Beschränkungen im Miles & More-Programm
OLG Köln: Beschränkungen im Miles & More-Programm
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das das Miles & More-Programm betreibt, der Kläger hat dort ein Konto. Die Beklagte hatte ihre Prämienbedingungen dahingehend geändert, dass für das Einlösen von Bonusmeilen höhere Beträge erforderlich wurden. Hiergegen klagte der Kläger.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Erhöhung der Prämienpreise habe den Kläger nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, zumal sich die Beklagte eine Anpassung der Konditionen vorbehalten hatte. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Fortführung der vorherigen Bedingungen.
OLG Köln | 15 U 45/12 (Aktenzeichen) |
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OLG Köln: | OLG Köln, Urt. vom 08.01.2013 |
Rechtsweg: | OLG Köln, Urt. v. 08.01.2013, Az: 15 U 45/12 |
LG Köln, Urt. v. 16.3.2012, Az: 32 O 317/11 | |
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Leitsatz:
2. Eine Erhöhung der Prämienpreise im Miles & More-Programm um 15-20 % nach 6 Jahren widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Zusammenfassung:
3. Die Beklagte ist das Unternehmen, das das Miles & More-Programm betreibt, der Kläger hat dort ein Konto. Die Beklagte hatte ihre Prämienbedingungen dahingehend geändert, dass für das Einlösen von Bonusmeilen andere Beträge erforderlich wurden. Für einige Flüge wurden die Kosten erhöht, für andere reduziert. Hiergegen klagte der Kläger. Durch die Änderung sei sein Konto, das 900.000 Bonusmeilen aufgewiesen hatte, um ca. 20 % entwertet worden.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Beklagte hatte sich eine Anpassung der Konditionen vorbehalten und dabei lediglich solche Anpassungen, die wider Treu und Glauben gingen, ausgeschlossen. Dieser Vorbehalt sei eine zulässige AGB-Klausel. Die Erhöhung der Prämienpreise habe den Kläger nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da zum Einen auf den Durchschnittskunden abzustellen sei, für den sich die Umstellung weniger einschneidend darstelle als für den Kläger, zum Anderen eine Preisanpassung an die Inflation oder gestiegene Nachfrage im betrieblichen Ermessensspielraum der Beklagten sei. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Fortführung der vorherigen Bedingungen.
Tenor
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.3.2012 (32 O 317/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
5. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zum 3.1.2011 in Kraft getretenen Änderung der Bedingungen für die Einlösung von Miles & More-Meilen.
6. Der Kläger war Kunde der Beklagten und nahm an deren Miles & More-Programm teil. Die Teilnahmebedingungen dieses Programms, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 3 ff. d.AH verwiesen wird, enthalten u.a. folgende Regelungen:
Die Teilnahmebedingungen
7. Das Vielfliegerprogramm Miles & More („Miles & More“) belohnt Ihre Treue als Kunde. Betreiber und Herausgeber von Miles & More ist die Deutsche M Aktiengesellschaft („M“). M behält sich vor, in bestimmten Ländern ausgewählte Mitherausgeber des Programms einzusetzen (…). Über Miles & More wird zudem die Möglichkeit geboten, bei verschiedenen Miles & More Partnerunternehmen (…) Meilen zu sammeln oder einzulösen.
8. Für den Meilenerwerb, das Einlösen von Meilen und die allgemeine Durchführung von Miles & More gelten einige Bedingungen, die wir hier für Sie zusammengefasst haben. Besondere Regelungen können sich ferner aus weiteren Programmunterlagen (…) sowie aus den Miles & More Kommunikationsmedien ergeben (z.B. Newsletter, Prämienkatalog, Kontoauszug).
…
2.4 Einlösen der Meilen
2.4.1 Allgemein
9. Jeder Teilnehmer kann seine Meilen gegen Prämien einlösen, sobald sein Meilenkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist. Voraussetzung ist eine Verfügbarkeit der Prämien gemäß Ziffer 2.4.6. Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenanzahl werden in den jeweiligen Miles & More Kommunikationsmedien bekannt gegeben.
