Schmerzensgeld und Schadensersatz aus Montrealer Übereinkommen
OLG Köln: Schmerzensgeld und Schadensersatz aus Montrealer Übereinkommen
Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch. Durch eine Verspätung von 1,5 Stunden des Zubringerfluges verpasste der Kläger seinen Weiterflug. Stattdessen musste er 1, 5 Stunden vor dem Gebäude bei Minusgraden warten. Dabei zog er sich eine Lungenentzündung zu und musste während des Urlaubes das Bett hüten.
Das Gericht entschied, die Klage des Klägers abzuweisen. Eine Lungenentzündung liegt im Lebensrisiko und unterliegt nicht der Verantwortung der Fluggesellschaft. Die Verspätung kann nach dem Montrealer Abkommen nicht gewertet werden, da sie weder einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung gleich kam. Eine Verspätung von weniger als drei Stunden ist eher als eine Unannehmlichkeit zu betrachten
OLG Köln | 17 U 25/11 (Aktenzeichen) |
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OLG Köln: | OLG Köln, Urt. vom 14.07.2011 |
Rechtsweg: | OLG Köln, Urt. v. 14.07.2011, Az: 17 U 25/11 |
LG Köln, Az: 16 O 43/10 | |
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Leitsatz:
2. Gesundheitlichen Folgen liegen im Eigenverantwortungsbereich solange wie es unter normalen Umständen zu erwarten ist.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und 2 Mitreisende eine Pauschalreise von Hamburg über G. nach N. Der Flug von Hamburg nach G führte die Beklagte aus. Auf Grund einer eineinhalbstündigen Verspätung des Hinfluges nach G, konnte der Kläger den Anschlussflug nach N nicht pünktlich erreichen. Der Kläger und seine Mitreisenden konnten erst am Folgetag ihren Flug fortsetzen. während des Zwischenaufenthaltes in G. fühlte sich der Kläger von der Beklagten nicht umsorgt. Er musste bei minusgeraden eine halbe Stunde vor dem Gebäude auf den Shuttlebus warten.
Im Folge dessen zog er sich eine Lungenentzündung zu, die ihn Zwang während des gesamten Urlaubes im Bett des Hotelzimmers zu bleiben. Des Weiteren begehrt der Kläger von der Beklagten einen Schadensersatz wegen eine verlorenen Koffers. Im Fall der Verspätung und des Koffers möchte der Kläger das das Montrealer Abkommen zu Anwendung kommt.
Das Gericht entschied, dass hinsichtlich der Erkrankung des Klägers es in seiner Eigenverantwortung lag sich dem Wetterbedingt zu kleiden und nicht die Fluggesellschaft dafür Sorge tragen muss. Daher steht dem Kläger hieraus kein Anspruch zu.
Das Montrealer Abkommen in Bezug auf die Verspätung kann keine Anwendung finden, da es sich nicht um eine Annullierung oder Nichtbeförderung handelt. Auch die Verspätung betrug lediglich 1,5 Stunden was eine Unannehmlichkeit für den Kläger ist. Erst ab 3 Stunden hätte er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Tenor:
4. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
5. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich zur etwaigen Rücknahme der Berufung zu erklären.
Entscheidungsgründe:
6. Der Kläger macht aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Mitreisenden H. und T. Schmerzensgeldansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verspätung eines Fluges geltend. Der Kläger hatte bei der ehemaligen Mitbeklagten, der U. D. GmbH, gegen die das Verfahren abgetrennt worden ist, über Weihnachten 2007 eine Pauschalreise nach N. gebucht. Der Hinflug sollte am 18. Dezember 2007 von Hamburg über G. nach N. erfolgen, wobei der Flug I.-G. von der Beklagten ausgeführt wurde. Der Anschlussflug G.-N. sollte mit der E. GmbH erfolgen. Wegen einer eineinhalbstündigen Verspätung des Hinfluges haben der Kläger und seine beiden Begleiterinnen den Anschlussflug nach N. verpasst und sind erst am Folgetag (über B.) mit L-Airlines über O. nach N. geflogen.
7. Der Kläger behauptet, er sei während des Zwischenaufenthaltes in G. von Bediensteten der Beklagten nicht vertragsgerecht beraten und versorgt worden. U. a. habe er – infolge der Hetze auf dem Flughafen völlig durchgeschwitzt – bei Minustemperaturen ca. eine halbe Stunde vor dem Flughafengebäude auf den Shuttle-Bus warten müssen. Deswegen und wegen der nicht auszuschaltenden Klimaanlage auf dem Weiterflug nach L. habe er eine Lungenentzündung erlitten, wodurch er im Urlaub bettlägerig gewesen sei. Weiter behauptet er, dass er und seine Begleiterinnen aufgrund des Verlustes des Gepäcks für die Anschaffung von Ersatzkleidung und Hygieneartikel 637,89 € aufgewendet hätten. Zudem stehe ihm wegen der Verspätung des Gepäcks ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zu. Schließlich macht er auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 600,00 €/Person (= 1.800,00 €) geltend.
