Entlastung des Luftfahrtunternehmens wegen technischen Defekts
AG Rüsselsheim: Entlastung des Luftfahrtunternehmens wegen technischen Defekts
Fluggäste forderten eine Ausgleichsleistung für eine Verspätung, die sich erst zwischen Landung und Parkposition ergeben hatte. Den ursächlichen technischen Defekt erkannte das Gericht nicht als außergewöhnlichen Umstand an und gab der Klage statt.
AG Rüsselsheim | 3 C 885/10 (32) (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 14.10.2010 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 14.10.2010, Az: 3 C 885/10 (32) |
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Leitsätze:
2. Ein technischer Defekt liegt im normalen Betriebsrisiko des Flugbetriebs und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Der Flug endet mit dem Erreichen der Parkposition, sodass auch Verspätungen nach der Landungen Ausgleichsansprüche begründen können.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchten Reisegäste einen Flug von Gran Canaria nach H. Der gebuchte Flug dorthin fand auch planmäßig statt und der Flieger landete wie vorgesehen um 20.36 Uhr, benötigte jedoch im Anschluss bis 23.40 Uhr, um die endgültige Parkposition einzunehmen.
Die Kläger verlangten für diese Verzögerung nun eine Entschädigung von der Fluggsellschaft. Diese berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand, für welchen Sie nicht haftbar sei. Das Flugzeug wies demnach nach der Landung einen Defekt des Generators auf.
Das Gericht sieht in der Verspätung durch einen defekten Generator keinen außergewöhnlichen Umstand, vielmehr fällt dieser Defekt in den üblichen Risikobereich des Flugbetriebes. Weiterhin sei für die Bemessung der Verspätung nicht erheblich wann dass Flugzeug aufsetzt, sondern der Zeitpunkt des Erreichens der Parkposition. Den Klägern standen 400€ pro Person zu, da es sich um einen innereuropäischen Flug handelte.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 800,-- Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 39% und die Beklagte 61% zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Kläger begehren jeweils 600,-- Euro als Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 sowie Schadensersatz für aufgrund der Verspätung notwendige behauptete Taxikosten in Höhe von 106,-- Euro.
6. Die Kläger hatten einen Flug am 1. November 2009 von Gran Canaria nach H gebucht, der um 20.40 Uhr ankommen sollte und von der Beklagten ausgeführt wurde. Tatsächlich kam die Maschine um 23.40 Uhr auf ihrer Parkposition (on Block) zum Stillstand.
7. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 8. Januar 2010 wurde die Beklagte zur Zahlung von Entschädigungsansprüchen aufgefordert. Diese wiesen die Beklagtenvertreter mit Mailschreiben vom 19. Januar 2010 zurück.
8. Die Beklagte hat vorsorglich die Anrechnung gemäß Artikel 12 der obengenannten Verordnung erklärt.
10. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1.306,-- Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.
11. die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 186,24 Euro an die Kläger zur gesamten Hand zu zahlen.
14. Sie behauptet, dass die Verspätung aufgrund einer Ölleckage an einem Generator entstanden sei.
15. Weiter behauptet die Beklagte, dass die Maschine bereits um 22.36 Uhr auf der Landebahn in H aufgesetzt habe und ist der Ansicht, dass der Zeitpunkt des „Touch Downs“ der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Verspätung sei, da ansonsten bei der Zuweisung einer abgelegenen Landebahn, worauf die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat, eine weitere Verspätung auftreten könne.
16. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
17. Die Klage ist teilweise begründet.
18. Den Klägern steht Artikel 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von je 400,-- Euro gegen die Beklagte zu. Diese hat den von Gran Canaria nach H am 01.11.2009 mit einer Verspätung von 3 Stunden durchgeführt. Diese begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, obwohl keine Annullierung vorliegt (vergleiche BGH Xa ZR 95/06 mit Hinweisen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs).
19. Ankunftszeitpunkt bedeutet nicht der Zeitpunkt des Aufsetzens der Maschine auf der Landebahn, sondern das Erreichen der Position, auf der in unmittelbarer zeitlicher Nähe das Aussteigen der Passagiere beginnt. So wird auch etwa bei der Eisenbahn der Ankunftszeitpunkt nicht mit dem Erreichen des Bahnhofsgeländes angegeben, sondern mit dem Anhaltezeitpunkt zum Aussteigen der Fahrgäste.
20. Das die Zeit vom Aufsetzen bis zum Erreichen der Parkposition außergewöhnlich lange gedauert habe und von der Normalität abweicht, hat die Beklagte nicht behauptet und dürfte bei behaupteten vier Minuten auch nicht der Fall sein.
21. Den Klägern steht kein weiterer Anspruch in Höhe von jeweils 200,-- Euro gegen die Beklagte gemäß Artikel 7 Abs. 1 c der obengenannten Verordnung zu, da es sich von Gran Canaria nach H um einen innergemeinschaftlichen Flug (innerhalb der EG) handelte und somit die Höchstsumme auf 400,-- Euro pro Passagier an Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Abs. 1 b der obengenannten Verordnung beschränkt ist.
22. Der vorgenannte Ausgleichsanspruch ist auch nicht entsprechend Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen. Bei dem vorliegenden behaupteten Defekt einer Ölleckage an einem Generator handelte es sich nicht um außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können (so BGH a. a. O.).
23. Die behaupteten Taxikosten in Höhe von 106,-- Euro sind dagegen nicht erstattungsfähig, da sie gemäß Artikel 12 Abs. 1 der obengenannten Verordnung auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen wären.
24. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind nicht erstattungsfähig, da die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Einschaltung des Prozeßbevollmächtigten und dessen Schreiben am 8. Januar 2010 noch nicht in Verzug befand.
25. Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
27. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
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