…
4.4 Änderung des Programms oder der Teilnahmebedingungen
10. Miles & More behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen, der Prämien, der Prämienstaffel oder sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe für Miles & More vorzunehmen, sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. … Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Teilnehmer weiterhin seine Miles & More Kundennummer verwendet oder wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. …
11. Anfang Dezember 2010 wies die Beklagte auf ihrer Internetseite auf Änderungen des seit 2004 unveränderten Prämienkatalogs ab 3.1.2011 hin. Ob der Kläger und/oder andere Kunden zusätzlich durch einen Newsletter über die bevorstehende Veränderung informiert wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Diese Änderungen führten u.a. zu einer Erhöhung der für die Inanspruchnahme von Business- und First Class-Flügen erforderlichen Zahl von Miles & More-Meilen, während die für Oneway-Flugprämien und Flugprämien mit Rückflug am gleichen Tag („Same-Day-Awards“) notwendige Meilenzahl reduziert wurde.
12. Der Kläger hatte bis zum Inkrafttreten der Änderung knapp 900.000 Meilen gesammelt. Mit Schreiben vom 7.12.2010 wandte er sich an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und beschwerte sich über die mit der Änderung des Prämienkatalogs verbundene „Entwertung“ seines Meilenkontos. In der anschließenden Korrespondenz konnte keine Einigkeit erzielt werden.
13. Mit der am 22.8.2011 eingegangenen Klage hat der Kläger in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass die Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 1.1.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren, sowie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 250,00 € nebst Zinsen wegen der Annullierung eines Fluges und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € zu verurteilen. Der Kläger hat behauptet, dass sein Meilenkonto durch die Änderung des Prämienkatalogs der Beklagten um 30 bis 40 % entwertet worden sei, weil er – was unstreitig ist – seine 900.000 Miles & More-Meilen statt für nach der bisherigen Regelung mögliche 9 First Class-Flüge nach Nahost nur noch für 7,2 Flüge (Erhöhung von 100.000 Meilen auf 125.000 Meilen pro Flug) und statt für 15 First Class-Flüge innerhalb Australiens nur noch für 12 Flüge (Erhöhung von 60.000 Meilen auf 75.000 Meilen pro Flug) einlösen kann. Ferner hat er die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten gewählte Ankündigungsfrist unangemessen kurz gewesen sei.
14. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass kein Feststellungsinteresse des Klägers in Bezug auf die abstrakt-generelle Klärung von Rechtsfragen bestehe. Im Übrigen sei eine kurzfristige Änderung der zur Einlösung in Flugprämien erforderlichen Zahl von Miles & More-Meilen in den Prämienkatalogen stets vorbehalten und auch durch die Teilnahmebedingungen nicht eingeschränkt worden. Der Kläger habe außerdem durch die weitere Nutzung seiner Kundennummer den Änderungen zugestimmt. Ferner hat die Beklagte behauptet, dass die Änderung des Prämienkatalogs lediglich zu einer Anhebung der Meilenzahl um 15 bis 16 % für Business Class-Flüge und 20 % für First-Class-Flüge geführt habe und zudem durch anderweitige Vergünstigungen (z.B. für Oneway-Flugprämien und Flugprämien mit Rückflug am gleichen Tag) teilweise kompensiert werde. Letztlich handele es sich lediglich um einen Inflationsausgleich hinsichtlich der seit 2004 unveränderten Flugprämienpreise.
15. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag dahingehend stattgegeben, dass die Abänderung des Prämienkatalogs der Beklagten zum 3.1.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam sei und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 2.1.2011 in Kraft waren, sowie die Feststellungsklage im Übrigen und die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine in Ziffer 4.4 der Miles & More-Teilnahmebedingungen vorgesehene Bekanntgabe in Textform für eine Änderung der Prämien nicht erforderlich sei, sondern von der Beklagten in den Miles & More-Kommunikationsmedien einseitig vorgenommen werden könne, wenn die Änderung der Prämien notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Diese Regelung halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, allerdings liege eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Klägers hinsichtlich seiner vor dem 3.1.2011 erworbenen Miles & More-Meilen vor. Die nach Meinung des Landgerichts vorzunehmende Einzelfallbetrachtung lasse angesichts der hohen Zahl der vom Kläger gesammelten Flugmeilen die Einlösung in interkontinentale Business- oder First Class-Flüge und nicht für Oneway-Flüge oder Same-Day-Awards als vernünftig erscheinen. Die in Bezug auf diese naheliegende Einlösungsvariante vorgenommene Änderung des Prämienkatalogs stelle in Bezug auf die bis zur Änderung gesammelten Meilen eine treuwidrige Benachteiligung des Klägers dar, weil angesichts der seit mehreren Jahren unveränderten Prämiengestaltung eine lediglich einmonatige Vorankündigung unangemessen sei, sondern ein Vorlauf von vier Monaten erforderlich gewesen wäre.
16. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 16.3.2012 (Bl. 169 ff. GA) verwiesen.
17. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie in der Gestaltung des Prämienkatalogs frei sei und keiner Rechtfertigung bedürfe, weil es sich bei ihrem Miles & More-Programm nicht um ein reines Rabatt-, sondern um ein branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm handele und sie sich kurzfristige Änderungen vorbehalten habe, so dass kein schutzwürdiges Vertrauen in eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen habe entstehen können. Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms sei auf eine Änderung der Prämienpreise nicht anwendbar. Die Preisgestaltung unterliege auch keiner AGB-rechtlichen Kontrolle. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Anpassung des Prämienkatalogs sei nicht auf den Kläger, sondern auf den Durchschnittskunden abzustellen, der über 12.000 Miles & More-Meilen verfüge und für den interkontinentale Business- oder First Class-Flüge nicht als Einlösungsvariante in Betracht kommen. Eine Vorankündigung sei nicht erforderlich, jedenfalls sei ein einmonatiger Vorlauf ausreichend. Selbst wenn man mit dem Landgericht von einer viermonatigen Ankündigungsfrist ausgehe, sei diese im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen und die Klage auch aus diesem Grunde abzuweisen.
19. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
22. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Prämientabelle ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei und diese selbst nach den Teilnahmebedingungen ihres Miles & More-Programms überhaupt nicht berechtigt sei, die Meilenpreise in Bezug auf sog. Altmeilen, d.h. vor Inkrafttreten der Änderung zum 3.1.2011 erworbene Meilen zu ändern. Hierfür sei ferner das in Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen vorgesehene Verfahren (insbesondere Bekanntgabe in Textform) einzuhalten. Zudem behauptet der Kläger, dass die Beklagte – selbst heute noch – unterschiedliche AGB-Fassungen verwende, so dass die Änderung seines Erachtens auch aus diesem Grunde nicht wirksam geworden sei. Bei den Bonusmeilen handele es sich um sog. E-Geld, dessen Herausgabe einer – klägerseits bestrittenen – Lizensierung bedürfe und dessen Abwertung ausgeschlossen sei. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der in Rede stehenden Änderung sei nicht auf einen Durchschnittskunden, sondern die individuellen Verhältnisse des Klägers abzustellen, zumal die Beklagte durch die Einführung verschiedener Statusstufen selbst eine Differenzierung vornehme. Der von der Beklagten angegebene Durchschnittswert von Miles & More-Meilen sei im Übrigen rechnerisch unzutreffend und statistisch nicht hinreichend aussagekräftig. Jedenfalls sei die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Meilenpreise unwirksam, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte habe die Information über die Änderung der Meilenpreise gezielt bis zum 20.12.2010 hinausgezögert, um die Teilnehmer des Miles & More-Programms zu benachteiligen. Den Vortrag der Beklagten zur angeblichen Notwendigkeit einer Änderung der Meilenpreise hält der Kläger für verspätet. Selbst eine nach Auffassung des Klägers ohnehin zu kurz bemessene Übergangsfrist von vier Monaten, wie sie das Landgericht angesprochen hat, sei angesichts des Verhaltens der Beklagten im Hinblick auf zwischenzeitliche (vergebliche) Versuche, Meilen einzulösen, nicht ausreichend.
23. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.2012 (Bl. 324 f. GA) Bezug genommen.
II.
24. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die Klage insgesamt abzuweisen ist.
25. Der vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen einer Flugannullierung und sein Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sind ebenso wenig Gegenstand des Berufungsverfahrens wie die Wirksamkeit der Änderung des Prämienkatalogs für ab dem 3.1.2011 gesammelte („neue“) Meilen, da der Kläger die insoweit bereits erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung nicht angreift.
