Befristung eines Betreiberzeugnisses

VG Braunschweig: Befristung eines Betreiberzeugnisses

Eine Airline bekommt von dem Luftverkehr-Bundesamt ein Luftverkehr-Betreiber-Zeugnis. Gegen die vom Amt ausgestellte Befristung des Zeugnisses, wehrt sich die Airline nun.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) obliege es dem Bundesamt für Luftverkehr entsprechende Zeugnisse mit einer Befristung zu versehen.

VG Braunschweig Aktenzeichen (Aktenzeichen)
VG Braunschweig: VG Braunschweig, Urt. vom 21.08.2002
Rechtsweg: VG Braunschweig, Urt. v. 21.08.2002, Az: 2 A 454/01
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Verwaltungsgericht Braunschweig

1. Urteil vom 21. August 2002

Aktenzeichen: 2 A 454/01

Leitsatz:

2. Luftverkehr Betreiberzeugnisse können mit einer Befristung versehen werden.

Zusammenfassung:

3. Ein gewerbliches Flugunternehmen erhielt von dem Bundesamt für Luftverkehr eine über mehrere Jahre gültige Betriebserlaubnis. Als das Unternehmen seinen Namen änderte und einen Folgeantrag stellte, wies das Amt ihm lediglich eine befristete Genehmigung zu.
Hiergegen hat die Luftfahrtgesellschaft Klage erhoben.Ein solches Luftfahrtbetreiber Zeugnis könne nicht befristet werden.

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage abgewiesen. Die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses richtet sich nach Artikel 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2407/92 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftBO.
Aus dieser Regelungsmaterie ist zunächst zu entnehmen, dass die Fristsetzung und Befristung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses weder ausdrücklich zugelassen noch untersagt ist. Eine wörtliche Formulierung, wie aus anderen Rechtsbereichen bekannt ist, fehlt.
Mit dem Luftfahrt-Bundesamt ist jedoch die Kammer der Auffassung, dass die genannten Vorschriften eine Befristung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur zulassen, sondern sogar voraussetzen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin, ein Luftverkehrsunternehmen, das im gewerblichen Luftverkehr tätig ist, firmierte bis zum 01.01.2001 unter dem Namen G. GmbH. Sie erhielt mit Bescheid vom 01.09.1999 die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Art. 8 VO (EWG) Nr. 2407/92 i.V.m. § 20 Abs. 2-4 Luftverkehrsgesetz. Zugleich erteilte das Luftfahrt-Bundesamt der Gesellschaft das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach Art. 9 VO (EWG) Nr. 2407/92, dieses befristet bis 31. August 2001. Am 15. März 2001 übersandte das Luftfahrt-Bundesamt der Klägerin den 3. Nachtrag zur Betriebsgenehmigung sowie das geänderte Luftverkehrsbetreiberzeugnis, jeweils mit Datum 6. März 2001. Dabei unterscheidet sich das Luftverkehrsbetreiberzeugnis vom 6. März 2001 von dem vom 1. September 1999 lediglich in der Übernahme der neuen Firmenbezeichnung „E. GmbH“. Es enthält deshalb auch die Befristung bis 31. August 2001. Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, dass nach den einschlägigen Vorschriften eine Befristung der Erlaubnis nicht vorgesehen sei. Eine Betriebsgenehmigung habe solange zu dauern, wie das Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen nach der EG-Ordnung nachkomme. Auch verstoße die Befristung gegen Art. 12 GG.

6. Das Luftfahrt-Bundesamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Juni 2001 zurück. Es stellte klar, dass es hier um eine Befristung nicht der Betriebsgenehmigung, sondern des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach Art. 9 VO (EWG) 2407/92 gehe. Die einschlägigen, über § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) zur Anwendung kommenden Vorschriften der JAR-OPS 1 deutsch sähen durchaus eine Befristung der Luftverkehrsbetreibergenehmigung vor. Hier sei die bereits im Ausgangsbescheid vom 1. September 1999 gesetzte Befristung übernommen worden.

7. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Die angefochtene Genehmigung ändere den Ursprungsbescheid vom 1. September 1999 qualitativ ab. Gemäß § 20 LuftVG bedürften juristische Personen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Luftfahrzeugen einer Betriebsgenehmigung. Die Umfirmierung sei zustimmend durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Kenntnis genommen worden. Insoweit sei dies tragender Inhalt des Bescheides. In JAR-OPS 1.175 deutsch Abs. (b) könne eine Ermächtigungsgrundlage für die Befristung nicht gesehen werden. Ziff. 1.185 Abs. (e) a.a.O zeige nur, dass der Antrag auf Verlängerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses mindestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit zu stellen sei. Über die Rechtmäßigkeit einer Befristung besage dies nichts. Im Gegenschluss ergebe sich aus Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2407/92, dass die Betriebsgenehmigungen solange gelten würden, wie das Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen nach der Verordnung nachkomme. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG tangiert sei. Sie habe unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 3 VwGO.

8. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Befristung im Luftverkehrsbetreiberzeugnis vom 06.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 rechtswidrig war.

9. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

10. Sie weist auf die Differenz zwischen Betriebsgenehmigung und Luftverkehrsbetreiberzeugnis hin und auf die Regelungen in JAR-OPS 1.175 und 1.185 sowie Anhang 1 und 2 zu 1.175 deutsch, wonach der Verordnungsgeber durchaus davon ausgegangen sein müsse, dass eine Befristung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vorgesehen werden könne.

11. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

12. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die erfolgte Befristung der Gültigkeitsdauer der Luftverkehrsbetreiberzeugnisses bis zum 31.08.01. Die Fristsetzung war rechtmäßig.

13. Die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses richtet sich nach Artikel 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2407/92 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftBO, JAR-OPS 1.175 und 1.185 deutsch sowie dem Anhang 1 zu JAR-OPS 1.175. Aus dieser Regelungsmaterie ist zunächst zu entnehmen, dass die Fristsetzung und Befristung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses weder ausdrücklich zugelassen noch untersagt wäre. Eine wörtliche Formulierung, wie aus anderen Rechtsbereichen bekannt ist, fehlt. Mit dem Luftfahrt-Bundesamt ist jedoch die Kammer der Auffassung, dass die genannten Vorschriften eine Befristung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur zulassen, sondern sogar voraussetzen. JAR-OPS 1.185 Abs. (e) enthält die eindeutige Regelung, dass vor Ablauf der Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses der Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung zu stellen ist.

14. Eine Verlängerung oder Erneuerung kann nur in Betracht kommen, wenn eine Genehmigung/Erlaubnis die Gültigkeit oder Wirksamkeit nach Erreichen eines bestimmten Termins oder nach einem bestimmten Zeitablauf verliert. Entsprechend gehört es nach Anhang 1 zur JAR-OPS 1.175 unter (b) zum notwendigen Inhalt eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, dass hier die Gültigkeitsdauer ebenso wie das Ausstellungsdatum festgehalten sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Anhang 1 a.a.O. nicht um eine Gestaltungsbeschreibung, sondern um eine inhaltliche Ausformung der jeweils zu erteilenden Erlaubnis im Hinblick auf die zuvor im Übrigen formulierten materiellen Voraussetzungen für ihre Erteilung.

15. Über die Dauer einer Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses besagen die einschlägigen Vorschriften nichts. Mithin steht es im pflichtgemäßen Ermessen der die Erlaubnis erteilenden Behörde, welche Gültigkeitsdauer sie einer Erlaubnis zumessen will. Das Luftfahrt-Bundesamt ist damit in den Stand gesetzt, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall die Luftverkehrsbetreibererlaubnis zu befristen. Dieses Ermessen hat das Luftfahrt-Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es hat sich orientiert an der Befristung des rechtskräftigen Bescheides vom 01.09.1999, welches das gleiche Luftverkehrsbetreiberzeugnis betrifft, um das es in diesem Verfahren geht.

16. In dem angefochtenen Bescheid hat das Luftfahrt-Bundesamt lediglich den geänderten Namen der Firma aufgenommen und dazu zwei zusätzliche Flugzeuge aufgeführt, die nunmehr im Betrieb der Klägerin eingesetzt wurden. An Inhalt und Umfang des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses hat sich im Übrigen nichts geändert, eine Verlängerung war ebenso wenig beantragt wie eine Erneuerung. Aus diesem Grunde war das Luftfahrt-Bundesamt nicht veranlasst, über eine Befristung neu zu befinden und konnte deshalb von der bestehenden Lizenz die Befristung übernehmen. Dies war ermessensgerecht, diente den Interessen der Klägerin, weil somit eine erneute Überprüfung der Voraussetzungen für die Verlängerung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht notwendig war und beließ die Genehmigungsdauer in dem Stand, in dem sie ohnehin zuvor schon gewesen war.

17. Entgegen der möglicherweise von der Klägerin vertretenen Auffassung ist das Luftfahrt-Bundesamt bei Änderung betrieblicher Bedingungen nicht gezwungen, jeweils die Voraussetzungen für das Bestehen und/oder eine Verlängerung einer Luftverkehrsbetreibererlaubnis neu zu prüfen, wenn nicht die (zeitlichen) Voraussetzungen für eine Verlängerung oder Erneuerung vorliegen. Das war hier nicht der Fall.

18. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte die Kammer nicht zu prüfen, ob die generelle Befristung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrt-Unternehmen durch das Luftfahrt-Bundesamt auf zwei Jahre ermessensgerecht ist. Den insoweit von der Klägerin vorgetragenen Bedenken musste die Kammer – jedenfalls für diesen Fall – nicht nachgehen.

19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20. Gründe, die Berufung zuzulassen sind nicht ersichtlich.

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