Nichteinhaltung einer Kreuzfahrtroute

AG München: Nichteinhaltung einer Kreuzfahrtroute

Eine Urlauberin buchte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt. Weil das Schiff eine der versprochenen Stationen ausließ, verlangt die Klägerin nun eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht München hat der Klägerin die begehrte Preisminderung zugesprochen. Im Abweichen von der Reiseroute sei sein Mangel zu sehen, der einen Minderungsanspruch begründe.

AG München 222 C 31886/12 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 11.04.2013
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 11.04.2013, Az: 222 C 31886/12
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 11. April 2013

Aktenzeichen: 222 C 31886/12

Leitsatz

2. Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Kreuzfahrtveranstalterin, eine Kreuzfahrt. Unter anderem sollte das Kreuzfahrtschiff in  Spitzbergen anlegen. Dies geschah jedoch nicht. Aus diesem Grund forderten die Kläger von der Beklagten die Rückerstattung des vollen Reisepreises, sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht München hat den Klägern die geforderten Zahlungen nicht zugesprochen. In der Abweichung von der Reiseroute sei zwar ein Reisemangel i.S.v §651 c BGB zu sehen, dieser begründe allerdings nicht die Erstattung des vollen Reisereises.

Die Preisminderung im Rahmen eines solchen Reisemangels, richte sich nach seinem konkreten Wirkungskreis. Weil die ausgelassene Haltestelle nur einen Reisetag betraf, seien die Kläger auch nur für diesen zu entschädigen.
Da im Laufe der Kreuzfahrt keine weiteren Mängel festgestellt werden konnten, beschränkt sich die Preisminderung somit anteilig auf den Tag, an dem die vertraglich eingeplante Station ausgelassen wurde.

Eine darüber hinausgehende Gewährung von Schadensersatzersprüchen, wegen vertaner Urlaubsfreude, lehnte das Gericht zudem ab.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Minderung des Reisepreises für eine von der Beklagten angebotene Kreuzfahrt geltend.

6. Der Kläger buchte am 15.08.2011 für sich und seine Ehefrau im Zeitraum vom 03.06.2012 bis zum 17.06.2012 eine Kreuzfahrt zum Preis von 6.998,-​- €. Diese Kreuzfahrt wurde im Reiseprospekt der Beklagten unter dem Namen „Fjorde, Nordcup und Spitzbergen 1“ angeboten. Die Reiseroute ist in der im Reiseprospekt enthaltenen Skizze so dargestellt, dass die Inselgruppe Spitzbergen umrundet werden sollte. In der Routenbeschreibung ist anschließend genau angegeben, an welchem Tag wo gehalten wird und wann sich das Schiff auf See befindet. Ergänzend wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

7. Der Kläger wollte zunächst eine Kabine auf der Backbordseite des Kreuzfahrschiffes buchen, auf der jedoch zum Buchungszeitpunkt kein Platz frei war. Er behielt sich daher die Option einer Umbuchung für den Fall einer frei werdenden Suite auf Backbordseite vor. Als im April 2012 eine derartige Kabine frei wurde, buchte der Kläger um.

8. Das Kreuzfahrtschiff umrundete die Inselgruppe nicht, sondern fuhr westlich an Spitzbergen vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück. Alle in der Routenbeschreibung angegebenen Landgänge fanden statt.

9. Im Buffetrestaurant an Bord wurde kein Porzellangeschirr, sondern nur Plastikteller und -becher verwendet.

10. In einer Informationsstunde am 13.06.2012 brachte der Kläger und seine Ehefrau ihre Beschwerden einem Herren namens … vor.

11. Der Kläger bringt vor, er habe bereits bei der Buchung deutlich gemacht, dass er die Backbordseite buchen wollte, um von der Kabine aus das noch unbekannte Land der Inselgruppe Spitzbergen sehen zu können. Seitens der Beklagten sei zudem von vornherein nicht geplant gewesen, die Reise wie auf dem Prospekt abgebildet durchzuführen.