26. Die aufgrund der Berufung der Beklagten zweitinstanzlich allein zu beurteilende Änderung des Prämienkatalogs für das Miles & More-Programm zum 3.1.2011 ist aber auch in Bezug auf vor dem 3.1.2011 gesammelte Miles & More-Meilen (sog. Altmeilen) wirksam, so dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage, an der insofern Zweifel bestehen könnten, als die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angesprochene viermonatige Übergangsfrist bei Klageeinreichung im August 2011 bereits abgelaufen war, dahinstehen kann, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.
27. Die Änderung der für die Inanspruchnahme von Flugprämien erforderlichen Meilenzahl ist nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam.
28. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das in Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen geregelte Bekanntgabeverfahren auf eine Änderung der Prämienpreise nicht anwendbar ist. Das in Satz 3 dieser Regelung enthaltene Erfordernis, „Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen“ „durch Benachrichtigung in Textform bekannt“ zu geben, gilt (u.a.) nicht für Änderungen der Prämien oder der Prämienstaffel, wie sich aus der Aneinanderreihung von „Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen, der Prämien, der Prämienstaffel oder sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe für Miles & More“ in Satz 1 ergibt. Daraus wird für einen verständigen Leser deutlich, dass unter „Teilnahmebedingungen“ etwas anderes zu verstehen ist als unter „Prämien“ und „Prämienstaffel“, so dass – jedenfalls – für Letztere das besondere Bekanntgabeverfahren nicht gilt.
29. Aus demselben Grunde steht der Widerspruch des Klägers gegen die Änderung des Prämienkatalogs deren Wirksamwerden ebenfalls nicht entgegen, da eine solche Widerspruchsmöglichkeit nach Satz 4 der o.g. Regelung ebenfalls nur für in Satz 3 erwähnte „Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen“ gilt.
30. Die Wirksamkeit der Änderung der Meilenpreise zum 3.1.2011 wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie der Kläger behauptet – die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Miles & More-Flugprämien nicht nur in der aktuellen Fassung, sondern auch in der alten Fassung, die u.a. einen Aufschlag für Same Day Awards (Ziffer 1.1) und Einschränkungen für Oneway Flugprämien (Ziffer 1.2) vorsah, zum Abruf im Internet bereit hält. Die vom Kläger beanstandete Erhöhung der Meilenpreise für Business- und First Class-Flüge wird hierdurch nicht berührt, da sie nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern in den Prämientabellen enthalten ist. Dass die Beklagte insofern widersprüchliche Informationen zum Abruf bereit hält, behauptet der Kläger selbst nicht.
31. Ferner ist auch der Einwand des Klägers, bei den Prämienmeilen handele es sich um sog. E-Geld, nicht geeignet, die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Änderung des Prämienkatalogs zu begründen, weil es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Bonusmeilen des Miles & More-Programms unabhängig von den genauen Modalitäten, unter denen Meilen (auch) käuflich erworben und solche Meilen für Prämien eingesetzt werden können, nicht um Elektronisches Geld handelt. Nach Art. 1 Abs. 3 (b) der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.9.2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27.10.2000 L 275/39) bezeichnet „elektronisches Geld“ einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der i) auf einem Datenträger gespeichert ist, ii) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert, und iii) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, da der Kläger selbst nicht geltend macht, seine Bonusmeilen auf andere Weise als durch Gutschriften im Zusammenhang mit der (entgeltlichen) Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten und ihrer Partnerunternehmen erworben zu haben, sie insbesondere nicht durch Hingabe eines Geldbetrages erhalten hat. Die insofern bestehende und von anderen Kunden der Beklagten möglicherweise wahrgenommene Möglichkeit zum käuflichen Erwerb von Miles & More-Meilen verleiht dem Kläger insoweit keine Aktivlegitimation und führt auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache, ohne dass es darauf ankommt, ob – wie die Beklagte behauptet – eine Genehmigung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für das Miles & More-Programm erteilt oder für entbehrlich erachtet wurde.