8. Das LG hat die Klage durch Urteil vom 16. Februar 2011, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches hat es offengelassen, ob der Beklagten ein Verschulden anzulasten sei. Jedenfalls habe der Kläger in erheblichem Maße diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens aufzuwenden pflegt. Aus diesem Grunde sei ein eventueller Schmerzensgeldanspruch jedenfalls gemäß § 254 BGB ausgeschlossen. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens (MÜK) hat die Kammer aus rechtlichen Gründen ebenso wie die begehrte Ausgleichszahlung abgelehnt.
9. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Zahlungsansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt. Er rügt Rechtsverletzungen der angefochtenen Entscheidung und hegt Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung. So habe das LG nicht berücksichtigt, dass er und seine Begleiterinnen sich entsprechend der Anweisung des Piloten der Beklagten bzw. der Mitarbeiter verhalten hätten. Daher sei große Eile geboten gewesen, um den Anschlussflug im G. Flughafen zu erreichen. Entgegen der Auffassung des LGs sei es sehr wohl veranlasst gewesen, außerhalb des Flughafengebäudes auf den Shuttle-Bus zu warten, denn die Haltestelle sei vom Inneren des Gebäudes nicht zu sehen gewesen. Insoweit habe das LG einen entsprechenden Beweisantritt übergangen. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, während des fünfstündigen Hotelaufenthalts vor Antritt des Anschlussfluges nach N. seine Kleidungsstücke im Hotelzimmer zu trocknen. In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, dass eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung auch dann zu leisten sei, wenn er aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges auf eine andere Maschine umgebucht werden musste.
10. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
11. Die Berufung des Klägers hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll über die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden.
12. Zutreffend hat das LG zunächst Schadensersatzansprüche des Klägers auf der Grundlage von Art. 17 bzw. in 19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen) abgewiesen. Die Ausführungen des LGs im angefochtenen Urteil halten der Überprüfung durch den Senat stand. Sie werden im Übrigen vom Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen.
13. Der Senat folgt der Auffassung des LGs im Ergebnis auch, als es den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich die von ihm behauptete Lungenentzündung erlitten und diese Erkrankung auf die Umstände der Hinreise zurückzuführen sind. Die Beklagte haftet jedenfalls deswegen nicht, weil die vom Kläger behaupteten Folgen für sich und seine Begleiterinnen jedenfalls nicht als adäquate Folge einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten anzusehen sind. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des LGs G. in den im Parallelverfahren des Klägers gegen die Firma U. D. GmbH geführten Rechtsstreit. Im Urteil vom 3. November 2010 wird ausgeführt:
14. „Um einer Ausuferung von Schadensersatzverpflichtungen zu vermeiden, ist nach ständiger Rechtsprechung eine adäquate Verursachung erforderlich und der eingetretene Schaden muss vom Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten erfasst sein. Adäquat ist eine Bedingung nur dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Diese Adäquanz fehlt, wenn der Kläger und seine Begleiterinnen in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen haben.“
15. Diese Begründung, die auch auf die vorliegend der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen zutrifft, macht sich der Senat zu Eigen. Das LG hat zu Recht ausgeführt, dass für den Kläger kein Anlass zur Eile oder gar zur Hetze mehr bestand, nachdem ihm am Informationsschalter am Flughafen G. mitgeteilt worden war, dass der Anschlussflieger bereits gestartet war. Das räumt er in der Berufungsbegründung selbst ein. Soweit er geltend macht, sein Verhalten sei Folge einer Anweisung des Piloten des von der Beklagten durchgeführten Fluges gewesen. Danach sei Eile geboten gewesen, um den Anschlussflug noch zu erreichen, handelt es sich um – von der Beklagten bestrittenen – neuen Vortrag im Berufungsrechtszug, welcher gem. § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden kann. In der Klageschrift hat der Kläger dies anders dargestellt, nämlich, dass er auf dem Hinflug die Information erhalten habe, die Langstreckenflüge würden warten und die Passagiere zu ihren jeweiligen Flügen geleitet.
