Ausgleichsansprüche können nebeneinander bestehen und geltend gemacht werden

AG Frankfurt: Ausgleichsansprüche können nebeneinander bestehen und geltend gemacht werden

Der Kläger buchte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid, der jedoch annulliert werden musste.  Der Kläger wurde daraufhin auf einen Alternativflug umgebucht. Allerdings musste dann auch dieser Alternativflug annulliert werden. Der Kläger fordert nun von der Beklagten Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst c i.V.m. Art. 7 Abs 1 Buchst. a EGV 261/2004 wegen der Annullierung beider Flüge.

Nach Ansicht der Amtsgerichts in Frankfurt am Main ist die Klage berechtigt und der Kläger könne sowohl für den ersten annullierten Flug, als auch für den später ebenfalls annullierten Alternativflug Ausgleichszahlungen fordern, weil er auch für den Alternativflug von der Beklagten eine bestätigte Buchung erhalten habe (Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO).

AG Frankfurt 31 C 3349/12 (78) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 16.05.2013
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 16.05.2013, Az: 31 C 3349/12 (78)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 16. Mai 2013

Aktenzeichen: 31 C 3349/12 (78)

Leitsätze:

2. Zwei aufeinander folgende Annullierungen durch ein Luftfahrtunternehmen begründen zwei Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst c i.V.m. Art. 7 Abs 1 Buchst. a EGV 261/2004, welche nebeneinander bestehen und auch geltend gemacht werden können.

Entsteht ein Anspruch im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst c i.V.m. Art. 7 Abs 1 Buchst. a EGV 261/2004, so ist das Luftfahrtunternehmen rechtshängig und dem Fluggast steht auch eine Erstattung von Verpflegungskosten (während der Wartezeit) zu.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer spanischen Fluggesellschaft, einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid. Nach seiner Ankunft am Flughafen wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Flug annulliert worden sei und er auf einen Alternativflug umgebucht werde. Allerdings musste dann auch dieser Alternativflug annulliert werden. Während der Wartezeit stellte die Beklagte ihren Reisekunden weder Getränke noch Speisen zur Verfügung. Weil er sich selbst verpflegen musste, entstanden für den Kläger Kosten in Höhe von 9,99 €.

Der Kläger fordert im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst c i.V.m. Art. 7 Abs 1 Buchst. a EGV 261/2004 wegen der Annullierung beider Flüge. Außerdem verlangt er die Erstattung der Verpflegungskosten, die ihm während der Wartezeit anfielen.

Nach Ansicht der Amtsgerichts in Frankfurt am Main ist die Klage berechtigt. Der Kläger könne sowohl für den ersten annullierten Flug, als auch für den später ebenfalls annullierten Alternativflug eine Ausgleichszahlung i. H. v. jeweils EUR 250,- einklagen, weil er auch für den Alternativflug eine bestätigte Buchung erhalten habe (Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO).

Da durch die erste Annullierung die Beklagte rechtshängig wurde, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der Verpflegungskosten während der Wartezeit zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 509,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 500,00 seit dem 21.06.2012 und aus EUR 9,99 seit dem 27.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seiner außergerichtlichen Bevollmächtigten (Rechtsanwälte …, … aus Karlsruhe) in Höhe von EUR 83,54 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger hinsichtlich der Tenorierungen Ziffer 1. und 3. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils insoweit insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der Tenorierung Ziffer 2. kann die Beklagte die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 100,00 abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis EUR 600,00 festgesetzt.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen der Annullierung von Flügen geltend.

6. Bei der Beklagten handelt es sich um eine spanische Fluggesellschaft.

7. Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung der Beklagten für eine Beförderung auf der Strecke von Frankfurt am Main nach Madrid mit dem Flug IB … am 18.05.2012, dessen Start für 07:20 Uhr vorgesehen war.

8. Der Flug IB … um 07:20 Uhr wurde annulliert, was dem Kläger mitgeteilt wurde, als er zur Abfertigung des Fluges erschien.

9. Der Kläger erhielt eine Umbuchung auf den Flug IB 3507 mit geplanter Abflugzeit um 12:15 und geplanter Ankunft um 14:50 Uhr.