32. Auf eine Genehmigung der Änderungen durch Weiternutzung der Kundennummer des Klägers beruft sich die Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr und hat auch in erster Instanz nicht substantiiert dargelegt, dass und ggf. in welcher Weise dies wann geschehen sein soll. Ob der Annahme einer Genehmigung bzw. einer entsprechenden Fiktion auch die in der vorprozessualen Korrespondenz zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte des Klägers entgegen stünden, bedarf danach keiner Entscheidung.
33. Die somit formwirksame Änderung des Flugprämienkatalogs zum Miles & More-Programm der Beklagten zum 3.1.2011 hält auch einer inhaltlichen Überprüfung stand.
1.
34. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Prämienkatalogs ist (nur dann) wirksam, wenn sie im Sinne von Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen für das Miles & More-Programm notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.
35. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist die Beklagte aufgrund dieser Regelung in der inhaltlichen Gestaltung des Prämienkatalogs jedenfalls deshalb nicht völlig frei, weil sie sich durch den sich auf „Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen, der Prämien, der Prämienstaffel oder sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe für Miles & More“ beziehenden Passus „sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“ selbst eine Beschränkung auferlegt hat. Dies gilt bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 307 BGB Rn 8) auch für die zum 3.1.2011 in Kraft getretene Änderung des Prämienkatalogs. Selbst wenn in Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen nur von „Prämien“ und „Prämienstaffel“ und nicht wie in Ziffer 2.4.1 von der „jeweils erforderlichen Meilenzahl“ die Rede ist, sind die in Ziffer 4.4 verwendeten Begriffe aus der für die Beurteilung maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden dahin zu interpretieren, dass darunter auch eine Änderung der Prämienreife gegenüber bislang in Miles & More-Kommunikationsmedien mitgeteilten „Preisen“ fällt. Falls dies aus Sicht der Beklagten nicht so gemeint gewesen sein sollte, wird dies aus der Formulierung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls nicht hinreichend deutlich, was sich entsprechend dem u.a. in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu ihrem Nachteil als AGB-Verwenderin auswirkt.
36. Ob – wie die Beklagte meint – aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Gutschrift und Einlösung von Miles & More-Meilen um eine freiwillige Leistung handelt und sie sich kurzfristige Änderungen vorbehalten hat, ihre Kunden ohne eine derartige Regelung lediglich dagegen geschützt wären, dass es der Beklagten nicht möglich ist, „beispielsweise die Flugprämien insgesamt von heute auf morgen abzuschaffen oder das Programm auf einige wenige, unattraktive, Prämien zu begrenzen“, ist bei diesem Verständnis von Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen unerheblich und wäre – da weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängig – praktisch auch kaum umsetzbar bzw. überprüfbar.
2.
37. Die in Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen vorgesehene Möglichkeit, u.a. den Prämienkatalog zu ändern, „sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“, entspricht abgesehen von sprachlichen Abweichungen in der Sache einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, schränkt jedenfalls die Rechtsposition von Kunden der Beklagten gegenüber § 307 BGB nicht ein, sondern weitet diese durch das zusätzliche Erfordernis des Erscheinens einer Notwendigkeit sogar tendenziell aus.
38. Aufgrund dieser von der Beklagten in den Miles & More-Teilnahmebedingungen sich selbst auferlegten Beschränkung u.a. für eine Änderung der Prämien und der Prämienstaffel, worunter aus der für das Textverständnis maßgeblichen Empfängersicht aus den dargelegten Gründen auch eine Änderung der Prämienreife gegenüber bislang in Miles & More-Kommunikationsmedien mitgeteilten „Preisen“ fällt, kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Beklagte meint – § 307 BGB ansonsten nicht anwendbar wäre, weil es sich bei der Festlegung der Prämienreife um eine Preisbestimmung handele.
3.
39. Die von der Beklagten im Dezember 2010 verlautbarte Änderung des Prämienkatalogs ab 3.1.2011 erfüllt auch in Bezug auf zuvor erworbene Miles & More-Meilen (sog. Altmeilen) die danach maßgeblichen Voraussetzungen in Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen, weil sie „notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“.
40. Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der von der Beklagten vorgenommenen Änderung des Prämienkatalogs mit der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellten Selbstbeschränkung ist entgegen der erstinstanzlichen Bewertung nicht auf die individuellen Verhältnisse des Klägers, sondern auf den „durchschnittlichen“ Teilnehmer am Miles & More-Programm der Beklagten abzustellen.