16.Ungeachtet dessen hegt der Senat auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Bedenken, dass der Kläger und seine Begleiterinnen ihre Kleidung bis zum Erreichen des Informationsschalters am Flughafen in einem Maße durchgeschwitzt haben wollen, dass dieser Zustand noch Stunden später oder gar am nächsten Tag angehalten hat. Dies erscheint schlichtweg nicht lebensnah. Der Vortrag des Klägers wird auch nicht dadurch nachvollziehbarer, dass insgesamt 12 Kilogramm an Spirituosen (d. h. für jede Person 4 Kilogramm) transportiert werden mussten. Für das weitere Verhalten der Reisenden muss die Beklagte jedenfalls nach schadensadäquaten Grundsätzen nicht einstehen. Die behaupteten gesundheitlichen Folgen liegen im Eigenverantwortungsbereich des Klägers sowie seiner Mitreisenden und unterliegen daher dem allgemeinen Lebensrisiko.
17. . Dem Kläger stehen schließlich auch keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von Artikel 7 Abs. 1 c) der Fluggastrechteverordnung zu.
18. Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung, in dem die Folgen von Verspätungen geregelt werden, nimmt zunächst nicht ausdrücklich Bezug auf die in Artikel 7 geregelten Ausgleichsansprüche. Nach dem Wortlaut der Verordnung sind Ausgleichszahlungen vielmehr nur in den Fällen der Nichtbeförderung (Artikel 4) und der Annullierung von Flügen (Artikel 5) zu leisten. Insoweit hat der BGH entschieden, dass hinsichtlich eines versäumten Anschlussfluges ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung nicht gegeben ist und der Fluggast demzufolge im Falle des Verpassens des Anschlussfluges infolge des verspäteten Zubringerfluges eine Ausgleichszahlung nicht beanspruchen kann (BGH NJW 2009, 2740). In einem weiteren Fall hat der BGH entschieden, dass der Anschlussflug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (BGH NJW 2009, 2743). Da im Falle des Klägers und seiner Mitreisenden weder eine Nichtbeförderung noch eine Annullierung vorliegen, stehen ihm daher auf der Grundlage der Artikel 4 und 5 i.V.m. Art 7 der Fluggastrechteverordnung keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung zu.
19. Allerdings sollen nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Fällen Sturgeon ./. Condor Flugdienst GmbH (C-402/07) und Böck/Lepuschitz ./. Air France SA (C-432/07) vom 19. November 2009 (NJW 2010, 43 ff.) die Artikel 5, 6 und 7 der Fluggastrechtsverordnung dahin auszulegen sein, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Artikel 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, sofern sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden. Zur Begründung weist der EuGH u.a. darauf hin, dass die Fluggastrechteverordnung darauf abziele, Schäden zu standardisieren und sofort zu beheben. Sofern der Schaden in einem Zeitverlust bestehe, der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden könne, seien Fluggäste die von der Verspätung eines Fluges betroffen seien, nicht anders zu behandeln, als solche, deren Flug annulliert worden sei. Wenn diese Fluggäste gegenüber denjenigen annullierter Flüge schlechter gestellt würden, sei dies nicht vertretbar.
20. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt für den Kläger und seine Mitreisenden ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages aber deshalb nicht in Betracht, weil die Verspätung des von der Beklagten durchgeführten Fluges nicht zu einer Zeitverzögerung von mehr als 3 Stunden geführt hat. Insoweit ist unstreitig, dass der Zubringerflug von I. nach G. in der Ankunftszeit lediglich eine Verspätung von 1 ½ Stunden hatte. Dieser Zeitraum liegt unterhalb der vom EuGH festgesetzten Erheblichkeitsgrenze. Dass der Kläger gleichwohl seinen planmäßig erfolgten Anschlussflug verpasst hat und im Ergebnis mit seiner 17-stündigen Verspätung in N. angekommen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist (nur) vom „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ zu leisten. Dies ergibt sich aus den Verweisungen in den Artikeln 5 und 6. Nach der Legaldefinition in Art. 2 b) Fluggastrechteverordnung ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ aber ein solches, das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, eine Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Für den Weiterflug nach N. war die Beklagte indes nicht verantwortlich, denn dieser Flug wurde (im Auftrag der U. D. GmbH) von der E. GmbH durchgeführt.
21. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGHs vom 14. Oktober 2010 (NJW-RR 2011, 355 ff.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage der Bemessung des Ausgleichsanspruches gem. Art. 7 Fluggastrechteverordnung für die Annullierung eines Fluges nicht allein auf den Zielort des annullierten Fluges abzustellen ist. Allerdings hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens – anders als im vorliegend zu entscheidenden Fall – sowohl den Hinflug als auch den Anschlussflug bei demselben Unternehmen gebucht.
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