Außergewöhnlicher Umstand schließt Ausgleichsanspruch aus, jedoch nicht den Mehrkostenersatz

AG Frankfurt: Außergewöhnlicher Umstand schließt Ausgleichsanspruch aus, jedoch nicht den Mehrkostenersatz

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht, der jedoch von der Beklagten wegen einer Aschewolke annulliert wurde. Dem Kläger wurde daraufhin mit einem alternativen Transportmittel befördert, wodurch für ihn allerdings Mehrkosten entstanden, deren Erstattung er von der Beklagten fordert.

Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hält die Klage für berechtigt. Der Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten durch die anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 bleibe bestehen auch wenn es sich bei einer Aschewolke um einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 handelt.

AG Frankfurt 29 C 2320/10 (21) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 01.06.2011
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 01.06.2011, Az: 29 C 2320/10 (21)
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 01. Juni 2011

Aktenzeichen: 29 C 2320/10 (21)

Leitsätze:

2. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 schließt den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung oder Annullierung im Sinne des Art. 7 der VO (EG) 261/2004 aus.

Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 auf Ersatz der Mehrkosten durch eine anderweitige Beförderung des Fluggastes bleibt von der Sperrwirkung des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 unberührt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei dem Beklagten Luftfahrtgesellschaft einen Flug gebucht. Dieser Flug wurde von der Beklagten annulliert, weil eine Vulkanaschewolke eine sichere Beförderung unmöglich machte. Dem Kläger wurde daraufhin ein anderweitiger Transport mittels der Bahn angeboten, worauf er sich auch einließ.

Allerdings entstanden hierbei für ihn Mehrkosten, deren Erstattung er von der Beklagten fordert. Diese argumentiert hingegen, dass es sich bei einer Aschewolke um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 handelt, sodass dem Kläger keine Erstattung der Mehrkosten zustehen.

Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hält die Klage für berechtigt. Es sei zwar zutreffend, dass es sich bei einer Aschewolke um einen außergewöhnlichen Umstand handele, der nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 Ansprüche bezüglich der Annullierung ausschließe.

Allerdings bleibe der Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten durch die anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 bestehen und könne durch den Kläger auch geltend gemacht werden, weil die Kosten für einen notwendigen Transfer zum Zielflughafen gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 vom Luftfahrtunternehmen zu tragen sind.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 263,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2010 sowie weitere 46,41 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Luftbeförderungsvertrag aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht.

6. Der Kläger buchte über die Niederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main einen Flug für sich und seine Lebensgefährtin am 11.04.2010 von Berlin-​Tegel über Madrid nach Malaga und am 16.04.2010 von Malaga über Madrid zurück nach Berlin-​Tegel.

7. Der Rückflug wurde von der Beklagten teilweise nicht durchgeführt, nämlich ab Madrid abgesagt.

8. Die Beklagte stellte stattdessen eine Ersatzbeförderung per Omnibus zur Verfügung von Madrid/Flughafen nach Frankfurt am Main/Flughafen. Der Kläger und seine Lebensgefährtin ließen sich auf diese Ersatzbeförderung ein. Von Frankfurt am Main reisten sie mit dem Zug nach Berlin. Hierfür entstanden Ihnen Kosten in Höhe von insgesamt 263,00 €.

9. Die Lebensgefährtin des Klägers, … trat mit Abtretungserklärung vom 22.04.2010, auf welche hiermit Bezug genommen wird, sämtliche ihr aus dem streitgegenständlichen Luftbeförderungsvertrag zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger nahm die Abtretung an.

10. Mit Schreiben vom 22.04.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Bahnfahrkarte auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2010 ablehnte.

11. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, der die Beklagte mit Schreiben vom 26.05.2010 erneut zur Zahlung aufforderte.

12. Der Kläger behauptet,

13. er habe – in Frankfurt am Main angekommen – mit einer Mitarbeiterin der Beklagten namens … gesprochen, die sodann telefonisch ihren Vorgesetzten, … kontaktiert habe. … habe ihm nach Rücksprache mit … zugesichert, dass die Kosten der weiteren Bahnfahrt von Frankfurt am Main nach Berlin-​Tegel von der Beklagten erstattet werden würden.

14. Der Kläger beantragt,

15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 263,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2010 zu zahlen,

16. die Beklagte zu verurteilen, 46,41 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flug am 16.04.2010 mit Abflug um 19:45 Uhr von Madrid nach Berlin habe aufgrund der Aschewolke und der Schließung des Flughafens Berlin sowie der Sperrung des europäischen Luftraumes auf Anordnung der Länderverkehrsminister gestrichen werden müssen.

20. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

21. Die Klage ist zulässig.

22. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 21 ZPO, da die Beklagte in Frankfurt am Main eine selbständige Zweigniederlassung unterhält, über welche die streitgegenständlichen Flüge gebucht worden waren.

II.

23. Die Klage ist begründet.

24. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der VO (EG) 261/2004.

25. Unstreitig wurde der gebuchte Rückflug des Klägers und seiner Lebensgefährtin von Madrid nach Berlin-​Tegel nicht durchgeführt und damit im Sinne des Art. 2 lit. I) der VO (EG) 261/2004 annulliert. Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) 261/2004 werden den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Verordnung angeboten.

26. Der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung und nicht auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der Verordnung, so dass die Ansprüche gemäß Artikel 8 der Verordnung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit zu leisten sind (vgl. auch Führich, Reiserecht, Rn. 1049). Es kann daher dahinstehen, ob der streitgegenständliche Flug infolge einer Aschewolke annulliert wurde.

27. Soweit der Fluggast zu einem anderen als dem vorgesehen Zielflughafen befördert wird, sind diese Kosten und die des notwendigen Transfers zum Zielflughafen gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 vom Luftfahrtunternehmen zu tragen (vgl. auch Führich a. a. O.). Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 erwähnt zwar explizit nur den Fall, dass dem Fluggast ein Flug zu einem anderem als dem vereinbarten Zielflughafen angeboten wird. Für den vorliegenden Fall, in dem der Transport zu einem anderen als dem vereinbarten Zielflughafen mit einem anderen Transportmittel erfolgt, kann jedoch nichts anderes gelten.

28. Es kann daher ebenfalls dahinstehen, ob dem Kläger und seiner Lebensgefährtin die Kostenerstattung durch Mitarbeiter der Beklagten zugesichert wurde.

29. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe ergibt sich aus dem Rechtsgrund des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, ebenso wie der geltend gemachte Zinsanspruch i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.

30. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

31. Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Frankfurt: Außergewöhnlicher Umstand schließt Ausgleichsanspruch aus, jedoch nicht den Mehrkostenersatz

Verwandte Entscheidungen

LG Darmstadt, Urt. v. 19.09.2012, Az: 7 S 81/12
LG Darmstadt, Urt. v. 18.04.2012, Az: 7 S 171/11
LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010, Az: 7 S 58/10

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Nach Annulierung Germanwings Anspruch auf Ausgleichszahlung und Bahnticket
Passagierrechte.org: Sonstige Vorkommnisse als außergewöhnlicher Umstand

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte