Flugannullierung wegen Blitzeinschlag und Hagel
AG Hannover: Flugannullierung wegen Blitzeinschlag und Hagel
Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung wegen einer 24-stündigen Verspätung. Die Klage wurde abgewiesen, da in Form eines Vogelschlages außergewöhnliche Umstände die Verspätung ausgelöst hatten.
AG Hannover | 436 C 11054/11 (Aktenzeichen) |
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AG Hannover: | AG Hannover, Urt. vom 07.03.2012 |
Rechtsweg: | AG Hannover, Urt. v. 07.03.2012, Az: 436 C 11054/11 |
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Leitsatz:
2. Vogelschlag ist ein nicht beherrschbares Naturereignis und begründet daher außergewöhnliche Umstände.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise samt Flug nach Fuerteventura gebucht. Aufgrund eines Triebwerkschadens nach einem Vogelschlag musste der Start des Rückfluges nach Hamburg am 10.05.2011 abgebrochen werden. Nach einer Ersatzbeförderung erreichten die Reisenden Hamburg mit eintägiger Verspätung. Hierfür begehrten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung.
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage ab. Die Beklagte war von der Ausgleichspflicht befreit, weil die Flugverspätung aus einem außergewöhnlichen Umstand hervorging. Einen solchen stellte der Vogelschlag dar, da es sich bei ihm, wie bei Wettererscheinungen, um ein nicht beherrschbares Naturereignis handelt.
Tenor:
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand:
5. Die Kläger buchten bei der Beklagten im Rahmen einer Pauschalreise einen Hin- und Rückflug von Hannover nach Fuerteventura. Der Rückflug DE 2791 sollte am 10.05.2011 um 19.05 Uhr stattfinden. Aufgrund eines durch Vogelschlag verursachten Triebwerkschadens musste der Start abgebrochen werden.
6. Die Kläger wurden am 11.05.2011 mit der Fluggesellschaft B. C. nach G. C1. geflogen, von dort aus nach H. und von dort mit dem Bus nach H1. befördert, wo sie ca. 24 Stunden später als geplant ankamen.
7. Die Kläger begehrten Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 b der EG-VO Nr. 261/2004.
8. Sie meinen, die Beklagte sei nicht leistungsfrei, weil Vogelschlag kein außergewöhnlicher Umstand sei und die Flugannullierung vermeidbar gewesen wäre, wenn die Beklagte so organisiert gewesen wäre, dass sie eine Ersatzmaschine hätte zur Verfügung stellen können.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.10.2011) zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
11. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit, bestreitet eine Annullierung des Fluges und meint, sie sei leistungsfrei gem. Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004.
12. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
13. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14. Das Amtsgericht Hannover ist gem. § 29 ZPO örtlich zuständig.
15. Die Kläger können eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht verlangen, denn die Beklagte ist gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 leistungsfrei.
16. Unstreitig hat am 10.05.2011 ein Vogelschlag den Triebwerkschaden verursacht, der zum Abbruch des Starts des Fluges DE 2791 führte.
17. Ein Vogelschlag ist ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, denn es handelt sich um ein äußeres Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten liegt und für sie unvermeidbar war. Für die Auswirkungen eines Triebwerkschadens, der auf ein solches Vorkommnis zurückgeht, haftet die Beklagte daher nicht (vgl. Leitsatz Nr. 3 des Urteils EuGH vom 19.11.2009, AZ.: C – 402/07 und C – 432/07: „es sei denn …“).
18. Dass Vogelschlag gelegentlich vorkommt, ändert nichts daran, dass es sich – genauso wie Blitzschlag und Hagel etc. – um ein unabwendbares Naturereignis handelt und als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu werten ist.
19. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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