Haftung als Vertreter des Mitreisenden

LG Düsseldorf: Haftung als Vertreter des Mitreisenden

Ein Fluggast nimmt stellvertretend für einen Mitreisenden ein Luftfahrtunternehmen auf Rückerstattung des Rückflugtickets in Anspruch aufgrund einer 15-stündigen Verspätung.

Das Gericht entschied, dass die Berufung abgewiesen wird und der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Rückflugpreises aus abgetretenen Recht hat.

LG Düsseldorf 22 S 255/06 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 12.01.2007
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2007, Az: 22 S 255/06
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2006, Az: 21 C 12180/05
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 12.01.2007

Aktenzeichen: 22 S 255/06

Leitsätze:

2. Bei der Buchung für einen Mitreisenden ohne Familienzugehörigkeit handelt der Buchende nicht in eigenem Namen sondern als Vertreter.

Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht die Pflicht bei Weigerung den verspäteten Rückflug  vor Ort am Flugahfen anteilig zu erstatten.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger eine Beförderung von Frankfurt nach Varadero, dazu schloss er mit der Beklagten eine Vertrag ab. Ebenfalls bucht er auch für den Mitreisenden diese Reise. Der Rückflug hatte jedoch eine fünfzehnstündige Verspätung.

Der Kläger begehrt eine Rückerstattung des Reisepreises für den Mitreisenden.
Das Gericht entschied, dass die Berufung abgewiesen wird und die Abweisung der Klage statthaft ist. Die Klage wurde bereits abgelehnt, da der Kläger die Ansprüche des Mitreisenden nicht geltend machen kann. Die Buchung des Fluges durch den Kläger für sich stellt ein Handeln im eigenen Namen dar, während er für den Mitreisenden als Vertreter aufgetreten ist.

Weiterhin ist das Luftfahrtunternehmen keinesfalls verpflichtet, dem Kläger vor Ort am Flughafen unmittelbar im Anschluss an seiner Weigerung, den verspäteten Rückflug anzutreten, die Flugscheinkosten anteilig zu erstatten. Dies folgt unmissverständlich aus der Regelung in Art. 8 Abs. 1 a), wonach die Erstattung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen hat.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2006 verkündete Urteil des AGs Düsseldorf – 21 C 12180/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

5. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen rechtlicher oder tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe:

II.

6. Die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 559,- Euro nebst Zinsen erstrebt, ist zulässig. Es handelt sich um den Fall einer Zulassungsberufung im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn der Kläger rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das AG, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre.

7. Der Kläger rügt die Feststellung des AGs, er habe nicht behauptet, dass der Mitarbeiter der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, die Erklärung, die Erstattung des Preises für den Rückflug werde abgelehnt, mit Wirkung für die Beklagte abzugeben. Weil beim check-in üblicherweise auch Standardfragen zum Flug und Beförderungsvertrag besprochen werden würden, habe er mindestens eine Anscheinsvollmacht zur abgelehnten Kostenerstattung für den Rückflug vorgetragen. Dies ist ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

8. Weiter sei das AG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Ausübung der Rechte nach Art. 8 (1) a) der Verordnung Nr. 261/2004 setze voraus, dass die betreffenden Reiseabschnitte „zurückgegeben“ würden. Die Forderung nach einer Rückgabe – etwa im Sinne eines Rücktritts – widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004, die ausdrücklich davon spreche, dass betreffende Reiseabschnitte nicht zurückgelegt worden sein dürfen. Dabei seien bei einer großen Verspätung „nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegte Reiseabschnitte“ gemeint. Hierzu macht er weitere Ausführungen. Auch dies ist die Rüge einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das AG, die – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – für die Entscheidung erheblich wäre, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

9. Ferner stünden ihm in jedem Fall Schadensersatzansprüche in der geltend gemachten Höhe zu, weil die Beklagte ihn zu keinem Zeitpunkt über seine zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Rechte nach Art. 8 (1) a) der Verordnung Nr. 261/2004 informiert habe. Hierzu sei vorgetragen worden, wäre ihm die Erstattung der Kosten für den Rückflug angeboten, er dieses Angebot angenommen und den Reiseabschnitt Rückflug nicht durchgeführt hätte. Der Schaden bestehe in der entgangenen Erstattung der Kosten für den Rückflug. Auch diese Ausführungen genügen den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des BGHes kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht darauf an, ob die Ansicht des Klägers zutreffend oder auch nur schlüssig ist.