12. Der Kläger behauptet, das Frühstück sei eintönig gewesen. Es habe hierbei nur zwei bis drei Sorten Wurst, Schinkenwurst, Mortadella, 2 bis 3 Hartkäsesorten gegeben. Spiegeleier und Omelett seien kalt nachgereicht worden. Zudem habe ein einmal von dem Kläger bestellter Grillteller aus fingerdünnen Würstchen, einem kleinen Stück Rindfleisch, das wie Suppenfleisch ausgesehen und geschmeckt habe und einem kleinen Stück Hähnchen mit Wabbelhaut bestanden. Bei einer von dem Kläger bestellten Ente habe die Kohlenhydratbeilage aus einer einzigen Krokette bestanden.

13. Der Kläger meint, die Änderung der Reiseroute durch die Beklagte stelle einen Reisemangel dar, der eine Minderung des Reisepreises um 17,5 % rechtfertige. Für die eintönigen Speisen sei eine Minderung in Höhe von 5 % des Reisepreises angemessen.

14. Der Kläger beantragt die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.730,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2012 zu bezahlen.

15. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte bringt vor, dass sich der Kläger mit seinen Beschwerden hinsichtlich der dargereichten Speisen jederzeit an den Maitre des jeweiligen Restaurants hätte wenden können.

17. Die Beklagte meint, dass eine Zusicherung hinsichtlich der genauen Route nicht erfolgt sei. Vielmehr seien sämtliche Leistungen der detaillierten Routenbeschreibung eingehalten und erbracht worden. Zwischen Tromso und dem Magdalenenfjord sei ein „Seetag“ eingeplant gewesen. Inwieweit an einem derartigen Seetag auch Küstenabschnitte oder Landmarken zu sehen seien, hänge von der vom Kapitän jeweils gewählten Route ab und sei jedenfalls vorliegend nicht vertraglich zugesicherter Bestandteil des Reisevertrags.

18. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2013 sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

19. Die zulässige Klage ist begründet.

20. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO.

21. Die Klage ist begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 S. 1 gegenüber der Beklagten zusteht.

22. Der Reisepreis ist nicht aufgrund der geänderten Reiseroute gemindert, da insofern lediglich eine unwesentliche Modifikation der Route vorgekommen wurde. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Skizze der Reiseroute durchaus auch den Inhalt des Reisevertrags charakterisiert. Zudem kann grundsätzlich die Nichteinhaltung der vorgesehenen Reiseroute einen Reisemangel begründen; allerdings muss es sich insoweit um eine wesentliche Abweichung handeln. Insbesondere kann auch eine fehlende Umfahrung einer Insel einen Reisemangel begründen.

23. Vorliegend ist die graphische Darstellung der Reiseroute allerdings in der Zusammenschau mit der Routenbeschreibung zu sehen, in der an verschiedenen Tagen die Beschreibung „Auf See“ angegeben wurde. Weder in der Routenbeschreibung noch in den sonstigen vorgelegten Unterlagen wurde durch die Beklagte zugesichert, dass auf diesen als „Seetagen“ bezeichneten Tagen besondere Sichten beispielsweise auf umliegendes Land möglich sein würden oder wurde die Umrundung der Inseln als besonderes Merkmal herausgestellt. Es wäre daher durchaus möglich und zulässig gewesen, dass der Kapitän zwar auf der vereinbarten Route fährt, sich jedoch mit Ausnahme der Hafeneinfahrt so weit weg von dem nächstgelegenen Land bewegt, dass sich den Passagieren keine besondere Sicht eröffnet hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass unstreitig sämtliche geplanten Landgänge vertragsgemäß durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vorliegende Routenabweichung nicht als Reisemangel, sondern als bloße hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.

24. Auch eine Minderung aufgrund eintöniger Speisen kommt nicht in Betracht. Zum einen erscheint schon zweifelhaft, ob die von dem Kläger geschilderten Zustände Reisemängel begründen oder nicht eher in den Bereich der Unannehmlichkeiten einzuordnen sind. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Vielfältigkeit der Speisen nicht nur ein Restaurant der Beklagten, sondern alle zur Verfügung stehenden Speisen heran zu ziehen sind. Jedenfalls machte der Kläger diese Mängel erst am 13.06.2012 nach zehntägiger Kreuzfahrt geltend, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich sind, so dass eine Minderung schon aufgrund verspäteter Mängelanzeige ausgeschlossen ist. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb nicht bei dem jeweiligen Maitre direkt moniert wurde, als die beanstandeten Speisen geliefert wurden.

25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

26. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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