OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2007, Aktenzeichen: 5 S 115/06
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Schmerzensgeld wegen eines Sturzes, der sich vor dem EIngang eines Hotels ereignet hatte. Die Klägerin wollte nachts in das Hotel zurückkehren, stürzte dabei über eine leicht abstehende Fußmatte und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Sie wirft der Beklagten nun vor, dass diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht in gebührendem Maße nachgekommen sei und fordert dementsprechend Schadensersatzzahlungen von der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Bamberg weist die Klage ab und stellt klar, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weder gemäß §§ 651c Abs. 1, 651f i. V. m. §§ 253 Abs. 2, 278 BGB noch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zustehen. Eine 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang des Hotels stelle keine Gefahrenstelle dar, die die Beklagte i. S. d. Verkehrssicherungspflicht hätten beseitigen lassen müssen. Bei dem Sturz der Kläger habe sich nach Ansicht des Gerichts das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und die Beklagten könne für die bedauerliche Verletzung der Klägerin demnach nicht verantwortlich gemacht werden.
OLG Bamberg (5 S 115/06), Fußmatte am Hoteleingang