Fußmatte am Hoteleingang

OLG Bamberg: Fußmatte am Hoteleingang

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Schmerzensgeld wegen eines Sturzes, der sich vor dem Eingang eines Hotels ereignet hatte. Die Klägerin wollte nachts in das Hotel zurückkehren, stürzte dabei über eine leicht abstehende Fußmatte und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Sie wirft der Beklagten nun vor, dass diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in gebührendem Maße nachgekommen sei und fordert dementsprechend Schadensersatzzahlungen von der Beklagten.

Das Oberlandesgericht Bamberg weist die Klage ab und stellt klar, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weder gemäß §§ 651c Abs. 1, 651f i. V. m. §§ 253 Abs. 2, 278 BGB noch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zustehen. Eine 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang des Hotels stelle keine Gefahrenstelle dar, die die Beklagte i. S. d. Verkehrssicherungspflicht hätten beseitigen lassen müssen.  Bei dem Sturz der Kläger habe sich nach Ansicht des Gerichts das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und die Beklagten könne für die bedauerliche Verletzung der Klägerin demnach nicht verantwortlich gemacht werden.

OLG Bamberg 5 U 36/12 (Aktenzeichen)
OLG Bamberg: OLG Bamberg, Urt. vom 15.01.2013
Rechtsweg: OLG Bamberg, Urt. v. 15.01.2013, Az: 5 U 36/12
LG Aschaffenburg, Urt. v. 08.02.2012, Az: 13 O 468/09
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Bayern-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Bamberg

1. Urteil vom 15. Januar 2013

Aktenzeichen: 5 U 36/12

Leitsatz:

2. Eine am Hoteleingang abstehende Fußmatte stellt keinen Reisemangel dar und begründet somit keinen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen.

Zusammenfassung:

3. In dem vorliegenden Fall verlangt die Klägerin von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Schmerzensgeld wegen eines Sturzes, der durch eine abstehende Fußmatte vor dem Hoteleingang verursacht worden war.  Die Klägerin wollte nachts in das Hotel zurückkehren, stürzte dabei über die betreffende Fußmatte und zog sich schwere Verletzungen am Oberschenkel zu.

Die Klägerin wirft der Beklagten nun vor, dass diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in gebührendem Maße nachgekommen sei. Sie sieht darin einen Reisemangel und fordert dementsprechende Schadensersatzzahlungen von der Beklagten.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat zu Gunsten der Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder gemäß §§ 651c Abs. 1, 651f i. V. m. §§ 253 Abs. 2, 278 BGB noch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zu.

Bei dem Sturz der Kläger habe sich nach Ansicht des Gerichts das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und die Beklagten könne für die bedauerliche Verletzung der Klägerin demnach nicht verantwortlich gemacht werden. Die Klägerin habe die Kante im Lichtschein des Scheinwerfers vor dem Hotel erkennen und somit den Sturz auch vermeiden können.

Eine 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang des Hotels stellt keine Gefahrenstelle dar, die die Beklagte i. S. d. Verkehrssicherungspflicht hätten beseitigen lassen müssen. Der Sturz der Klägerin sei auf mangelnde Achtsamkeit zurückzuführen und die Klage ist folglich unbegründet.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.02.2012, Az. 13 O 468/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Streitwert des Verfahrens erster Instanz werden jeweils auf 38.445,19 € festgesetzt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte, ein Reiseveranstalter, Schadensersatzansprüche wegen eines Sturzes an einer Schmutzmatte am Eingang eines Hotels in der Türkei.

6. Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann E. eine Pauschalreise in die Türkei mit Aufenthalt vom 27.04.2009 bis 11.05.2009 im Hotel „A.“ in T. für insgesamt 2.477,00 € gebucht (vgl. Reisebestätigung vom 24.03.2009, Anl. K 1 zur Klageschrift). Vor dem Eingang des Hotels befand sich eine 2 cm starke Schmutzmatte, bestehend aus Aluminiumprofilen mit Textileinlage. An den Längsseiten – parallel zur Eingangstür und zu den Profilen – waren breite, abgeschrägte Abschlussleisten angebracht, die den Höhenunterschied zum Boden ausglichen, an den rechtwinklig dazu verlaufenden Schmalseiten hingegen nicht (vgl. Lichtbilder in Anlage K 2, die unstreitig den damaligen Zustand wiedergeben). Der Eingangsbereich des Hotels war abends hell erleuchtet.

7. Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Hotel am 03.05.2009 mit ihrem Ehemann nach einem Verdauungsspaziergang gegen 22.00 Uhr über die Schmalseite der Schmutzmatte betreten wollen. Dabei habe sich die Spitze ihrer linken Schuhsohle mit dem verbogenen und scharfkantigen Metallrand der Schmutzmatte verhakt, so dass sie das linke Bein nicht mehr in der fließenden Bewegung habe heben können und schwer gestürzt sei. Dadurch habe sie eine Oberschenkeltrümmerfraktur oberhalb des linken Knies erlitten. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflichten als Reiseveranstalter verstoßen, weil die Matte – anders als vom Hersteller vorgesehen – nicht allseitig mit einem Metallrahmen umgeben gewesen sei. Die Klägerin hat deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 €, den Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen und Unkosten, die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz entgangener Urlaubsfreude und weitere Ansprüche im Gesamtbetrag von 15.445,19 €, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.

