AG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013, Aktenzeichen 31 C 3349/12 (78)
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer spanischen Fluggesellschaft, einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid, der annuliert werden musste. Ein Alternativflug, auf den der Kläger daraufhin umgebucht wurde, musste ebenfalls annuliert werden. Der Kläger fordert wegen der Annulierung beider Flüge von der Beklagten Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst c i.V.m. Art. 7 Abs 1 Buchst. a EGV 261/2004.
Das Amtsgerichts in Frankfurt am Main hält die Klage für begründet. Der Kläger könne sowohl für den ersten annulierten Flug, als auch für den später ebenfalls annulierten Alternativflug von der Beklagten Ausgleichszahlungen i. H. v. jeweils EUR 250,- einklagen.
AG Frankfurt (31 C 3349/12 (78), Ausgleichsansprüche können nebeneinander bestehen