokosten von derzeit 30 % des Reisepreises, also Euro 873,60, angefallen seien. Unbestritten erbrachte die Beklagte keine Reiseleistungen angesichts einer Kündigung 64 Tage vor Reiseantritt.

10. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 651 j BGB erfüllt gewesen seien. Zudem sei die Stornoklausel in den AGB der Beklagten Ziffer 5.3 a gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

11. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 728,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 28.02.2016 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

13. Die Beklagte lehnt eine kostenlose Stornierung ab, da die Voraussetzungen nach § 651 j BGB nicht gegeben seien. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages im Juni 2015 sei dem Kläger die allgemeine weltpolitische Lage und insbesondere auch die politische Lage in der Türkei bekannt gewesen. Das Auswärtige Amt habe seit Januar 2015 vor Anschlägen und Selbstmordanschlägen durch terroristischen Gruppen mit mehreren Todesopfern gewarnt. Zu beachten sei unter anderem, dass zum Zeitpunkt der Kündigung keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorgelegen haben. Der Reiseverlauf habe nur 1 Tag Aufenthalt in Istanbul im Programm umfasst.

14. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Hinsichtlich ergänzender Erklärungen des Klägers und der Beklagtenvertreterin wird Bezug genommen auf das Protokoll des Verhandlungstermins vom 16.06.2016.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist zulässig und begründet.

16. Die Beklagte schuldet die Rückzahlung der für die streitgegenständliche Pauschalreise (Rechnung und Bestätigung vom 26.06.2015) geleisteten Anzahlung von Euro 728,00, da der Kläger rechtswirksam das Vertragsverhältnis am 28.01.2016 gemäß § 651 j BGB gekündigt hat.

17. Es lag eine bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbare höhere Gewalt im Sinne des § 651 j Absatz 1 BGB vor, welche die gebuchte Reise erhebliche gefährdete.

18. Bei höherer Gewalt i.S.d. § 651 j BGB handelt es sich um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. In der Rechtsprechung anerkannte Ereignis sind hier z.B. Krieg oder Kriegsgefahr, Naturkatastrophen, Reaktorunfälle. Auch Terrorakte können ein solches Ereignis sein, wobei die Rechtsprechung zurückhalten ist, soweit es sich um Einzelakte handelt und nicht von flächendeckenden, bürgerkriegsähnlichen Unruhen auszugehen ist. Nach Auffassung des Amtsgerichts Homburg fallen einzelne Terroranschläge in das von jedem Einzelnen zu tragende allgemeine Lebensrisiko. Der streitgegenständliche Fall unterscheidet sich jedoch von den Fällen, welche jener Rechtsprechung zugrunde liegen.

19. Es ist gerichtskundig, dass angesichts der Kurdenproblematik in der Türkei seit Jahren eine unzureichende Sicherheitslage im Ost/Südostteil des Landes besteht, dies auch mit Terroranschlägen. Ausgehend von den Ausführungen der Parteien geht das Gericht davon aus, dass bis zum Zeitpunkt der Buchung der streitgegenständlichen Pauschalreise im Juni 2015 keine Anschläge in jenen Regionen vorkamen, in welche die gebuchte Reise führte. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ausführt, dass seit Januar 2015 immer wieder Anschläge durch terroristische Gruppen mit mehreren Todesopfern vorgekommen seien, so beruft sich die Beklagte auf einen Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes vom 10.04.2016. Dieser Hinweis belegt keine Terroranschläge in den Regionen, in welchen die gebuchte Reise führte. Daher sind entgegen der Meinung des Klägers bei der Beurteilung, ob höhere Gewalt vorliegt, die von ihm vorgetragenen Selbstmordanschläge in Suruc, Südostanatolien, wie auch Anschläge in Istanbul auf Polizeiwachen und Polizisten nicht relevant.

20. Relevant für die Beurteilung der Sicherheitslage ist der Doppelanschlag in Ankara mit 100 Toten vom 10.10.2015, der Rohrbombenanschlag in Istanbul nahe einer Metrostation mit verletzten Personen vom 01.12.2015, der Angriff mit Mörsergranaten auf den Flughafen Istanbul mit einer Toten am 23.12.2015 und insbesondere der Selbstmordanschlag in der historischen Altstadt Istanbuls am 12.01.2016 mit 10 Toten, darunter 8 getöteten deutschen Touristen. Hier handelt es sich nicht mehr nur um Einzelakte i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung. Das Amtsgericht Augsburg geht davon aus, dass es sich hier trotz nicht existierenden Warnhinweisen des Auswärtigen Amtes (sondern nur Sicherheitshinweisen) um höhere Gewalt i.S.d. § 651 j BGB handelt, welche den Kläger zur Kündigung berechtigte.

21. Diese Verschärfung der Sicherheitslage war für den Kläger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. .Abzustellen ist bei dieser Beurteilung auf den Kenntnishorizont des Kündigenden, ein etwaiger Informationsvorsprung des Reiseveranstalters wäre irrelevant. Wie oben dargestellt bestand eine Vorhersehbarkeit bezüglich einer verschärften Sicherheitslage im Osten / Südosten der Türkei, das heißt im Kurdengebiet, nicht aber hinsichtlich der Reiseregion.

22. Soweit die Beklagte vorträgt, dass nur ein Tag Istanbul in der Reise enthalten sei und im übrigen die Reise in Gebieten statt fände, in denen keine Sicherheitsgefahr bestünde, so steht für das Gericht ausweislich der Reisebeschreibung Anlage K2 fest, dass ein Istanbul-​Aufenthalt vom 03.04.2016 (Tag der Anreise) bis zum 05.04.2016 (Tag der Abreise) bestand. Im Übrigen war die Reise als Pauschalreise gebucht und ist insoweit als einheitliche Reise zu betrachten. Die Pauschalreise konnte vom Kläger nur komplett gekündigt werden. Deshalb war der Kläger berechtigt, die gesamte Pauschalreise zu kündigen.

23. Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB als Verzugschaden, da der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 28.02.2016 zur Rückzahlung der Anzahlung gesetzt hat und die Beklagte die Anzahlung nicht zurückgezahlt hat.

24. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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