8. Wegen der erstinstanzlichen Klageanträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Grundurteils Bezug genommen (Bl. 253/259 d. A.).

9. Die Beklagte hat in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat den behaupteten Unfallhergang, die behaupteten Unfallfolgen und die Höhe der daraus abgeleiteten Ansprüche in allen Punkten bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Schmutzmatte in dem damaligen Zustand, wie er aus den Lichtbildern (Anl. K 2) ersichtlich sei, keine Gefahrenstelle gebildet habe, da diese für jedermann sichtbar gewesen sei. Das Hotel habe über einen internationalen Sicherheitsstandard verfügt. Sie hat behauptet, dass sich seit der Eröffnung des Hotels im Jahre 2005, als die Schmutzmatte in dieser Form erworben worden sei, noch keine Stürze dort ereignet hätten.

10. Das Landgericht Aschaffenburg hat nach Beweisaufnahme am 08.02.2012 ein Grundurteil verkündet wie folgt:

11. 1. Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, jedoch vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger.

12. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

13. Das Landgericht hat die Ansprüche gemäß §§ 651c, 651f i. V. m. § 278 BGB für begründet erachtet, aber ein Mitverschulden der Klägerin mit einer Quote von 1/3 berücksichtigt. Es hat sich aufgrund der eigenen Angaben der informatorisch gehörten Klägerin und der Zeugenaussage ihres Ehemanns davon überzeugt, dass die Klägerin am 03.05.2009 an der „kurzen Seite“ der Schmutzmatte hängen geblieben und gestürzt ist. Es hat einen Reisemangel darin gesehen, dass die „kurzen Kanten“ der Schmutzmatte nicht – wie vom Hersteller vorgesehen – mit „Abschlussleisten“ bzw. mit einem Mattenrahmen versehen und deshalb (infolge des „Durchgangsverkehrs“) „die Metallränder nach oben gebogen“ gewesen seien. Es habe sich ausweislich des Hotelprospekts (vgl. Bl. 127/148 d. A.) um ein Hotel mit gehobenem Standard gehandelt, so dass auch in Ansehung der Maßstäbe des Ziellandes unter Berücksichtigung internationaler Sicherheitskriterien eine für den Hotelbetreiber offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Gefahrenstelle vorgelegen habe. Für das Verschulden ihres Leistungsträgers habe die Beklagte einzustehen. Das Mitverschulden der Klägerin ergebe sich daraus, dass unstreitig der Eingangsbereich hell erleuchtet und die Schmutzmatte erkennbar war. Die Klägerin habe sich mit ihrem Mann unterhalten und daher nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten lassen.

14. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.02.2012 (Klägerin) bzw. am 16.02.2012 (Beklagte) zugestellte Urteil haben die Beklagte mit einem am 05.03.2012 und die Klägerin mit einem am 12.03.2012 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel im Einlegungsschriftsatz begründet. Die Beklagte hat ihre Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 16.05.2012 mit einem per Telefax am 16.05.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte trägt vor:

15. Die ohne weiteres erkennbare Schmutzmatte mit 2 cm Höhe sei für ein Ferienhotel in der Türkei nicht als Gefahrenstelle anzusehen. Eine Scharfkantigkeit sei vom Landgericht nicht festgestellt worden. Eine Ursächlichkeit des Fehlens eines allseitigen Rahmens und von Verbiegungen der Metallränder für den Sturz sei nicht ersichtlich. Eine Verhakung des Schuhs mit der Matte sei vom Landgericht nicht ausreichend festgestellt, zumal die Klägerin nach ihren Angaben vorne und an der Ferse offene Sandalen mit einer Sohlenstärke von 2 cm getragen habe. Es habe sich bei dem Sturz nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Es sei von einem Eigenverschulden der Klägerin von 100 % auszugehen. Das Landgericht habe ferner eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es entgegen seinen am 05.05.2010 erteilten Hinweisen die Besonderheiten des Gastgeberlandes nicht berücksichtigt, statt der bei der Klägerin erfolglos angeforderten Reiseausschreibung den nicht von der Beklagten stammenden Hotelprospekt herangezogen und eine andere Haftungsquote ausgeurteilt habe als zuvor angekündigt (50 zu 50 %).

16. Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz,

17. die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Grundurteils abzuweisen.

