Freistellungsanspruch des Reisenden bei Einschaltung eines Rechtsanwalts

AG Hamburg: Freistellungsanspruch des Reisenden bei Einschaltung eines Rechtsanwalts

Der Kläger hatte bei der Beklagten reisevertragliche Ansprüche geltend gemacht und sich dafür eines Anwalts bedient. Dessen Honorar verlangt er nun erstattet.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche durch einen Anwalt sei angemessen.

AG Hamburg 911 C 237/14 (Aktenzeichen)
AG Hamburg: AG Hamburg, Urt. vom 09.07.2014
Rechtsweg: AG Hamburg, Urt. v. 09.07.2014, Az: 911 C 237/14
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Amtsgericht Hamburg

1. Urteil vom 09. Juli 2014

Aktenzeichen 911 C 237/14

Leitsatz:

2. Zur Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche ist der Einsatz eines Anwalts angemessen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten erfolgreich reisevertragliche Ansprüche geltend gemacht und sich dafür eines Anwalts bedient. Dessen Honorar verlangt er nun von der Beklagten erstattet.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche durch einen Anwalt sei angemessen. Die Komplexität der Rechtsmaterie und die allgemeine Bekanntheit von widerspenstigen Reiseveranstaltern berechtige hierzu.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorprozessuale Tätigkeit in Höhe von € 53,55 freizuhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

6. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

7. Die zulässige Klage ist begründet.

8. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freihaltung von Ansprüchen seines Prozessbevollmächtigten aufgrund von dessen vorgerichtlicher Tätigkeit für den Kläger in Höhe eines Betrages von € 53,55. Dieser Anspruch folgt jedenfalls aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar, hier in Form des um 14 Stunden verspäteten Abfluges am 7. Juli 2013. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (vgl. dazu nur LG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.09.2011 – 2-24 O 99/11, abrufbar unter BeckRS 2011, 29311). Hier hat sich der Kläger auch zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche eines Rechtsanwalts bedient. Dass die Einschaltung dieses Rechtsanwalts nicht „erforderlich“ im Sinne von § 249 BGB gewesen ist, macht die Beklagte zwar geltend, im Ergebnis aber ohne Erfolg. Bekanntermaßen werden reisevertragliche Ersatzansprüche in einer Vielzahl von Fällen nicht reibungslos vom Veranstalter anerkannt, sondern erst im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten geklärt. Dementsprechend ist es einer Naturpartei – auch wegen des drohenden Ausschlusses mit etwaigen Ansprüchen – nicht zumutbar, etwaige Ansprüche zunächst selbst zu verfolgen. Die Höhe des geltend gemachten Betrag ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht dem Gesetz.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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