10. Schließlich führt der Kläger ordnungsgemäß begründet aus, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus Art. 5 (1) c) iii) in Verbindung mit Art. 7 (1) c) der Verordnung Nr. 261/2004, da in der fünfzehnstündigen Verspätung bereits eine Annullierung im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 gesehen werden könne. Unabhängig von äußeren Kriterien – wie der identischen Flugnummer – schlage bei dem vorliegenden absoluten Fixgeschäft jede Verspätung irgendwann in eine Nichtbeförderung um, wenn die vereinbarte Abflugzeit unangemessen überschritten werde. Auch hierzu macht er weitere Ausführungen.

11. Die Berufung hat keinen Erfolg.

12. Die Klage unterlag zunächst insoweit der Abweisung, als der Kläger Ansprüche des Mitreisenden Herrn I W geltend zu machen sucht. Vorliegend waren zwei Beförderungsverträge gemäß § 631 Abs. 1 BGB zustande gekommen: Der Kläger hatte mit der Beklagten ein Vertrag über seine Beförderung von Frankfurt nach Varadero geschlossen. Darüber hinaus war zwischen dem Mitreisenden und der Beklagten ein weiterer Beförderungsvertrag zustande gekommen, wobei der Mitreisende bei der Buchung durch den Kläger vertreten worden war, § 164 BGB.

13. Die für das Reiserecht entwickelten Grundsätze finden vorliegend entsprechende Anwendung: Bucht der Anmeldende – so wie hier – nicht ausdrücklich im Namen eines anderen, so genügt es auch, wenn sich dies aus den Umständen ergibt, § 164 Abs. 1 BGB. Von entscheidender Bedeutung kann in diesem Zusammenhang der Familienname der Mitreisenden sein. Ist deren Familienname der gleiche wie der des Anmeldenden, so sprechen die Umstände nach § 164 Abs. 1 BGB dafür, dass ein Familienangehöriger den Flug für sich und einen anderen Familienangehörigen bucht. Bucht aber jemand für sich und einen anderen Familienangehörigen, so liegt im allgemeinen ein Handeln im eigenen Namen vor. Hier ist der Wille des anmeldenden Familienangehörigen anzunehmen, auch für den anderen Vertragspartner zu werden. Bucht hingegen jemand für einen Mitreisenden mit einem abweichenden Familiennamen, so deuten die Umstände regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter dieses Mitreisenden handelt. Die Kammer vertritt diese Ansicht in ständiger Rechtsprechung (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 888; 1988, 636; 1990, 188; Tonner in Münchener Kommentar BGB, § 651 a Rdnr.78 ff; Führich, Reiserecht, 3.Aufl., § 651 a Rdnr.95; Seyderhelm, Reiserecht, § 651 a BGB Rdnr.105 ff; Martis, MDR 2000, 922 (924)). Entsprechend diesen Grundsätzen lag bei der Buchung des Fluges durch den Kläger für sich ein Handeln im eigenen Namen vor, während er für den Mitreisenden W als Vertreter aufgetreten war. Hiervon abweichende Umstände bei der Buchung, die eine andere Auslegung seines Handelns nahe legen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass er allein in der Reisebestätigung mit voller Anschrift angegeben war, besagt nichts dazu, ob er im eigenen oder fremden Namen gehandelt hatte. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass allein er den Flugpreis gezahlt haben will, denn gemäß § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken.

14. Somit kann der Kläger nur im Hinblick auf den von ihm in eigenen Namen geschlossenen Beförderungsvertrag Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

15. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gemäß Art. 6 (1), 8 (1) a) der Verordnung Nr. 261/2004 gegen die Beklagte zu. Rechtsfehlerfrei hat das AG angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nicht gegeben sind.