18. Die Klägerin beantragt,

19. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

20. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Grundurteil, soweit die Klage für gerechtfertigt angesehen worden ist. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme eines Mitverschuldens und begehrt weiterhin eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 %. Sie behauptet, die Unterhaltung mit dem Ehemann habe entgegen ihren vom Landgericht im Termin vom 05.05.2010 protokollierten Angaben bereits vor Betreten der Schmutzmatte geendet. Das Vorhandensein einer Stolperkante beim seitlichen Betreten der Schmutzmatte sei nicht vorhersehbar gewesen. Das Hotel gehöre zu den 10 besten Hotels auf der sog. Mittelstrecke und sei von xxx ausgezeichnet worden. Im Übrigen wiederholt die Klägerin erstinstanzliches Vorbringen.

21. Die Klägerin beantragt deshalb, soweit der Klage nicht stattgegeben wurde,

22. das Grundurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin dem Grunde nach – vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger – sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des Unfalls vom 03.05.2009 entstanden sind oder noch entstehen.

23. Die Beklagte beantragt,

24. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

25. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ein (Mit-)Verschulden der Klägerin festgestellt worden ist. Sie trägt vor: Die Klägerin habe im Termin vom 05.05.2010 das Geschehen zweifelsfrei dahin geschildert, sich mit dem Ehemann noch unterhalten zu haben, als sie die Schmutzmatte betrat. Sie habe offensichtlich den Fuß nicht ausreichend angehoben.

26. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Grundurteils (Bl. 253/259 d. A.) und auf die Berufungsbegründungen und Berufungserwiderungen der Parteien vom 09.03.2012 (Bl. 285/288 d.A.), vom 16.05.2012 (Bl. 326/332 d. A.) und vom 04.06.2012 (Bl. 335/338 d. A.) Bezug genommen.

27. In der Akte sind die Blattzahlen 102 bis 161 wegen eines erstinstanzlichen Paginierungsfehlers irrtümlich erneut und damit doppelt vergeben worden (und zwar ab dem Protokoll der Sitzung vom 25.08.2010 bis zum Beschluss vom 19.12.2010). Dies ist bei den nachfolgenden Angaben zur Blattzahl zu berücksichtigen.

II.

28. Die Berufungen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1, 520 Abs. 1, 2 und 3 ZPO). Diesbezügliche Einwendungen sind nicht erhoben worden. Die innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufung der Klägerin ist zwar als „selbständige Anschlussberufung“ bezeichnet, stellt aber, wie im Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.03.2012 klargestellt, eine von der zuerst eingelegten Berufung der Beklagten unabhängige, eigenständige Berufung dar.

29. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Rechtsmittel führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur vollumfänglichen Klageabweisung, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weder gemäß §§ 651c Abs. 1, 651f i. V. m. §§ 253 Abs. 2, 278 BGB noch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zustehen. Die 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang des türkischen Urlaubshotels stellt keine Gefahrenstelle dar, die der Hotelbetreiber und die Beklagte als Reiseveranstalter hätten beseitigen lassen müssen. Bei dem bedauerlichen Sturz der Klägerin hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, bei mangelnder Achtsamkeit an erkennbar sich darbietenden Unebenheiten hängenzubleiben und zu Schaden zu kommen. Die Berufung der Klägerin ist folglich unbegründet.

30. Außerdem ist das angefochtene Grundurteil insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen, als der Feststellungsantrag einem Grundurteil nicht zugänglich ist; hierüber hätte bei Begründetheit der Klageansprüche durch Teilendurteil entschieden werden müssen.

1.

31. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a)

32. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung werden darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher kann auch die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, welche teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallen, ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 59 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2000, 1438; Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 651c Rdnr. 2 und 3b, Stichwort „Unterbringung“; vgl. ferner BGHZ 103, 298 ff., Tz. 11 ff., sowie BGH NJW 2000, 1188, 1191). Insbesondere kann deshalb ein Reisemangel darin liegen, dass von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Beherbergungs- und Restaurationsbetriebes eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 59 ff., Tz. 29; OLG Düsseldorf NJW- RR 1993, 315; Palandt/Sprau, a.a.O., § 651c Rdnr. 3b; vgl. auch LG Hannover, NJW-RR 1986, 1055 f.). Für das Verschulden des Hoteliers hat der Reiseveranstalter einzustehen, weil er als ihr Leistungsträger Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Satz 1 BGB ist. Darüber hinaus hat der Reiseveranstalter aber auch bei eigenen Überprüfungen, zu denen er – wie noch ausgeführt wird – verpflichtet sein kann, erkennbare Gefahrenstellen zu beanstanden und beseitigen zulassen (OLG Düsseldorf a.a.O.).

33. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsstandards und Verkehrssicherungspflichten – auch wenn es sich hier um einen in Deutschland abgeschlossenen, deutschem Reiserecht unterliegenden, zwischen deutschen Vertragsparteien abgeschlossenen Reisevertrag handelt – nicht auf deutsche Maßstäbe abgestellt werden darf, sondern die Besonderheiten des Ziellandes zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 59 ff., Tz. 33; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 315; OLG München RRa 1999, 174 f.; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, Rdnr. 91 zu § 651f BGB). Wer ins Ausland reist, setzt sich erhöhten Risiken aus; er hat die Umwelt, die er in seiner Heimat hat, bewusst verlassen und kann deshalb die heimischen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht als Maßstab seines Sicherungsbedürfnisses heranziehen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 315, m.w.N. aus der Literatur).

b)

34. Deliktische Ansprüche können sich zwar nicht aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 831 BGB ergeben, weil der Hotelier, dem der Reiseveranstalter die Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer als ihrem ausländischen Leistungsträger übertragen hatte, nicht dessen Verrichtungsgehilfe ist. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Hoteliers (vgl. BGHZ 103, 298, 303, Tz. 21; OLG Düsseldorf NJW- RR 2003, 59 ff., Tz. 55; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 55, 56; NJW-RR 1997, 1483, 1484; NJW-RR 2000, 787, 788). Ein Anspruch kann jedoch wegen einer eigenen Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehen.

35. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen Verkehrssicherungspflichten zu beachten (BGHZ 103, 298, 303 ff., Tz. 21 ff.; BGH, NJW 2000, 1188, 1190). Indem der Reiseveranstalter an sich fremde Reiseleistungen als eigene anbietet, eröffnet er im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für Dritte. Das verpflichtet ihn, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um seine Kunden vor Schäden zu bewahren, die bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise entstehen können (BGH, NJW 2000, 1188, 1190). Insbesondere muss sich der Reiseveranstalter, der ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag nimmt, vergewissern, dass das Hotel nicht nur den gewünschten oder angebotenen Komfort hat, sondern auch über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügt. Während er dabei im Inland weitgehend auf die bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Genehmigung und Überwachung vertrauen darf, kann er sich hierauf im Ausland nämlich erfahrungsgemäß keinesfalls verlassen, weil dort vielfach sowohl für die Vorschriften als auch für die behördliche Überwachung andere Maßstäbe gelten. Dort muss der Reiseveranstalter sich deshalb davon überzeugen, dass z. B. von Treppen, Fluren und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (BGHZ 103, 298, 305, Tz. 26; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1994, 1439; NJW-RR 1997, 1483). Hat er das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden, befreit ihn dies nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin zu überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitszustand noch gewahrt ist. Der Reiseveranstalter ist somit aufgrund seiner eigenen gewerblichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die von ihm durch Leistungsträger verschafften Unterkünfte auch ohne besonderen Anlass den Umständen entsprechend regelmäßig sorgfältig auf ihre Gebrauchssicherheit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel umgehend abstellen zu lassen.

36. Allgemein gilt für Verkehrssicherungspflichten, die sich vielfach mit den vertraglichen Schutzpflichten decken, dass der Pflichtige nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen sondern nur diejenigen Vorkehrungen zu ergreifen hat, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Dabei sind andere Personen nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die sie selbst, ausgehend von der sich ihnen konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihnen in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können (BGH NJW-RR 2006, 1100; Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., Rdnr. 51 zu § 823 BGB), nicht hingegen auch vor solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann (BGH NJW 1985, 1076 f.; Palandt-Sprau a.a.O.).

37. Die Vorschriften über den Schadensersatz bei einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB) sind auch bei einem Auslandsunfall anwendbar, wenn beide Parteien zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten (Artikel 40 Abs. 2 EGBGB; vgl. BGH NJW 2000, 1188, 1190).

c)

38. In Anwendung dieser Grundsätze wurde in der Rechtsprechung ein Reisemangel bzw. eine Verkehrssicherungspflichtverletzung u. a. bejaht beim Sturz über eine aufgrund des glänzenden Steinbodens und des Lichteinfalls nur schwer erkennbare Stufe in der Eingangshalle eines kubanischen Hotels (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59 ff.), beim Sturz vom Balkon eines Hotels auf Gran Canaria infolge eines sich von der Brüstung lösenden Holzgeländers (BGHZ 103, 298 ff.) und beim Stolpern über eine 3,7 bis 5,4 cm hohe nicht auffällig kenntlich gemachte Stufe zwischen Flur und Hotelzimmer (OLG Hamm NJW-RR 2010, 129 ff.). Verneint wurde eine Haftung des Reiseveranstalters u. a. bei einem Sturz von einem 1 Meter hohen ungesicherten Absatz zwischen den Terrassen eines Freiluftrestaurants in einem überseeischen Entwicklungsland (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 315), bei einem Sturz auf einer unbeleuchteten Treppe in der Discothek eines türkischen Hotels (LG Düsseldorf, U. v. 28.07.2004, 16 O 5/04, RRa 2005, 26 f.), beim Absturz eines Personenaufzugs in einem türkischen Hotel, wobei die Aufzugsanlage den zur Unfallzeit in der Türkei geltenden Sicherheitsstandards entsprach (LG Koblenz U. v. 29.11.2004, 16 O 364/02, RRa 2005, 27 ff.), beim Ausrutschen auf wasserbedingter Glätte des Fußbodens im Bereich eines Schwimmbeckens (OLG Düsseldorf, U. v. 15.12.2011, 12 U 24/11, RRa 2012, 112 ff.) und bei einem Sturz auf dem feucht gewordenen Fliesenfußboden vor einer Duschkabine bei fehlenden Haltegriffen in einem Hotel (OLG Koblenz MDR 2012, 281 f.).