10. Auch dieser Flug wurde annulliert und der Kläger sodann mit dem Flug IB 3516 befördert, welcher den Zielort Madrid um 21:50 Uhr erreichte.

11. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 07.06.2012 die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistung in Anspruch nahm, hat diese mit Schreiben vom 20.06.2012 Ansprüche auf Ausgleichsleistung zurückgewiesen.

12. Die Beklagte stellte während der Wartezeit keine Mahlzeiten und Getränke bereit. Der Kläger erwarb am Flughafen Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis von 9,99 EUR.

13. Der Kläger beauftragte nach Erhalt des Schreibens der Beklagten und eigener erneuter Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis 30.06.2013 die Rechtsanwälte … mit seiner außergerichtlichen Vertretung. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2012 unter anderem zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 800,00 für den Kläger auf.

14. Der Kläger beantragt:

15. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 509,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 500,00 seit dem 20.06.2012 und aus EUR 9,99 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

16. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seiner außergerichtlichen Bevollmächtigten (Rechtsanwälte …, …) in Höhe von EUR 83,54 freizustellen.

17. Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.03.2013 das schriftliche Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit Schriftsatzfrist bis 26.04.2013 angeordnet. Die Klageschrift ist der Beklagten am 26.01.2013 mit der Aufforderung zur Klageerwiderung binnen 2 Wochen zugestellt worden.

18. Eine Klageerwiderung der Beklagten ist nicht erfolgt.

19. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Klägerseite und sonstige Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe:

I.

20. Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

21. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist als Ort des (geplanten) Abfluges der gegenständlichen Flüge gemäß Art. 5 Ziffer 1 a) EuGVVO international und örtlich zuständig.

2.

22. Die Klage ist auch begründet.

23. Der zugesprochene Anspruch des Klägers folgt aus dem schlüssigen und unstreitig gebliebenen klägerischen Vortrag.

a)

24. Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 250,00 wegen Annullierung des Fluges IB … gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (nachfolgend: FluggastrechteVO).

b)

25. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 250,00 wegen Annullierung des Fluges IB 3507 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a) FluggastrechteVO.

26. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um einen dem Kläger angebotenen Ersatzflug wegen Annullierung des Fluges IB … handelt. Dass es sich bei dem Ersatzflug um die anderweitige Beförderung im Sinne von Art. 8 der Fluggastrechte-​VO handelt, steht dem Anspruch nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 01.02.2013, Az: 24 C 8824/10 zu finden in juris) schließt das Vorliegen einer „anderweitigen Beförderung“ gemäß Art. 8 der FluggastrechteVO eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der FluggastrechteVO nicht aus.

27. Die Verordnung trennt die Begriffe „anderweitige Beförderung“ und „Flug“ gerade nicht streng, sondern spricht vielmehr auch bei der anderweitigen Beförderung gemäß Art. 8 FluggastrechteVO von einem Flug bzw. Alternativflug (so in Erwägungsgrund 13: „während sie auf einen späteren Flug warten“ und in Erwägungsgrund 18: „Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug (…) warten“). Es gibt daher keinerlei durchgreifenden Grund, einen angebotenen Alternativflug nicht als Flug im Sinne der Art. 5 und 7 der FluggastrechteVO anzusehen.

28. Die FluggastrechteVO sieht als Anspruchsgrundlage insoweit lediglich vor, dass die Passagiere über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen (Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO). Dieses war vorliegend auch hinsichtlich des Fluges IB … unstreitig der Fall.

29. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf (a. a. O.) sind auch keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, warum einem Passagier bei nur einem Beförderungsvertrag im Rahmen dessen Erfüllung dem Passagier eine Beförderung auf mehreren sodann annullierten Flügen bestätigt wurde, nicht auch mehrfach ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zustehen sollte. Das Vorliegen eines Beförderungsvertrages ist im Verhältnis zum ausführenden Luftfahrtunternehmen bereits keine Anspruchsvoraussetzung, so dass die Folgerung, dass sich aus einem einzigen Beförderungsvertrag auch nur ein einziger Anspruch auf Ausgleichsleitung ergeben kann, nicht durchgreifen kann.