16. Der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004  steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger seinen Flug bereits am 22. Januar 2004 und damit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 261/2004 gebucht hatte. Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften ist allein der Zeitpunkt der Beförderung, denn die Verordnung Nr. 261/2004 knüpft in ihren Tatbeständen und Rechtsfolgen an die Durchführung des Fluges und nicht an dessen Buchung an. Da der streitgegenständliche Rückflug des Klägers unstreitig am 27. Februar 2005 stattgefunden hatte und die Verordnung Nr. 261/2004 gemäß Art. 17 am 17. Februar 2005 in Kraft getreten war, ist der Anwendungsbereich hier eröffnet.

17. Nach der Regelung in Art. 8 (1) steht dem Fluggast ein Wahlrecht zwischen den in den Ziffer a) bis c) genannten Möglichkeiten zu. Nach Ziffer a) kann der Fluggast eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art 7 (3) genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, verlangen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte den Kläger – entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung – von Varadero nach Frankfurt zurückgeflogen hatte. In den Worten der Verordnung Nr. 261/2004 bedeutet dies: Der Kläger hatte diesen Reiseabschnitt – Rückflug – zurückgelegt. Eine Erstattung kommt dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 8 (1) a) zufolge in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn der Flug für den Kläger zwecklos geworden war. Davon kann vorliegend mangels entsprechender Darlegungen seitens des Klägers nicht ausgegangen werden.

18. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, Art. 8 (1) a) der Verordnung Nr. 261/2004 meine bei einer großen Verspätung die insoweit nicht vereinbarungsgemäß zurückgelegten Reiseabschnitte.

19. Für eine solche Auslegung ist kein Raum. Sie steht in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004. Der Gesetzgeber hat in Art. 8 (1) a) deutlich zwischen „nicht zurückgelegten Reiseabschnitten“ einerseits und „bereits zurückgelegten Reiseabschnitten“ andererseits unterschieden. Eine solche Unterscheidung wäre aber vollkommen überflüssig, wenn der Fluggast bei jeder Verzögerung von mehr als fünf Stunden die Erstattung der Flugscheinkosten verlangen könnte unabhängig davon, ob der Flug aufgrund der Verspätung im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist oder nicht. Die Auslegung des Klägers findet auch in den Erwägungsgründen keine Stütze. Im Gegenteil: In Grund Nr. 17 wird ausgeführt, dass es Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, möglich sein soll, ihren Flug unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren. Das bedeutet, die Stornierung, also der Nichtantritt des Fluges, ist grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und nicht allein die Verzögerung.

20. Der Kläger kann sich auch nicht gemäß § 242 BGB darauf berufen, die Beklagte habe die Ausübung seines Rücktritts vereitelt. Er hat hierzu vorgetragen, die Beklagte, vertreten durch einen Mitarbeiter am check-in-Schalter, habe erklärt, eine Erstattung des Reisepreises sei nicht möglich. Allein aus diesem Grund habe er den verspäteten Rückflug angetreten und darauf verzichtet, einen anderen Rückflug zu bekommen. Dies überzeugt nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob der Beklagten die von ihrem Mitarbeiter am check-in-Schalter abgegebenen Erklärungen gemäß § 278 BGB zuzurechnen sind. Entscheidend ist, dass die Beklagte keinesfalls verpflichtet war, dem Kläger vor Ort am Flughafen unmittelbar im Anschluss an seiner Weigerung, den verspäteten Rückflug anzutreten, die Flugscheinkosten anteilig zu erstatten. Dies folgt unmissverständlich aus der Regelung in Art. 8 Abs. 1 a), wonach die Erstattung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen hat. Hätte der Kläger einen anderen Rückflug in Anspruch nehmen wollen, so wäre es ihm zumutbar gewesen, in Vorleistung zu treten, d.h. diesen Flug zunächst aus eigener Tasche zu bezahlen.

21. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem anderen in Betracht in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu.

22. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 5 (1) c) iii) in Verbindung mit Art. 7 (1) c) der Verordnung Nr. 261/2004. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, in der fünfzehnstündigen Verspätung sei bereits eine Annullierung im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 zu erblicken. Eine solche Auslegung widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verordnung Nr. 261/2004 sieht für den Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung und der Verspätung unterschiedliche Rechte des Fluggastes vor, die im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von ganz unterschiedlicher Tragweite sind. Bei einer Verzögerung der planmäßigen Abflugzeit um vier Stunden oder mehr ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 6 (1) c) nur zu Unterstützungsleistungen gemäß Art. 9 (1) a) und (2) verpflichtet. Wenn die Verspätung – wie hier – mindestens fünf Stunden beträgt, müssen zudem Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 (1) a) angeboten werden. Daraus folgt zum einen, dass – entgegen der Ansicht der Berufung – auch im Falle einer erheblichen Verzögerung kein Fall der automatischen Annullierung oder Nichtbeförderung vorliegt, denn andernfalls wäre die Regelung in Art. 6 (1) c), 8 (1) a), welche gerade auf den Fall eine Verzögerung von mehr als fünf Stunden zugeschnitten ist, gänzlich überflüssig. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dem Fluggast bei einer Verzögerung von mehr als fünf Stunden nicht die gleichen Rechte wie bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung einzuräumen. An diese gesetzgeberische Etscheidung ist die Kammer gebunden.

23. Ein Anspruch auf Schadensersatz folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 14 (1) der Verordnung Nr. 261/2004 nicht über seine Rechte aus Art. 8 (1) a) informiert hatte. Zum einen sieht die Verordnung Nr. 261/2004 einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte nicht vor. Zum anderen hat der Kläger selbst vorgetragen, der Mitarbeiter der Beklagten habe erklärt, eine Erstattung des anteiligen Reisepreises sei nicht möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechte des Klägers aus Art. 8 (1) a) Thema waren. Aber selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, ein Art. 14 (1) entsprechender Hinweis sei nicht erfolgt und darin läge eine positive Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, so ist der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung aus Art. 14 (1) nachgekommen wäre. In diesem Fall, so trägt der Kläger vor, hätte er den Rückflug nicht angetreten, sondern sich anderweitig bemüht. Der Kläger hätte die Kosten für den Rückflug gemäß Art. 8 (1) a) erstattet bekommen, so dass sein Schaden in den zusätzlichen Kosten für den anderweitigen Rückflug bestanden hätte. Ein solcher Schaden ist bei dem Kläger jedoch gar nicht eingetreten. Der Kläger irrt, wenn er meint, der Schaden bestehe in der entgangenen Erstattung der Kosten für den Rückflug, denn er kann nicht verlangen, von der Beklagten kostenlos von Varadero nach Frankfurt rückbefördert zu werden.

24. Schließlich vermag der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf die Regelung in Art.19 des Montrealer Übereinkommens (im Folgenden: ) zu stützen.

25. Vorliegend erfolgte der Kauf des Flugtickets am 22. Januar 2005 und damit nach Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens am 28. Juni 2004 (siehe Führich, Reiserecht, 5. A., § 45 Rn. 936). Dieses findet gem. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 MÜ auch in sachlicher Hinsicht Anwendung. Bei dem vom Kläger gebuchten Flug handelte es sich um eine „internationale Beförderung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 MÜ. Geschuldet war hier ein Flug von Deutschland nach Deutschland mit zwischenzeitlichem Aufenthalt in Varaderoi; Abflug- und Bestimmungsort lagen mithin in Deutschland und damit im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates (vgl. Führich, Reiserecht, 5. A., § 45 Rn. 944). Diese Betrachtungsweise entsprach schon bezüglich des Warschauer Abkommens ständiger Kammerrechtsprechung.

26. Gemäß Art. 19 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Vorliegend hat der Kläger einen Verspätungsschaden nicht vorgetragen.

27. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

28. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO.

29. Streitwert für die Berufung: 559,- Euro

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Haftung als Vertreter des Mitreisenden

Verwandte Entscheidungen

EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Az: C-410/11
AG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2004, Az: 28 C 8239/01

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Haftung als Vertreter des Mitreisenden
Passagierrechte.org: Haftung als Vertreter des Mitreisenden

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.