39. Abseits des Reisevertragsrechts wurden Höhenunterschiede im Belag von Gehwegen an öffentlichen Straßen und von Fußgängerzonen von 2 bis 2,5 cm (OLG Jena MDR 2012, 645), vereinzelt auch von 1,5 cm an einer Hauptverkehrsstrasse (BGH BB 67, 229) als möglicherweise beseitigungspflichtig angesehen.

2.

40. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall weder ein Reisemangel noch eine deliktische Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen, für die die Beklagte als Reiseveranstalter aus eigenem oder aus einem ihr zuzurechnendem Fremdverschulden einzustehen hätte.

a)

41. Die unstreitig 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang des streitgegenständlichen türkischen Hotels stellt keine Gefahr für die Sicherheit der Reisenden dar, mit der diese nicht zu rechnen brauchen. An der Schmalseite bildete die Schmutzmatte zwar eine 2 cm hohe Kante, weil diese dort – anders als an den Längsseiten – nicht durch einen abgeschrägten, den Höhenunterschied ausgleichenden Metallrahmen eingefasst war. Die Schutzmatte, ihre Beschaffenheit und die Notwendigkeit, den Fuß vor dem Betreten etwas anzuheben, waren jedoch für die Hotelgäste ohne weiteres erkennbar. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder (Anl. K 2), die unstreitig den damals vorhandenen Zustand wiedergeben und die keine Partei als unzulänglich beanstandet hat (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1237), hebt sich die Schmutzmatte aufgrund der ganz unterschiedlichen Struktur und Farbe (parallel verlaufende Aluminiumprofile mit dazwischen dunkelgrauer Textileinlage) deutlich von dem darunter befindlichen Bodenbelag aus Steinplatten ab (großflächige, in breiten, farblich voneinander abgesetzten und entlang der gerundeten Eingangsfront in bogenförmigen Streifen verlegte glatte Platten). Die Kante ist gerade auch bei der Annäherung an die rechte Schmalseite der Schmutzmatte, also aus der von der Klägerin behaupteten Annäherungsrichtung, problemlos zu erkennen. Unstreitig war der Eingangsbereich zur Unfallzeit, abends gegen 22.00 Uhr, hell erleuchtet. Die Klägerin hat auch selbst – erneut in ihrer Berufungsbegründung – vorgetragen, dass sie bei der Annäherung von rechts an den Hoteleingang die Schmutzmatte bemerkt hatte. Dann war aber auch der nur an der Längsseite durch eine breite, abgeschrägte Abschlussleiste, nicht aber an der Schmalseite abgemilderte Höhenunterschied zum Boden für sie ohne weiteres wahrnehmbar.

b)

42. Kanten mit Höhendifferenzen von ca. 2 cm im Bodenbelag von Gehwegen an öffentlichen Straßen oder von Fußgängerbereichen wurden von der Rechtsprechung zwar im Einzelfall bereits als mögliche Gefahrenstelle angesehen (vgl. oben Ziffer 1. c). Dabei handelte es sich jedoch um optisch schwer erkennbare Höhenunterschiede in einem sonst gleichförmigen Oberflächenbelag, der Stolperstellen nicht erwarten ließ. Hier geht es hingegen um eine unmittelbar vor einem Hauseingang liegende, sich deutlich vom Bodenbelag abhebende und sehr gut als solche zu erkennende Schmutzmatte. Am Eingang eines Gebäudes ist grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Fußabstreifern, Schmutzmatten oder anderen kleinen Unebenheiten zu rechnen, die ein leichtes Anheben des Fußes vor dem Betreten erfordern.

