Fehlende Klimaanlage auf eine Schiffs-​Kreuzfahrt in Asien

AG Königstein: Fehlende Klimaanlage auf eine Schiffs-​Kreuzfahrt in Asien

Die Klägerin hatte bei der Beklagten an einer Schiffskreuzfahrt teilgenommen. Hierbei wurde ein altes Schiff eingesetzt, das über keine Klimaanlage verfügte und auf dem das Essen zur Selbstbedienung gereicht wurde. Wegen dieser und weiterer Umstände verlangt die Klägerin Minderung.

Das Gericht gab dem teilweise statt. Bei den hohen Temperaturen und den Angaben im Prospekt sei eine Klimaanlage geschuldet gewesen. Auch die Selbstbedienung entspreche nicht der geschuldeten Leistung. Andere gerügte Umstände, wie unspektakuläre Programmpunkte oder enge Kabinen, seien hingegen keine Reisemängel.

AG Königstein 21 C 97/96 (Aktenzeichen)
AG Königstein: AG Königstein, Urt. vom 08.05.1996
Rechtsweg: AG Königstein, Urt. v. 08.05.1996, Az: 21 C 97/96
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Amtsgericht Königstein

1. Urteil vom 08. Mai 1996

Aktenzeichen 21 C 97/96

Leitsätze:

2. Wirbt ein Veranstalter eine Kreuzfahrt mit einem modernen Schiff mit Klimaanlage, ist der Einsatz eines älteren Schiffs ohne Klimaanlage ein Reisemangel.

Wirbt ein solcher Veranstalter mit einem Restaurant an Bord, schuldet er Bedienung am Platz.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter an einer Schiffskreuzfahrt teilgenommen. Hierbei wurde nicht das beworbene Schiff mit Baujahr 1994, sondern eine anderes mit Baujahr 1904 eingesetzt. Dieses verfügte über keine Klimaanlage. Die Kabinen waren keine Zwei-Bett-, sondern Vier-Bett-Kabinen. Die Kabinen waren außerdem eng und ohne Schränke und Sanitäreinrichtungen. Zudem wurde das Essen nur zur Selbstbedienung gereicht, zumal auf häufig schmutzigem Geschirr. Schließlich schätzte die Klägerin einige Programmpunkte als unspektakulär ein. Wegen dieser Umstände verlangt die Klägerin Minderung.

Das Gericht gab dem teilweise statt. Bei den hohen Temperaturen und den Angaben im Prospekt sei eine Klimaanlage geschuldet gewesen. Die Unterbringung in Vier-Bett-Kabinen sei kein Mangel gewesen, da nur zwei der Betten belegt wurden. Dass zwei leere Betten im Zimmer sind, sei kein Mangel. Die Enge und Ausstattung der Kabinen sei auch kein Mangel, da mit mehr nach der Darstellung im Prospekt nicht zu rechnen war. Lediglich die fehlenden Sanitäreinrichtungen sind mangelhaft, da anderes beworben wurde. Auch die Selbstbedienung entspreche nicht der geschuldeten Leistung, da die Benutzung des Begriffes „Restaurant“ Bedienung am Platz impliziere. Auch schmutziges Geschirr sei ein Mangel. Das subjektiv unspektakuläre Programm sei hingegen kein objektiver Reisemangel. Ingesamt wurde eine Minderung des Reisepreises um 55 % sowie ein Ersatz für teilweise nutzlos aufgewendeten Urlaub in Höhe von 25 DM pro Person/Tag veranschlagt.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.799,78 nebst 4 % Zinsen seit dem 14.10.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 %, die Beklagte 45 %.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,– DM. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Mannes und ihrer Tochter Gewährleistungsansprüche nach einer Urlaubsreise geltend.

6. Die Klägerin buchte mit ihrer Familie eine Reise nach Indonesien, die in der Zeit vom 13.07. bis 28.07.1995 durchgeführt worden ist. Die Reise bestand aus einer 8-Tages-Tour mit 5-tägiger Kreuzfahrt („Tour B“) zum Preis von 11.070,– DM und einer anschließenden Verlängerungswoche zum Preis von 3.570,– DM. Entgegen der Prospektangabe der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen wird, war für die Kreuzfahrt nicht das im Jahr 1994 erbaute Schiff „S C“ eingesetzt, sondern das bereits im Jahre 1904 erbaute Schiff „A“. Dieses Ersatzschiff war nicht mit der zugesagten Klimaanlage ausgestattet. Statt der Unterbringung in Doppelkabinen mit WC/Dusche waren die Klägerin und ihr Ehemann in einer 4-Bett-Kabine ohne Sanitäreinrichtung untergebracht. Die Kabinen waren eng, ohne Schränke und es standen als Zudecke verfleckte Flanelldecken zur Verfügung. Ferner mußten die Passagiere die Verpflegung selbst in den Aufenthaltsraum tragen, wobei das Geschirr häufig verschmutzt war.

7. Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 03.08.1995 (Bl. 11 d. A.) diese und weitere behauptete Mängel der Reise.

8. Die Klägerin macht geltend, wegen der Mängel der Ausstattung und wegen der eintönigen Verpflegung an Bord der „A“ könne sie 50 % des auf die Tour B entfallenden Reisepreises als Minderung verlangen. Sie macht ferner Minderung in Höhe von 2.196,– DM wegen folgender weiterer Beanstandungen geltend: Am dritten Reisetag sei die angekündigte Einladung in den Sultanspalast nur unzureichend gewesen, weil das Gebäude unscheinbar, die dargebotene Tanzvorführung dürftig und der gereichte Imbiß, ein Sandwich, nicht ausreichend gewesen sei. Sie meint ferner, wegen des am 16.07. ausgefallenen Programms (Höhlenbesuch und Tanzerlebnis) und der Unterbringung im Verlängerungsteil der Reise in einem 40 Kilometer von der Stadt Rantepao entfernten Hotel könne sie Minderung verlangen.

