AG Rüsselsheim, Urteil vom 13.01.2012, Aktenzeichen: 3C1970/11 (37).
Zwei Passagiere verklagen ihre Airline, wegen einer erheblichen Flugverspätung. Auf Grund eines Vulkanausbruchs hatte das Luftfahrtunternehmen alle Flüge annulliert und erst zwei Tage später Ersatz angeboten. Dieser Ersatzflug verspätete sich jedoch erneut.
Die Airline begründet dies erneut mit einem außergewöhnlichen Umstand.Die Kläger begehrten von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Flugannullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte erwiderte dieser Forderung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher sie von der Haftung befreie.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern die geforderte Ausgleichszahlung zugesprochen, da sich der außergewöhnliche Umstand lediglich auf den ersten Flug bezogen hat, jedoch nicht den technischen Defekt des zweiten Fluges zu verantworten hatte.
AG Rüsselsheim(3C1970/11 (37)). Außergewöhnliche Umstände nicht auf Ersatzflug übertragbar.