43. Es mag sein, dass in Deutschland derartige Schmutzmatten aus Metallprofilen mit Textileinlage oft bündig mit der Oberfläche in eigens dafür vorgesehenen Fußbodenvertiefungen verlegt werden. Dies kann der Reisende in einem Urlaubshotel in der Türkei – unabhängig von dessen Kategorie – jedoch nicht voraussetzen. Etwaige deutsche bauordnungsrechtliche Bestimmungen oder unfallversicherungsrechtliche Unfallverhütungsvorschriften im Sinne von § 15 SGB VII mit Relevanz für die Beschaffenheit von Schmutzmatten im Eingangsbereich von Gebäuden, haben im Ausland keine Geltung. Aus diesem Grund führt die von der Klägerin vorgelegte Erklärung des technischen Aufsichtsbeamten der gesetzlichen Unfallversicherung Dipl.-Ing. H., bei einer Betriebsrevision der Berufsgenossenschaft würde die Schmutzmatte beanstandet werden, nicht weiter (vgl. E-Mail vom 08.07.2009, Anl. K 3). Die Türkei gehört auch nicht der Europäischen Union an. Die technischen Informationen des Herstellers der Schmutzmatte, welche die Verlegung in einem Mattenrahmen beschreiben (vgl. Anl. K 59, Bl. 98 d. A., und Bl. 155 d. A.), sind keine Rechtsvorschriften. Sie enthalten auch allenfalls eine Empfehlung zur Verlegung in einem Mattenrahmen; Warnhinweise des Herstellers etwa dahingehend, die Schmutzmatte aus Sicherheitsgründen nicht ohne Rahmen zu verwenden, sind weder vorgetragen noch den vorgelegten Informationen zu entnehmen. Die Klägerin hat – trotz eines entsprechenden Hinweises seitens des Landgerichts (Verfügung vom 05.05.2010, Bl. 112 d. A.) – auch nicht etwa vorgetragen, dass sich aus der Reisebeschreibung der Beklagten oder aus dem Prospekt des hier im Reisevertrag vereinbarten Vertragshotels entsprechende Zusicherungen oder Beschreibungen ergeben hätten. Allein der Umstand, dass das vereinbarte Hotel ausweislich des Hotelprospekts gehobenen Komfort bot, unstreitig „internationalem Standard“ entsprach und nach Behauptung der Klägerin bereits ausgezeichnet worden war, bedeutet nicht etwa, dass der Reisende mit nicht bündig mit der Fußbodenoberkante verlegten Schmutzmatten, Teppichen etc. oder mit Bodenstufen nicht zu rechnen brauchte. Im vorliegenden Fall war auch ohne weiteres erkennbar, dass die Schmutzmatte nicht bündig im Boden verlegt worden war, sondern auf dem Steinfußboden auflag.

c)

44. Soweit das Landgericht in seinem Grundurteil ausführt, dass ausweislich der vorgelegten Lichtbilder an den Schmalseiten der Schmutzmatte „die Metallränder nach oben gebogen“ gewesen seien, findet diese Feststellung in den Lichtbildern (Anl. K 2) keine Stütze, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass infolge der Verbiegungen der Abstand der Mattenoberkante vom Steinfußboden vergrößert worden wäre und somit mehr als 2 cm betragen hätte. Dies hatte die Klägerin auch nicht so behauptet. Ausweislich der Lichtbilder sind vielmehr lediglich die Enden einiger Aluminiumprofile im Bereich der Oberkante an der rechten Schmalseite der Matte nach unten verbogen und nach innen in die U-förmigen Profile hineingebogen, so dass die rechte Kante der Schmutzmatte an diesen Stellen eher auf ein niedrigeres Maß als 2 cm abgeschrägt, nicht aber erhöht war. Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich das Landgericht bei dieser Feststellung missverständlich ausgedrückt und eine Verbiegung der Aluminiumprofile in deren oberen Bereich und nur am Rand der Matte gemeint hat, wie es auch aus den Lichtbildern ersichtlich ist.

45. Durch diese Verbiegungen ist eine nennenswerte Gefahrerhöhung beim Begehen der Schmutzmatte gegenüber dem unverbogenen Originalzustand aber nicht eingetreten. Wie bereits ausgeführt, wurde die Höhe der Kante dadurch eher etwas abgeflacht und die Gefahr des Hängenbleibens insofern gemindert. Die Verbiegungen erstrecken sich ausweislich der Lichtbilder nicht etwa auf die gesamte Profilhöhe von 2 cm sondern beschränken sich auf die oberen Kanten der Profile. Richtig ist zwar, dass man mit einem dazu geeigneten Schuh unter ungünstigen Umständen auch an dem verbogenen Eck eines Aluminiumprofils hängen bleiben kann, wenn man den Fuß nicht ausreichend anhebt und den Schuh in einem bestimmten Winkel gegen eine solche Stelle führt. Dies mag auch mit vorne und an der Ferse offenen Sandalen mit einer Sohlenhöhe von immerhin ebenfalls 2 cm, welche die Klägerin nach ihren Angaben trug, nicht ausgeschlossen sein. Ein solches Hängenbleiben ist jedoch – bei entsprechend anderer Winkelstellung des Schuhs – auch an der unbeschädigten 2 cm hohen Kante einer Schmutzmatte möglich mit der Folge, dass der Fuß eben nicht mehr oder nicht mehr rechtzeitig nachgezogen werden kann und man zu Sturz kommt. Die geringfügigen Verbiegungen begründen daher keine ins Gewicht fallende zusätzliche Gefahr.

