AG Geldern Urteil vom 03.08.2011, Aktenzeichen: 4 C 628/10
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie einen Flug. Bei Antritt des Fluges entschied sich sein Vater einen weiteren Koffer mitnehmen zu wollen, für welchen er eine entsprechende Gebühr zahlte. Die Beklagte verweigerte die Mitnahme eines weiteren Koffers. Somit fordert der Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen diese, da hier eine Beförderungsverweigung im Sinne der FluggastrechteVO vorliege. Das Amtsgericht Geldern lehnte eine Ausgleichsanspruch ab. Die Beklagte verweigerte nicht die Beförderung des Vaters, sondern lediglich die Beförderung des zusätzlich mitgebrachten Koffers. Eine Beförderungsverweigung im Sinne der FluggastrechteVO über den Wortlaut hinaus liegt ebenso vor, wenn die Beförderung unter so unzumutbaren Bedingungen angeboten wird, dass es einer Beförderungsverweigerung gleichsteht. Hier entsprach zwar die Beförderung der eigentlichen Vereinbarungen des Luftbeförderungsvertrages nicht vollumpfänglich, jedoch war das Beförderungsangebot der Beklagten nicht völlig unzumutbar. Denn die Verletzung einer Pflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag ist nicht gleichzusetzen mit der Unzumutbarkeit und damit einer Beförderungsverweigerung nach der FluggastrechteVO. Folglich lag hier kein Fall der Beförderungsverweigerung vor, sodass die Klage vom Amtsgericht Geldern abgewiesen wurde.
AG Geldern(4 C 628/10): Beförderungsverweigerung im Sinne der FluggastrechteVO.