41. Nach wohl herrschender Meinung ist bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur im Verbands-, sondern auch im Individualprozess eine überindividuelle-generalisierende Betrachtung vorzunehmen, weil der rechtfertigende Grund der Inhaltskontrolle der (das dispositive Recht verdrängende) abstrakt-generelle Charakter der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, so dass es auf die Auswirkungen auf einen typischerweise beteiligten Kunden und eine Abwägung von dessen Interessen mit denen des AGB-Verwenders ankommt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn 8 m.w.N.).
42. Dieser Prüfungsmaßstab findet auch vorliegend Anwendung. Aus der Formulierung in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms der Beklagten („der Teilnehmer“) ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nichts Gegenteiliges, weil damit ersichtlich kein individueller Beurteilungsmaßstab statuiert werden sollte, sondern „der“ (einzelne) Teilnehmer als Synonym für alle durch die Bedingungen angesprochenen Kunden verwendet wird.
43. Die Einschätzung der Beklagten, dass eine Änderung der seit 2004 unveränderten „Prämienpreise“ insbesondere für Business- und First Class-Flüge zum gewählten Zeitpunkt notwendig war, bewegt sich innerhalb ihres insofern bestehenden Beurteilungsspielraums („notwendig erscheint“). Abgesehen von einem Inflationsausgleich durfte die Beklagte unter marktwirtschaftlichen Aspekten auch die nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen gestiegene Nachfrage nach solchen Flügen berücksichtigen und eine Anpassung der Zahl der dafür erforderlichen Meilen an diese Gegebenheiten für erforderlich halten.
44. Durch die Änderung wird der nach dem Vorstehenden für die Abwägung zwischen den von der Neuregelung betroffenen Interessen maßgebliche „durchschnittliche“ Teilnehmer des Miles & More-Programms der Beklagten auch nicht im Sinne von Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen „wider Treu und Glauben benachteiligt“.
45. Nach den Angaben der Beklagten verfügen die Teilnehmer des Miles & More-Programms über durchschnittlich 12.000 Meilen, nach dem Vorbringen des Klägers sollen es sogar weniger sein. Entgegen der Meinung des Klägers ist bei der nach dem Vorstehenden gebotenen überindividuellen Betrachtungsweise nicht zwischen den verschiedenen Statusstufen, die die Beklagte anbietet, zu differenzieren. Denn die in Rede stehende Änderung der Prämienpreise betrifft vom Ansatz her Kunden aller Statusstufen gleichermaßen. Dass sich die Änderungen – je nach den individuellen Gegebenheiten, insbesondere der Zahl der bislang erworbenen Miles & More-Meilen – unterschiedlich auswirken (können), ist einer abstrakt-generalisierenden Beurteilung immanent und stellt deren Berechtigung nicht in Frage. Selbst wenn – wie der Kläger meint – die Berechnung des Durchschnittswerts von 12.000 Meilen durch die Beklagte rechnerisch nicht völlig zutreffend sein sollte, ändert dies nicht daran, dass ein Kunde, der über Miles & More-Bonusmeilen in dieser Größenordnung verfügt, und nicht der Kläger, der bis zum Inkrafttreten der Änderung knapp 900.000 Meilen erworben hatte, einen für die jedenfalls „AGB-ähnliche“ Prüfung geeigneten Vergleichsmaßstab darstellt. Für solche Kunden kam eine Einlösung der Bonusmeilen für interkontinentale Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht, da seinerzeit Business-Class-Flüge mindestens 45.000 Bonusmeilen und First Class-Flüge mindestens 60.000 Bonusmeilen „kosteten“, die vom Kläger zur Begründung der Entwertung seines Meilenkontos herangezogenen First Class-Flüge nach Nahost „kosteten“ auch schon vor der Änderung des Prämienkatalogs sogar 100.000 Meilen und für First Class-Flüge innerhalb Australiens mussten 60.000 Meilen eingesetzt werden. Economy-Flüge, die für den Durchschnittskunden neben der – wenn auch nach Meinung des Klägers unattraktiven – Inanspruchnahme von Oneway-Flugprämien und „Same-Day-Awards“, für die die notwendige Meilenzahl durch die Änderung ab 3.1.2011 sogar reduziert wurde, allenfalls als realistische Einlösungsmöglichkeit erscheinen, sind von der Änderung der Prämienstaffel nicht betroffen, sondern auch nach den Ausführungen in dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz des Klägers vom 21.12.2012 hinsichtlich der Zahl der einzusetzenden Bonusmeilen „preisstabil“ geblieben.
