Flugverspätung wegen zeitweisen Radarausfalls

AG Köln: Flugverspätung wegen zeitweisen Radarausfalls

Der von einem Reisenden gebuchte Flug verspätete sich wegen eines Radarausfalls um mehrere Stunden. Während der Reisende hierfür eine Ausgleichszahlung forderte, beruft sich die Gesellschaft auf das Vorliegen haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstände.

Das Amtsgericht Köln hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die Airline konnte nicht hinreichend darlegen, dass sich die Verspätung durch den Radarausfall nicht habe verhindern lassen können.

AG Köln 119 C 436/16 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 16.01.2017
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 16.01.2017, Az: 119 C 436/16
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 16. Januar 2017

Aktenzeichen 119 C 436/16

Leitsatz:

2. Im Falle einer Flugannullierung oder erheblichen Verspätung bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500km steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00€ zu.

Eine Fluggesellschaft muss ihre Flugpläne so gestalten und die Flotte derart aufstellen, dass unter gewöhnlichen Umständen Reserven bestehen, kleinere Verspätungen auszugleichen.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Linienflug. Weil sich dieser wegen eines Ausfalls des Radarsystems um mehrere Stunden verspätete, verlangt der Fluggast nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung. Die Airline weigert sich der Zahlung und beruft sich auf der Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Das Amtsgericht Köln hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die von der Airline geltendgemachten außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechteverordnung lägen nur vor, soweit Ereignisse den Abflug verhinderten, die von der Gesellschaft weder vorhersehbar noch zu kontrollieren seien.

Das die Airline nicht entsprechend auf den Radarausfall hätte reagieren können, wurde von ihr nicht ausreichend dargelegt. Entsprechend könne sich die Airline nicht auf die haftungsbefreiende Wirkung berufen. Den Klägern stehe in der Folge eine Ausgleichszahlung zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage ist begründet.

7. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 250,00 € gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der Europäischen Fluggastrechteverordnung (VO EG Nr. 261/2004).

8. Der Kläger ist Inhaber einer Forderung gegen die Beklagte, da er Passagier des streitgegenständlichen Fluges war.

9. Nach Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung bei 1.500 km oder weniger liegt.

10. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Entscheidung vom 19.11.2009, C-402/07 und 432/07) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06) steht dem Fluggast bei einer großen Verspätung wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, wenn sie – wie vorliegend – wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Die zeitliche Grenze von drei Stunden ist im konkreten Fall überschritten, denn der Zeitverlust betrug im vorliegenden Fall 3 Stunden und 2 Mintuen.

11. Die Beklagte kann sich nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 entlasten. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist danach nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. hier die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

12. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-294/10). Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-294/10).

13. Die Beklagte trägt nicht in erheblicher Wiese vor, dass sich die erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen. Sie begründet die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges LH 0000 damit, dass dieser Teil des Flugumlaufs LH 0000/LH 0000/ FRA-GVA-FRA gewesen sei und das Flugzeug beim Vorflug LH 0000 aufgrund von Wetterbedingungen in Frankfurt a.M. und zeitweiligem vollständigen Radarausfall sowie der Zuteilung eines späteren Slots erst habe verspätet losfliegen können. Es sei geplant gewesen, dass der Flug LH 0000 um 13:15 Uhr lokal in Genf ankomme und der Flug LH 0000 um 14:00 Uhr lokal in Genf abfliege.

14. Zwar sind im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 auch Umstände zu berücksichtigen, die den gebuchten Flug – wie hier – nicht unmittelbar betreffen. Jedenfalls sind Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13 –, Rn. 14, juris).

15. Allerdings muss ein Luftverkehrsunternehmen seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern. Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flotte vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewissen Zeitreserve zwischen zwei Flügen. Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt; dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13 –, Rn. 22, juris).

16. Dem ist die Beklagte für den streitgegenständlichen Flug mit einer Umlaufzeit von lediglich 45 Minuten nicht nachgekommen. Bei einer so kurzen Umlaufzeit liegt es auf der Hand, dass die erforderliche Zeitreserve praktisch nicht vorhanden ist (vgl. (LG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2015 – 2-24 S 149/14 –, Rn. 21, juris, das eine Umlaufzeit von 50 Minuten als nicht ausreichend erachtete).

17. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

18. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

19. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

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