30. Durch den Anspruch auf Ausgleichsleistung sollen unter anderem gerade die Unannehmlichkeiten des Passagiers ausgeglichen werden, welche dieser in Folge der Annullierung eines Fluges erleidet (siehe Erwägungsgrund Ziffer 2 der FluggastrechteVO). Entsprechende oder zumindest vergleichbare Unannehmlichkeiten treten bei der Annullierung von Alternativflügen ebenso auf. Der Passagier richtet sich auf eine Beförderung mit dem nunmehr bestätigten Alternativflug ein und muss diese Planungen erneut aufgeben. Insoweit mag eine weitergehende Unannehmlichkeit nach Annullierung des ursprünglichen Fluges zwar begrenzt sein, wenn der Alternativflug sehr zeitnah hätte erfolgen sollen. In Betracht kommt aber ebenso, dass der Alternativflug erst an einem Folgetag stattfindet und der Passagier sich für diesen erneut (ergebnislos) zum Flughafen begeben hat. In diesem Fall wären die erneuten Unannehmlichkeiten praktisch identisch, so dass sich auch nach dem Sinn und Zweck der Verordnung keine Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung nur für den ursprünglich gebuchten Flug ergibt.

31. Auch greift Art. 3 Abs. 3 der FluggastrechteVO nicht ein. Ein Alternativflug kann nicht als kostenloser Flug angesehen werden, denn auch dieser ist durch die Bezahlung des ursprünglichen Fluges vergütet. Der Kläger hätte alternativ neben der Ausgleichsleistung für den ersten gebuchten Flug auch die Erstattung der Flugkosten verlangen können. Insofern der Passagier sich entscheidet, dieses nicht zu tun und stattdessen einen alternativen Flug bei dem gleichen Luftfahrtunternehmen in Anspruch zu nehmen, so stellt sich dieses nicht entscheidend anders dar, als wenn dieser nach Erstattung der Flugkosten unter erneutem Einsatz dieses Geldbetrages eine komplett neue Buchung (etwaig auch bei dem selben Luftfahrtunternehmen) tätigt. In diesem Fall hätte dem Passagier unzweifelhaft bei Annullierung dieses neuen gebuchten Fluges ebenfalls ein (weiterer) Anspruch auf Ausgleichsleistung zugestanden. Es bestehen keine Gründe, den vorliegenden Fall abweichend zu behandelt.

3.

32. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für Getränke und Speisen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit b) Art. 9 Abs. 1 a FluggastrechteVO. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Erbringung entsprechender Betreuungsleistungen unstreitig nicht nachgekommen und hat dem Kläger die ihm hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Ein entsprechender Anspruch folgt gemäß der Rechtsprechung des EuGH – welchem die Auslegungskompetenz hinsichtlich der FluggastrechteVO zukommt – direkt unmittelbar aus Art. 9 der FluggastrechteVO und unabhängig davon, ob der Fluggast diese Bestimmungen geltend gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az_… C-​83/10, zu finden in juris).

4.

33. Die zugesprochenen Zinsen auf den Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 500,00 stehen dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB zu. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2012 den entsprechenden Anspruch zurückgewiesen hat, allerdings erst ab dem 21.06.2012. Der Ereignistag ist nach dem Rechtsgedanken von § 187 BGB nicht zu berücksichtigen (vgl. Palandt-​Grüneberg, 71. Auflage, § 286, Rn. 35). Die weitergehende Klage war abzuweisen.

34. Die zugesprochenen Zinsen auf die Verpflegungskosten stehen dem Kläger als Prozesszinsen gemäß denn §§ 288, 291 BGB zu.

5.

35. Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von EUR 500,00 gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten …, … aus Karlsruhe, steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu. Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.06.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.06.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründen Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

II.

36. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

37. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Tenorierungen Ziffer 1. und 3. Hinsichtlich der Tenorierung Ziffer 2. beruht dieser auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.

III.

38. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.

IV.

39. Der Streitwert entspricht dem Wert der geltend gemachten Hauptforderung.

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