46. Die Frage, ob hier eine beseitigungspflichtige Gefahrenstelle vorlag, kann der Senat ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen. Denn eine besondere Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich. Jeder erwachsene Fußgänger verfügt über hinreichende Erfahrung mit der Bewältigung von Bodenunebenheiten durch Fußabstreifer, Schmutzmatten etc. und vermag die Anforderungen, die diese stellen, einzuschätzen. Sachverständigenbeweis hat die Klägerin – was den Grund des Anspruchs betrifft – im Übrigen allein für die Tatsachenbehauptung angetreten, dass eine „Verhakung“ der Spitze ihrer Schuhsohle mit den verbogenen Metallkanten – trotz Anheben des Beines – möglich ist. Hierzu kann ein technischer Sachverständiger (welcher Fachrichtung auch immer) aber keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern, weil die Möglichkeit, an einer verbogenen Stelle der Aluminiumprofile mit dem Schuh hängen zu bleiben, von der Beschaffenheit des Schuhs und von der konkreten Winkelstellung, mit der dieser bei der Berührung mit dem Profil geführt wird, abhängt. Diese Möglichkeit kann deshalb – wie bereits ausgeführt – nicht grundsätzlich verneint werden, wenn die Schuhspitze eben nicht berührungsfrei über die Kante der Schmutzmatte geführt wird. Dies gilt aber, wie bereits ausgeführt, auch für ein Hängenbleiben an unverbogenen Teilen der Schmutzmatte. Ob die Klägerin hier tatsächlich mit dem Schuh gerade an einer verbogenen Stelle der Aluminiumprofile hängen geblieben ist, kann auch ein Sachverständiger nicht beantworten, weil die konkrete Stellung, in der sich der linke Schuh bei der Berührung mit der Schmutzmatte befand, nicht bekannt ist und weil die Klägerin mit dem Schuh ebenso gut an der Kante der Schmutzmatte selbst, ohne „Verhakung“ gerade mit einem verbogenen Profil, hängengeblieben und dadurch zum Sturz gekommen sein kann. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, wo genau die Klägerin hängen geblieben ist.

47. Eine „Scharfkantigkeit der Metallränder“, wie von der Klägerin behauptet, hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine solche Scharfkantigkeit ist den Lichtbildern (Anl. K 2) auch nicht zu entnehmen. Weiteren Beweis neben der Vorlage der Lichtbilder hat die Klägerin hierfür nicht angetreten.

48. Im Einklang mit dieser Beurteilung hat die Klägerin im Übrigen zunächst auch nur geltend gemacht, an der Schmalseite „über die Fußmatte gestolpert“ zu sein, weil dort eine Abschlussleiste bzw. ein Rahmen, der ein Stolpern hätte verhindern sollen, „gefehlt“ habe (Anspruchsschreiben vom 13.05.2009, Anl. K 41, und vom 30.06.2009, Anl. K 46; Unfallschilderungen vom 05.05.2009, Anl. K 63, Bl. 102 d. A., und im Gutachten der N.-Kliniken vom 19.05.2010, dort Ziffer 1, S. 2, Anl. K 67, Bl. 111 ff d. A.). Auch in späteren Schilderungen des Unfallhergangs hat die Klägerin selbst (und auch ihr Ehemann) über das Hängenbleiben und Stolpern an der Schmutzmatte hinaus kein „Verhaken“ des Schuhs gerade an Verbiegungen der Metallprofile geschildert (Protokoll der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen E. im Termin vom 05.05.2010, Bl. 129 ff. d. A.; Unfallschilderung der Klägerin im Gutachten der B.-Klinik L. vom 22.06.2011, S. 2, Bl. 169 ff. d. A.: „… bin ich über die Kante eines großen Fußabstreifers gestolpert und gestürzt. An dieser Schmutzmatte fehlten die seitlichen Abschlussleisten, die normalerweise ein Stolpern verhindern …“). Die im Rechtsstreit schriftsätzlich aufgestellte Behauptung, die Spitze der linken Schuhsohle der Klägerin und „der verbogene Metallrand“ hätten sich „verhakt“, wodurch der Sturz verursacht bzw. „verstärkt“ worden sei, war ersichtlich ein nachträglicher Erklärungsversuch, der nicht auf Wahrnehmungen der Klägerin bei dem Unfallereignis sondern auf einer Interpretation der Lichtbilder beruht (so erstmals in der E-Mail der Klägervertreter vom 02.07.2009, Anl. K 47).

d)

49. Das Vorliegen einer Gefahrenstelle ergibt sich hier auch nicht etwa aus früheren Stürzen an der streitgegenständlichen Schmutzmatte. Nach dem Vortrag der Beklagten haben sich seit Inbetriebnahme des Hotels und Anschaffung der Schmutzmatte im Jahr 2005 bis zum Unfall der Klägerin keine solchen Stürze ereignet. Die Klägerin hat dies zwar bestritten, selbst aber keine solchen Unfallereignisse vorgetragen. Insoweit ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte kann hierzu auch im Rahmen einer etwaigen sekundären Darlegungslast nicht mehr vortragen, als sie vorgetragen hat. Nachdem frühere Unfallereignisse somit nicht festgestellt werden können, bestand auch aus diesem Gesichtpunkt keine Handlungspflicht der Beklagten bzw. ihres Leistungsträgers.