9. Die Klägerin verlangt ferner Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit von 200,– DM pro Person.

10. Die Klägerin beantragt,

11. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.331,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14.10.1995 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen.

14. Die Beklagte meint, die Abweichungen bei der Ausstattung des Schiffes von der Prospektangabe seien nicht minderungsrelevant. Insbesondere sei das Fehlen einer Klimaanlage kein Mangel, da bei einer Außentemperatur von 45°C auch bei Absenkung der Temperatur um 8°C, die mit einer Klimaanlage möglich sei, die damit erzielte Temperatur unerträglich bleibe und da zudem bei einer Klimaanlage die Infektanfälligkeit der Reisenden unzuträglich erhöht werde. Bezüglich des Ausfalls des Höhlenbesuchs und der Tanzdarbietung am 16.07.1995 erhebt die Beklagte die Verwirkungseinrede.

Entscheidungsgründe

15. Die Klage ist nur zu einem Teil begründet, überwiegend ist sie unbegründet.

16. Die Klägerin kann gemäß § 651 d, 651 c BGB Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 55 % des auf die Schiffsfahrt entfallenden anteiligen Reisepreises verlangen, weil die Unterbringung an Bord der A und der Service nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen haben. Ein Mangel der Reiseleitung ist bezüglich der Ausstattung des Schiffs und der Unterbringung der Klägerin gegeben. Das Nichtvorhandensein der Klimaanlage ist als schwerwiegender Mangel anzusehen. Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, angesichts der hohen herrschenden Temperaturen sei eine Klimaanlage nicht von entscheidendem Vorteil, ist diese Argumentation nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, da, wie jedermann weiß und wovon auch die Beklagte bei Erstellung ihrer Prospektangaben offenbar ausgegangen ist, das Gegenteil richtig ist. Im Hinblick auf die hohen Temperaturen und die unstreitig nicht vorhandene Möglichkeit, die Kabinen zu durchlüften, bewertet das Gericht das Fehlen der Klimaanlage mit 25 % des anteiligen Reisepreises. Desweiteren ist ein Mangel insoweit gegeben, als die Kabinen ohne WC/Dusche ausgestattet waren. Die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen sind mit 15 % zu bewerten. Soweit den Passagieren nur eine verfleckte Flanelldecke als Zudecke zur Verfügung stand, war dies mit 5 % des anteiligen Reisepreises zu bewerten. Die Größe der Kabinen, das Fehlen eines Schrankes stellt hingegen keinen Mangel dar, da die Klägerin eine großzügigere Ausstattung nach den Prospektangaben nicht hat erwarten können. Weder die komfortable Größe der Kabine noch das Vorhandensein von Schränken gehören zu der bei einer Fahrt auf einem Segelschoner zu erwartenden Ausstattung. Ebenfalls keinen Mangel stellt es dar, daß die Kabinen mit 4 Betten ausgestattet waren, da diese nur mit zwei Personen belegt waren und das bloße Vorhandensein von zwei zusätzlichen Betten nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen ist.

17. Ein Mangel ist auch insoweit gegeben, als die Passagiere die Mahlzeiten aus der Küche in den Aufenthaltsraum tragen mußten. Zwar ist der Service nicht ausdrücklich zugesagt. Jedoch rechtfertigt die Prospektangabe „Restaurant“ die Erwartung, daß eine Bedienung stattfindet. Ihr Fehlen war allerdings unter Berücksichtigung der an Bord eines Schiffes nur eingeschränkt zu stellenden Anforderungen mit 5 % zu bewerten. Ebenfalls mit 5 % bewertet das Gericht das Vorhandensein eines häufig unsauberen Geschirrs. Die behauptete Eintönigkeit der Mahlzeiten führte hingegen nicht zu einer Minderung, da der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht substantiiert ist. Auch die Tatsache, daß das Tafelwasser bezahlt werden mußte, ist kein Mangel der Reiseleistung.

18. Nach alldem begründen die an Bord der A gegebenen Mängel eine Minderung des anteiligen Reisepreises um 55 %, das sind bezogen auf die an Bord verbrachte Zeit von 4 Nächten und 5 Tagen, rechnerisch also 4,5 Tage, und bezogen auf einen auf die Kreuzfahrt entfallenden Tagespreis von 1.383,75 DM, insgesamt 2.857,– DM.

19. Hinzu kommt ein Schadensersatzanspruch wegen teilweise nutzlos aufgewandten Urlaubs, den das Gericht im Hinblick auf den verbliebenen Erholungswert der Reise mit 25,– DM pro Person/Tag, also mit insgesamt 375,– DM bewertet.

20. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Die am 15.07.1995 enttäuschte subjektive Erwartung der Reisenden bei dem Besuch eines offenbar unscheinbaren Sultanspalastes und einer unspektakulären Tanzvorführung ist nicht in einem (objektiven) Mangel der Reiseleistung begründet. Der Ausfall der Programmpunkte am 16.07.1995 ist nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist des § 651 g BGB geltend gemacht, so daß Ansprüche insoweit nicht bestehen. Auch die Unterbringung in dem Hotel bei Rantepao führt nicht zu Ansprüchen der Klägerin, weil die Unterbringung in einem Stadthotel nicht zugesichert war.

21. Nach alldem stehen der Klägerin Ansprüche in der zuerkannten Höhe zu. Zinsen waren nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzusprechen, da die Klägerin einen höheren Zinsschaden nicht nachgewiesen hat.

22. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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