46. Für Kunden mit einem durchschnittlichen Meilenguthaben in der o.g. Größenordnung ergibt sich durch die vorgenommene Änderung weder in Bezug auf die Erhöhung der zur Einlösung notwendigen Meilenzahl noch wegen der ca. einmonatigen Zeitspanne zwischen Ankündigung und Inkrafttreten der Änderung eine Benachteiligung „wider Treu und Glauben“ im Sinne von Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms der Beklagten:
47. (1) Hierbei darf sich der „Preisvergleich“ nicht auf die vom Kläger als Extremfälle herausgestellten und nach dem Vorstehenden für durchschnittliche Kunden ohnehin nicht als ernsthafte Einlösungsvariante in Betracht kommenden First Class-Flüge nach Nahost, bei denen eine Erhöhung von 100.000 Meilen auf 125.000 Meilen erfolgte, oder First Class-Flüge innerhalb Australiens, bei denen die notwendige Meilenzahl von 60.000 auf 75.000 erhöht wurde, beschränken, sondern muss die gesamte Preisgestaltung, insbesondere „normale“ (Economy-) Flüge, bei denen keine Erhöhung erfolgte, sowie Oneway-Flugprämien und „Same-Day-Awards“, für die die notwendige Meilenzahl reduziert wurde, einbeziehen. Die Erhöhung für Business Class-Flüge beträgt nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten 15-16 % und liegt für First Class-Flüge bei 20 %. Ein umfassender Gesamtvergleich (einschließlich sonstiger Einlösungsmöglichkeiten für Miles & More-Bonusmeilen) müsste neben den „Einzelpreisen“ auch die Zahl/Häufigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Prämien berücksichtigen, und ist daher mangels Vorliegens entsprechender Informationen nicht abschließend möglich. Insgesamt übersteigt die Änderung der Prämienpreise jedoch nach Auffassung des Senats bei einer Schätzung gemäß § 287 ZPO jedenfalls nicht in einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründender Weise einen allgemeinen Inflationsausgleich für den Zeitraum von 2004 bis 2010. Auch wenn die allgemeine Inflationsrate nach der Darstellung des Klägers in dem in Rede stehenden Zeitraum „nur“ 12,62 % betrug, ist selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, weil angesichts der vorangegangenen mehrere Jahre langen Phase der Preisstabilität eine gewisse Überschreitung – auch zur Vermeidung alsbaldiger weiterer Anpassungen und unter Berücksichtigung von schutzwürdigen Interessen der Teilnehmer des Miles & More-Programms – nicht zu beanstanden ist. Dass die reinen Flugpreise (ohne Steuern, Zuschläge und Gebühren) in diesem Zeitraum – wie der Kläger behauptet – gesunken wären, stellt die generelle Berechtigung der Beklagten, die Meilenpreise an die allgemeine Preisentwicklung und die Nachfragesituation anzupassen, nicht in Frage.
48. Auch ansonsten ist ein gegenüber dem Interesse der Beklagten, die Prämienpreise den aktuellen Gegebenheiten des Marktes anzupassen, überwiegendes Interesse von Kunden der Beklagten, erworbene Miles & More-Meilen möglichst lange zu für sie möglichst günstigen Konditionen einlösen zu können, nicht ersichtlich. Der „Wert“ der gesammelten Meilen orientiert sich in erster Linie am derzeitigen Wert der Prämien, für die sie eingelöst werden können, und nicht an dem Preis der Tickets, im Zusammenhang mit deren Erwerb die Meilen gutgeschrieben wurden. Insofern ist der von der Beklagten angestellte Vergleich mit dem Erwerb eines Gutscheins, der nach einiger Zeit infolge von Preiserhöhungen hinsichtlich der damit zu erwerbenden Ware – obwohl nominell gleichbleibend – wirtschaftlich an Wert verlieren kann, durchaus plausibel. Dies bedeutet letztlich nur einen Gleichlauf mit dem Wertverlust, der in der Zwischenzeit auch hinsichtlich des zum Erwerb des Gutscheins verwendeten Geldbetrags eingetreten wäre. Abweichendes folgt im Ergebnis auch nicht aus der neben der Gutschrift von Bonusmeilen aufgrund Inanspruchnahme von Leistungen der Beklagten und ihrer Partnerunternehmen bestehenden – vom Kläger indes nicht wahrgenommenen – Möglichkeit, Bonusmeilen unmittelbar käuflich zu erwerben. Auch insoweit folgt eine Erhöhung der Prämienpreise lediglich in einer mit dem Erwerb eines Gutscheins vergleichbaren Weise der Preisentwicklung. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von der Beklagten eingeräumten und beworbenen „Unverfallbarkeit“ von Miles & More-Bonusmeilen für bestimmte Statusstufen, weil damit ersichtlich keine Preisstabilität versprochen wird.
49. (2) Eine Vorankündigungsfrist für Änderungen des Prämienkatalogs ist in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms, in denen sich die Beklagte das Recht vorbehält, „jederzeit Änderungen oder Ergänzungen“ vorzunehmen, nicht vorgesehen und daher lediglich unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu prüfen.
50. Die von beiden Parteien zur Untermauerung ihres jeweiligen Standpunktes herangezogene sog. Redpoints-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.1.2010 – Xa ZR 37/09, in: NJW 2010, 2046 ff.), wonach eine sechsmonatige Aufbrauchfrist bei einer kompletten Einstellung eines Prämienprogramms mit bislang fünfjähriger Gültigkeit von Bonuspunkten unwirksam ist, ist nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es hier um eine – nach dem Vorstehenden gerechtfertigte – Anpassung der Prämienpreise und nicht wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um einen vollständigen Verlust der Gültigkeit von gesammelten Bonuspunkten geht.
51. Bei der aber auch insofern gebotenen Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten ist eine (lediglich) rund einmonatige Vorankündigung zwischen der unstreitig Anfang Dezember 2010 auf der Internetseite der Beklagten erfolgten und ausweislich des Schreibens des Klägers an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 7.12.2010 auch diesem zur Kenntnis gelangten Bekanntgabe der Änderung und deren Inkrafttreten zum 3.1.2011 nicht zu beanstanden, da dies keine unangemessene Benachteiligung der Teilnehmer des Miles & More-Programms beinhaltet. Insoweit ist ein Interesse der Beklagten an einer zeitnahen Umsetzung durchaus anzuerkennen, um zu verhindern, dass Teilnehmer bis zum Inkrafttreten noch zahlreiche Buchungen zu den alten Konditionen vornehmen, so dass das mit der sich an den aktuellen Verhältnissen orientierenden Preisanpassung verfolgte Ziel (teilweise) unterlaufen würde. Für den „normalen“ Kunden, der durchschnittlich viele (oder sogar etwas mehr) Meilen gesammelt hat, ist es in der Regel auch innerhalb eines Monats möglich, diese für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen. Deshalb ergibt sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen der (kurzen) Vorankündigungsfrist auch nicht aus einem Vergleich mit der in Ziffer 3.2 der Teilnahmebedingungen der Beklagten vorgesehenen Aufbrauchfrist von sechs Monaten u.a. im Fall einer fristlosen Kündigung wegen Vertragsverstößen des Kunden. Diese wäre im Übrigen bei Einreichung der Klage bereits abgelaufen gewesen.
52. Dass vor der zum 3.1.2011 in Kraft getretenen Änderung die Prämienpreise seit 2004 stabil waren, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, dass auch weiterhin – allgemein übliche – Preiserhöhungen überhaupt nicht oder nur mit einem größeren zeitlichen Vorlauf erfolgen würden, zumal u.a. in den Prämienkatalogen stets auf die Möglichkeit von kurzfristigen Änderungen hingewiesen wurde. Im Gegenteil musste nach einer so langen Phase der Preisstabilität umso mehr mit einer Anpassung gerechnet werden.
53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
54. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Fragen & Antworten zum Thema: Beschränkungen im Miles & More-Programm
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