50. Unerheblich ist, ob die Schmutzmatte nach dem Sturz der Klägerin auf Dauer (so die Klägerin) oder nur für die Wintermonate (so die Beklagte) ausgetauscht und durch eine flachere Schmutzmatte (vgl. Lichtbilder Anl. K 65, Bl. 161 d. A.) ersetzt wurde. Eine solche ggf. überobligatorische Reaktion auf ein Schadensereignis wäre kein Indiz dafür, dass eine beseitigungspflichtige Gefahrenstelle vorlag.

e)

51. Weitere Beweiserhebungen waren nicht geboten. Auf die Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Möglichkeit einer „Verhakung“ des Schuhs mit Verbiegungen der Mattenprofile wurde bereits oben unter Ziffer II. 2. Buchst. c) eingegangen. Eine Vernehmung des Dipl.-Ing. H., der an sich nur zum Beweis seiner behaupteten beruflichen Position als technischer Aufsichtsbeamter der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Zeuge benannt war (Schriftsatz vom 08.01.2010, S. 3 unten, Bl. 53 d. A.), ist aus den oben unter Ziffer II. 2. Buchst. b) genannten Gründen nicht veranlasst gewesen. Eine Vernehmung des von der Klägerin zum Unfallhergang noch benannten weiteren Zeugen G., nach Angabe der Klägerin ein Hotelgast, der den Sturz beobachtete, konnte unterbleiben, weil dieser – wie bereits die Klägerin und ihr Ehemann – nur erneut den behaupteten Sturz an der Schmutzmatte bestätigen könnte, den der Senat dieser Entscheidung ohnehin zugrunde legt. Weitergehende Tatsachenbehauptungen, die für die Beurteilung der prozessentscheidenden Frage des Vorliegens einer Gefahrenstelle von Bedeutung wären, sind nicht in sein Wissen gestellt worden. Auf die allein noch in sein Wissen gestellte Behauptung, die streitgegenständliche Schmutzmatte sei nach dem Unfall der Klägerin von der Hotelleitung dauerhaft entfernt worden, kommt es aus den oben unter Ziffer II. 2 Buchst. d) genannten Gründen nicht an.

52. Auch die Frage, ob sie sich beim Betreten der Schmutzmatte noch mit ihrem Ehemann unterhalten hat, wie sie im Termin vom 05.05.2010 zunächst selbst zu Protokoll angegeben hat (Bl. 109 d. A.), oder ob die Unterhaltung vorher geendet hatte, wie sie mit Schriftsatz vom 11.06.2010 (Bl. 150 d. A.) vorgetragen hat, ist für die Verneinung einer beseitigungspflichtigen Gefahrenstelle nicht relevant.

53. Der Senat verkennt nicht, dass zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Schutz- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung und einem Schadensfall streiten kann, wenn sich gerade die Gefahr verwirklicht, deren Abwehr die Pflicht dient (BGH NZV 2009, 595; BGH NJW 2008, 3778, Tz. 20; BGH NJW 1994, 945; BGH NJW 1984, 432). Dieser Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, dass eine Pflichtverletzung, zunächst also das Vorliegen einer Gefahrenstelle, feststeht. Das ist – wie ausgeführt – hier aber nicht der Fall. Der bedauerliche Sturz der Klägerin ist somit dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, für das die Beklagte nicht einzustehen hat. Die Klägerin hat es schlicht versäumt, ihren Fuß ausreichend weit anzuheben, um mit ihren offenen Sandalen unbeschadet über die erkennbare Kante der Schmutzmatte hinwegzukommen.

III.

54. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Nachdem die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt und die Berufung der Beklagten vollen Erfolg hat und zur vollumfänglichen Klageabweisung führt, sind der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen.

55. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

56. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff ZPO. Neben dem geltend gemachten Schmerzensgeldmindestbetrag von 20.000,00 € und dem in erster Instanz daneben geltend gemachten Zahlungsanspruch von 15.445,19 € ist der Feststellungsanspruch mit weiteren 3.000,00 € zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert von 38.445,19 €; davon entfallen entsprechend der vom Landgericht ausgeurteilten Quote und dem in der Berufung jeweils weiterverfolgten Antrag der Parteien 1/3, also 12.815,06 € auf die Berufung der Klägerin und 2/3, also 25.630,13 € auf die Berufung der Beklagten. Gemäß § 63 Abs. 2 und 3 GKG ist auch der Streitwert für die erste Instanz, für die eine Wertfestsetzung noch nicht vorliegt, auf 38.445,19 € festzusetzen.

57. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht, wie dargelegt, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf der Beurteilung von Tatsachenfragen. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die wesentlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie ausgeführt, bereits höchstrichterlich geklärt.

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