Anwendbarkeit von Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie bei in betrügerischer Absicht von den Reisenden vereinnahmten Geldern
LG Hamburg: Anwendbarkeit von Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie bei in betrügerischer Absicht von den Reisenden vereinnahmten Geldern
Der Kläger hatte bei einem Reiseunternehmer eine Reise gebucht. Dieser war bei der Beklagten versichert dergestalt, dass bei einem Ausfall von Reiseleistungen wegen Insolvenz die Beklagte an die Kunden zahlen sollte.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Reiseunternehmer die Durchführung der Reise allerdings nie geplant, sondern die Gelder in betrügerischer Absicht vereinnahmt. Daher legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie auch für solche Fälle Anwendung finden sollte.
LG Hamburg | 306 S 83/10 (Aktenzeichen) |
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LG Hamburg: | ![]() |
Rechtsweg: | LG Hamburg, Urt. v. 02.03.2011, Az: 306 S 83/10 |
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Leitsatz:
2.Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob in einem Fall, in dem die Durchführung einer Reise nie geplant war und die Reisegebühren in betrügerischer Absicht vereinnahmt wurden, Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie Anwendung findet.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei einem Reiseunternehmer eine Reise gebucht. Dieser war bei der Beklagten versichert dergestalt, dass bei einem Ausfall von Reiseleistungen wegen Insolvenz die Beklagte an die Kunden zahlen sollte. Der Reiseunternehmer teilte dem Kläger mit, dass er Insolvenz anmelden müsse. Seitdem ist der Geschäftsführer des Reiseunternehmens flüchtig.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Reiseunternehmer die Durchführung der Reise nie geplant, sondern die Gelder in betrügerischer Absicht vereinnahmt. Dies ergebe sich aus umfangreichen Bargeldabhebungen vom Konto des Unternehmens. Daher legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie auch für solche Fälle Anwendung finden sollte.
Gründe
I.
4. Der Rechtsstreit wird im Hinblick auf das folgende Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
II.
1.
5. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV ersucht, über die folgende Frage entscheiden:
6. Ist Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABL EG Nr. L 158 S. 59) auch dann anzuwenden, wenn der Reiseveranstalter deshalb zahlungsunfähig wird, weil er die von den Reisenden vereinnahmten Gelder in von Anfang an betrügerischer Absicht in voller Höhe zweckfremd verwendet hat und eine Durchführung der Reise nie geplant war?
2.
7. Der Kläger buchte am 4. August 2009 bei einem bei der Beklagten versicherten Reiseunternehmer eine Pauschalreise. Der Kläger erhielt einen Sicherungsschein, in dem bestätigt wurde, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger sicherstellt, dass von ihr, der Beklagten, der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen.
8. Der Reiseveranstalter teilte dem Kläger vor Beginn der geplanten Reise mit, dass er gezwungen sei, Insolvenz anzumelden.
9. Tatsächlich sind die Konten des Reiseveranstalters im Wesentlichen durch laufende Barabhebungen in beträchtlicher Höhe geleert worden, der Geschäftsführer des Reiseveranstalters ist flüchtig.
10. Zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts steht fest, dass eine Durchführung der Reise von Anfang an nicht geplant war, sondern dass es nur darum ging, in betrügerischer Absicht Zahlungen von Kunden, u.a. des hiesigen Klägers zu erlangen.
11. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung des Reisepreises, die Beklagte ist der Auffassung, sie sei zu der Erstattung nicht verpflichtet, da dieser Fall von Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG nicht erfasst sei.
3.
12. Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG ist wie folgt in Deutsches Recht umgesetzt worden:
13. „Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass den Reisenden erstattet werden:
14. 1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, …“
4.
15. Die, letztinstanzliche, Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der fraglichen Auslegung der Richtlinie ab. Die zur Entscheidung berufene Kammer hegt erhebliche Zweifel daran, dass die Richtlinie Verbraucher auch vor Betrügern schützen soll, die zu keinem Zeitpunkt die gebuchte Reise durchführen wollten.
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