Sturzunfall im Bereich eines Hotel-Schwimmbeckens
OLG Düsseldorf: Sturzunfall im Bereich eines Hotel-Schwimmbeckens
Die Klägerin war während eines Aufenthalts in einem Hotel der Beklagten am Rand des Hotelpool ausgerutscht, gestürzt und hatte sich eine Schenkelhalsfraktur zugezogen. Sie fordert nun die Beklagte auf, ihr ein Schmerzensgeld, eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubszeit zu zahlen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe im vorliegenden Fall ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte ist der Meinung bei dem Sturz habe sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet. Ein rutschiger Bodenbelag am Schwimmbecken sei als eine übliche Begleiterscheinung zu werten, mit der ein Reisender stets zu rechnen habe. Bei einem Sturz realisiere sich dementsprechend das allgemeine Lebensrisiko und der Unfall stelle dementsprechend keinen Reisemangel dar. Ein Missachten der Verkehrssicherungspflicht könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil vor Gefahren nur zu warnen sei, wenn diese für den Reisenden nicht unmittelbar erkennbar seien.
OLG Düsseldorf | 12 U 24/11 (Aktenzeichen) |
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OLG Düsseldorf: | OLG Düsseldorf, Urt. vom 15.12.2011 |
Rechtsweg: | OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 |
LG Duisburg, Urt. v. 10.01.2011 Az: 8 O 336/10 | |
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Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Urteil vom 15. Dezember 2011
Aktenzeichen: 12 U 24/11
Leitsatz:
2. Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin hatte bei der beklagten Hotelbetreiberin einen Aufenthalt in einem Hotel gebucht. In der Zeit ihres Aufenthalts habe der Hotelpool nicht richtig funktioniert, weswegen Wasser beständig über die Ränder des Pools gelaufen sei. Aus diesem Grund sei die Klägerin in einer Entfernung von ca. drei Metern zu besagtem Pool ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe sie eine Schenkelhalsfraktur erlitten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe im vorliegenden Fall ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und sei deshalb verpflichtet an sie ein Schmerzensgeld, eine Reisepreisminderung, die Entschädigung wegen entgangener Urlaubszeit zu zahlen. Die Beklagte hält dies für unbegründet. Bei dem Sturz habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
Das Oberlandesgericht weist die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlungen von der Beklagten. Ein rutschiger Bodenbelag im Bereich eines Pools sei eine übliche Begleiterscheinung in Schwimmbädern, mit der ein Reisender zu rechnen habe. Bei dem Sturz am Hotelpool habe sich dementsprechend das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und kein reisespezifisches Risiko für das die Beklagte zu haften hätte. Folglich stelle ein solcher Unfall keinen Reisemangel dar.
Ein Missachten der Verkehrssicherungspflicht gem. § 278 BGB liege ebenfalls nicht vor. Der Hotelbetreiber habe nur Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, wenn diese für den Reisenden nicht unmittelbar erkennbar seien sind und auf die er sich nicht einrichten könne.
Tenor:
4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.
5. Die Klägerin macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich während einer bei der Beklagten gebuchten Reise in die Türkei ereignete. Die Klägerin kam am Abend des 22.06.2009 in der von ihr gebuchten Hotelanlage S an. Die Hotelanlage verfügte über einen Pool, der unstreitig nicht richtig funktionierte, weil das Poolwasser ungehindert über die im Randbereich des Pools befindlichen Gitterläufe lief und sich großflächig um den Pool herum verteilte und zwar auch über den ungefähr 80 cm breiten Bereich rutschfester Fliesen hinaus. Die Klägerin hat behauptet, am Morgen des 23.06.2009 in einer Entfernung von ungefähr drei Metern zum Pool ausgerutscht und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie eine Schenkelhalsfraktur erlitten.
6. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.
7. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden sowie minderungsbedingte Rückzahlung des Reisepreises. Auch den beantragten Feststellungsanträgen sei nicht stattzugeben. Die Klägerin habe den Sturz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB ganz überwiegend mitverursacht. Ihr Mitverursachungsbeitrag überwiege derart, dass eine Haftung der Beklagten aufgrund eines ihr gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnenden Verschuldens des Hotelbetreibers zurücktrete. Zwar sei davon auszugehen, dass der Hotelbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil er es unterlassen habe, die Überlaufrinnen des Pools zu reparieren. Diese Pflichtverletzung trete aber hinter dem Mitverschuldensanteil der Klägerin zurück. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Sturzes bekannt gewesen, dass der Boden an der dortigen Unfallstelle sehr nass und rutschig gewesen sei. Ihr seien die von den defekten Überlaufbecken verursachten Gefahren zum Unfallzeitpunkt somit bekannt gewesen, weshalb sie den Bereich nur mit äußerster Vorsicht habe begehen dürfen. Dass sie dies getan habe, sei weder behauptet worden noch habe die Klägerin hierzu Angaben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gemacht. Dies gelte selbst dann, wenn sie, wie von ihr behauptet, Gummisandalen getragen habe. Aufgrund der von ihr zugegebenen erkennbaren erheblichen Nässe habe es zusätzlich besonderer Sorgfalt bedurft, die die Klägerin nicht beachtet habe. Aufgrund des überwiegenden Mitverschuldensanteils der Klägerin könne auch dahin stehen, ob eine Pflichtverletzung darin zu sehen sei, dass der rutschfeste Bereich eine Breite von lediglich 80 cm gehabt habe.
8. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie meint, der Hotelbetreiber habe nicht nur dadurch, dass er es unterlassen habe, die unstreitig defekte Überlaufrinne zu reparieren, sondern auch dadurch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, dass er keine Warnhinweisschilder aufgestellt habe. Auch hätten ankommende Gäste bereits an der Rezeption gewarnt werden müssen. Das Unterlassen des Hotelbetreibers sei für die Rechtsgutsverletzung auch kausal gewesen. Die Pflichtverletzung trete zudem nicht hinter einen ihr zuzurechnenden Mitverschuldensanteil zurück. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts seien ihr die Gefahrenquellen zum Zeitpunkt des Sturzes nicht bekannt gewesen. Es sei vom Landgericht nicht richtig gewertet worden, dass der Unfall am 23.06.2009 stattgefunden habe, nachdem sie erst am 22.06.2009 im Hotel angekommen sei. Es sei ihr zwar bewusst gewesen, dass der Bereich nass, nicht jedoch, dass er derart glitschig gewesen sei. Offenbar sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie schon einige Zeit im Hotel verbracht habe und ihr die Zustände und die besondere Glitschigkeit bekannt gewesen seien. Sie sei zum Zeitpunkt des Sturzes das erste Mal am Pool gewesen. Die Voraussetzungen von § 254 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, weil sie zwar adäquat kausal aber nicht schuldhaft gehandelt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für ein unvorsichtiges Verhalten vor. Sie sei nicht gerannt und habe sich auch nicht in sonstiger Weise ungewöhnlich verhalten. Sie habe sogar „Gummilatschen“ getragen. Da ihr eine über die üblichen Gefahren eines Swimmingpools hinausgehende Gefahrenquelle nicht bekannt gewesen sei, dürften von ihr auch keine besonderen Sorgfaltspflichten gefordert werden, die über das vorsichtige Betreten eines Pools hinausgingen. Zum Zeitpunkt des Sturzes habe sie keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Pool über das übliche Maß hinaus eine Gefahrenquelle geschaffen habe, so dass kein tatbestandsausschließendes Mitverschulden vorliege.
10. unter Abänderung des am 10.01.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg
11. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – mindestens jedoch € 20.000,00 – nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 23.06.2009 zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,
13. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Mehrkosten für Angestellte in Höhe von € 18.694,53 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
14. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Reisepreisminderung in Höhe von € 1.000,00 zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
15. 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.000,00 Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
16. 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Unkostenpauschale in Höhe von € 25,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17. 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von sämtlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
19. die Berufung zurückzuweisen.
20. Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil und trägt vor, der Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang und den Unfallörtlichkeiten sei widersprüchlich. Der Sturz auf den nassen Fliesen stelle, sofern dies die Unfallursache gewesen sei, die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar. Die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die hierdurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens seien übliche Begleiterscheinungen in Schwimmbädern, die für den Reisenden erkennbar seien, und mit denen er rechnen müsse. Selbst wenn der Bereich um den Pool mit einem glatten Belag versehen gewesen sei, was sie, die Beklagte, bestreite, stelle dies für sich genommen keine Gefahr dar und begründe keinen Mangel. Die fehlende Warnung sei für den Sturz nicht kausal gewesen. Die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz, da ihr bewusst gewesen sei, dass sie sich bei der Benutzung des Schwimmbades besonders vorsichtig und umsichtig habe verhalten und jederzeit mit Nässe und Rutschgefahr habe rechnen müssen, zumal sie das Wasser auf den Fliesen nach ihren eigenen Angaben bemerkt habe. Ein Schwimmbadbetreiber dürfe davon ausgehen, dass sich die Benutzer nicht besonders leichtsinnig verhielten. Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, erst am Tage vor dem Sturz angereist zu sein und nicht gewusst zu haben, wie glitschig die Fliesen seien, sei ihr vorzuwerfen, dass sie sich in diesem Fall, weil ihr die Örtlichkeiten nicht bekannt gewesen seien, besonders vorsichtig hätte bewegen müssen. Dass sie dies getan habe, habe sie weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich vorgetragen.
II.
21. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
22. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Reisevertrag nach den §§ 651f Abs. 1 und Abs. 2, 651d Abs. 1 BGB oder aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB.
23. 1. Unabhängig davon, dass es bereits an einer widerspruchsfreien Darstellung der Klägerin dazu fehlt, an welcher konkreten Stelle sie unter welchen Umständen gestürzt ist, kann schon das Vorliegen einer für den Sturz ursächlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung und damit auch eines Reisemangels nicht festgestellt werden.
24. a) Der Reiseveranstalter ist nach § 651c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.2007, X ZR 87/06 [unter II. 2. a) aa)], NJW 2007, 2549 (2550); OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.05.2002, 20 U 30/02 [unter I. 1. b], NJW-RR 2003, 59 (60)). Von § 651c Abs. 1 BGB werden grundsätzlich alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände erfasst, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören. Andererseits schuldet der Reiseveranstalter dem Reisenden im Rahmen der ihm aus dem Reisevertrag stets obliegenden Obhuts- und Fürsorgepflichten auch Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt. Insbesondere fallen damit unter den Begriff des Reisemangels im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, also infolge einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, für deren Einhaltung er einzustehen hat.
25. Hiervon zu trennen ist jedoch das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden, das Fälle umfasst, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss. Zu diesem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden gehören grundsätzlich auch Ausrutscher im Bereich eines Swimmingpools (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 03.09.2001, 16 U 195/00, RRa 2001, 243, zitiert nach juris; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 247, m. w. N.)). Gerade weil die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die dadurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens eine übliche Begleiterscheinung in Schwimmbädern ist, hat der Reisende hiermit zu rechnen, so dass bei einem Unfall grundsätzlich nur das Privatrisiko des Reisenden betroffen ist. Hierin liegt kein Reisemangel. Auch haftet der Reiseveranstalter deswegen nicht wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
26. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand für die Beklagte beziehungsweise die Hotelleitung deshalb auch keine Pflicht durch Hinweisschilder oder an der Rezeption auf die Gefahren des Pools gesondert hinzuweisen. Die Beklagte hat, um ihrer insoweit mit der Verkehrssicherungspflicht einhergehenden Obhuts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Reisenden zu genügen, demnach nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen diejenigen Vorkehrungen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen denkender Mensch nach den konkreten Umständen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Insoweit hat der Reiseveranstalter in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die einem hinreichend sorgfältigen Reisenden nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einrichten konnte. Nicht zu schützen ist daher vor solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich bei Anwendung der zu erwartenden eigenen Sorgfalt daher selbst schützen kann. So lag der Fall jedoch hier. Die Klägerin hat schriftsätzlich selbst vorgetragen (Bl. 34 d. Akte), es sei für jedermann erkennbar gewesen, dass die fragliche Fläche nicht nur einfach feucht gewesen sei, sondern dass Wasser auf der Fläche gestanden habe. Eines gesonderten Hinweises hierauf hat es daher nicht bedurft.
27. 2. Darüber hinaus scheiden Ansprüche gegen die Beklagte ohnehin auch wegen des vom Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung bejahten ganz überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB aus. Ein Geschädigter ist grundsätzlich für jeden Schaden mitverantwortlich, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Er hat insoweit diejenige Sorgfalt zu beachten, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.. Zwar kommt eine fahrlässige Verletzung der in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt grundsätzlich nur bei entsprechender Vorhersehbarkeit in Betracht. Von einer entsprechenden Vorhersehbarkeit ist vorliegend jedoch auszugehen.
28. a) Die durch Wasser hervorgerufene Glätte und die dadurch bedingte Rutschigkeit des Bodenbelags im Bereich eines Schwimmbeckens sind – wie erörtert – übliche Begleiterscheinung in Schwimmbädern, die für den Reisenden erkennbar sind und mit denen er grundsätzlich rechnen muss (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 03.09.2001, 16 U 195/00, RRa 2001, 243, m. w. N., zitiert nach juris). Hiervon ging auch die Klägerin aus. So hat sie vorgetragen, ihr sei bekannt gewesen, dass es an einem Pool rutschig sei (Bl. 34 d. Akte). Auch habe sie gesehen und es ist ihr bewusst gewesen (Bl. 41 d. Akte), dass es dort auf den Fliesen und insbesondere auch über den rutschfesten Bereich hinaus, nass gewesen sei (Bl. 42 d. Akte). Nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass sie annahm, dass der Bereich außerhalb des rutschfesten Streifens deshalb gefährlich sein könnte. Denn sie ist nach ihrem Vortrag zunächst auf dem rutschfesten Bereich gegangen, weil sie diesen als sicher angesehen habe und ihr bewusst gewesen sei, dass der andere Bereich nass gewesen sei. Insofern ist ihr Berufungsvorbringen, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie erst am Vorabend angereist und es damit ihr erster Tag am Pool gewesen sei, unerheblich. Denn sie wusste von der Nässe und Rutschigkeit des Bereichs um den Pool herum. Im übrigen hätte die ihr danach fremde Örtlichkeit Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit geben müssen, die hier nicht erkennbar ist.
29. b) Soweit sie vorträgt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es derart rutschig gewesen sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn dass der Belag etwa eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Gefahrenquelle darstellte, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die bloße Angabe, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es derart glitschig gewesen sei, geht über eine subjektive Beschreibung nicht hinaus. Auch die vorgelegten Internetauszüge haben in erster Linie wertenden Charakter und stellen ohnehin keinen geeigneten Sachvortrag dar. Die Beschreibung des Bodenbelags als „rutschig“ und „sehr glatt“ kann insbesondere auch zutreffen, wenn der Bodenbelag den Sicherheitsanforderungen entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.04.2001, 18 U 203/00, RRa 2001, 157 f., m. w. N., zitiert nach juris). Im sogenannten Nassbereich, zu dem auch der an den Pool angrenzende Bereich gehört, ist immer mit Nässe und einer hierdurch bedingten Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelags zu rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bodenbelag die nach technischen Regeln erforderliche und übliche Rutschfestigkeit aufweist (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).
30. c) Dass der Swimmingpool eine über das übliche Maß hinausgehende Gefahrenquelle geschaffen hat, ist entgegen der Berufung ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es hinsichtlich des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht darauf an, dass die Überlaufgitter des Pools nicht funktioniert haben, sich deswegen Wasser ungehindert über den Poolrand auf den umliegenden Bereich ergießen konnte und dieser daher nass gewesen ist. Denn dies war für die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag deutlich erkennbar, so dass sie insoweit ausreichend gewarnt war. Soweit also in einer unterlassenen Reparatur der Überlaufgitter eine Verkehrssicherungspflicht seitens des Hotelbetreibers, für dessen Verschulden die Beklagte nach § 278 BGB hätte einstehen müssen (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.2007, X ZR 87/06 [unter II. 2. a) aa)], NJW 2007, 2549 (2551); OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.01.2000, 22 U 138/99 [unter I. 1.]), gesehen werden kann, kam es hierauf für den von der Klägerin erlittenen Unfall und das überwiegende Mitverschulden der Klägerin nicht an.
31. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
32. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis € 50.000,00 (Bl. 85 d. Akte).
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