Anderweitige Beförderung ist kein Flug im Sinne der EG-Verordnung 261/2004

AG Düsseldorf: Anderweitige Beförderung ist kein Flug im Sinne der EG-Verordnung 261/2004

Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Tickets für einen Flug gebucht. Dieser Flug musste jedoch annulliert werden und die Beklagte bot den Klägern eine anderweitige Beförderung (ebenfalls einen Flug) an, was die Kläger annahmen. Allerdings musste auch der Ersatzflug kurzfristig annulliert werden und die Beklagte erstattete den Klägern daraufhin ihre Flugkosten. Die Kläger nahmen die Beklagte später auf eine Ausgleichszahlung i. H. v. EUR 2.000,00 in Anspruch. Die Beklagte erkannte jedoch nur die Hälfte des geforderten Betrages als rechtmäßig an. Die Kläger fordern nun gerichtlich den vollen Betrag ein.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Den Klägern stünden Ausgleichszahlungen für den Ersatzflug nicht zu, sondern lediglich eine Zahlung von EUR 1.000,00 für den ersten annullierten Flug, den die Beklagte bereits gezahlt habe. Die Ausgleichsansprüche die Fluggästen aus der EG-Verordnung 261/2004 entstehen, bezögen sich nur auf Flüge, nicht jedoch auf anderweitige Beförderung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 lit. b/c der EG-VO 261/2004.

AG Düsseldorf 24 C 8824/10 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 01.02.2012
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2012, Az: 24 C 8824/10
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 01.02.2012

Aktenzeichen: 24 C 8824/10


Leitsätze:

2. Anderweitige Beförderung ist im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 kein Flug.

Somit stehen Fluggästen keinen Ausgleichsansprüche im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 zu, wenn der Flug im Rahmen einer anderweitigen Beförderung annulliert wird.

 

Zusammenfassung:

 3. Die vier Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Tickets für einen Flug von E nach S für den 10.05.2010 gebucht. Dieser Flug musste kurzfristig annulliert werden und die Beklagte machte den Klägern das Angebot, sie am Folgetag mittels eines anderen Fluges an ihren Zielort zu befördern. Die Kläger nahmen das Angebot der Beklagten auf eine anderweitige Beförderung an. Allerdings musste auch der Ersatzflug kurzfristig annulliert werden. Die Beklagte erstattete den Klägern daraufhin ihre Flugkosten.

Am 19.05.2010 nahmen die Kläger die Beklagte auf eine Ausgleichszahlungen nach Art. 5, 7 der EG-Verordnung 261/2004 in Höhe von 2.000 € (da zwei Flüge à vier Personen je 250 €) in Anspruch. Die Beklagte erkannte jedoch nur die Hälfte des Betrages als rechtmäßig an, weil es sich bei dem zweiten annullierten Flug um eine anderweitige Beförderung i. S. d. Art. 5, 7 der EG-Verordnung 261/2004 gehandelt habe. Weil die Verordnung zwischen „Flug“ und „anderweitiger Beförderung“ unterscheide, sei es nicht angemessen für beide Flüge Ausgleichszahlungen zu fordern.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Den Klägern stehe eine Ausgleichszahlung für den Ersatzflug nicht zu, sondern lediglich eine Zahlung von EUR 1.000,00 für den ersten annullierten Flug, den die Beklagte bereits gezahlt hat. Die Ausgleichsansprüche die Fluggästen aus der EG-Verordnung 261/2004 entstehen, bezögen sich nur auf Flüge, nicht jedoch auf anderweitige Beförderung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 lit. b/c der EG-VO 261/2004.

Nach Ansicht des AG Düsseldorf seien die Kläger außerdem von der Beklagten bereits angemessen dafür entschädigt worden, dass diese sie nicht an den Zielort befördert hatte, weil die Beklagte den Klägern die Ticketkosten erstattet habe und zusätzlich noch Ausgleichszahlungen an sie geleistet habe.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jeder Kläger zu jeweils 13 % und die Beklagte zu 48 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach Art. 5, 7 der EG-Verordnung 261/2004.

6. Die Kläger waren auf den Flug Nr. xxxx der Beklagten am 10.05.2010 von E nach S gebucht, der kurzfristig annulliert wurde. Die Kläger nahmen das Angebot der Beklagten auf Ersatzbeförderung mit einem Flug am 11.05.2010 im Wege der Umbuchung ohne zusätzlichen Beförderungsvertrag an. Auch dieser zweite Flug wurde kurzfristig annulliert.

7. Die Beklagte erstattete den Klägern ihre Flugscheinkosten.

8. Mit Schreiben vom 19.05.2010 forderten die Kläger von der Beklagten vergeblich Ausgleichszahlungen von insgesamt EUR 2.000,00 bis zum 07.06.2010, nämlich EUR 250,00 je Flug und Person bei zwei Flügen und vier Personen. Nach Fristablauf ließen die Kläger die streitgegenständlichen Ausgleichszahlungen durch Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 geltend machen, wofür ihnen EUR 371,99 Anwaltskosten entstanden.

9. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen auch für den zweiten annullierten Flug vom 11.05.2010 eine Ausgleichszahlung von EUR 250,00 pro Person zustünde. Hierfür sei die bestätigte Umbuchung auf den Ersatzflug ausreichend. Die EG-VO 261/2004 unterscheide nicht zwischen Flug und Ersatzbeförderung, weshalb auch die Annullierung des Ersatzfluges eine weitere Ausgleichszahlung auslöse. Jede andere Auffassung sei absurd, da sie dem Zweck der EG-VO 261/2004, größtmöglichen Schutz der Flugpassagiere zu gewährleisten, verfehle.

10. Die Beklagte hat die Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren im Umfang von EUR 1.000,00 Hauptforderung nebst diesbezüglicher Zinsen und der Freistellung von EUR 155,30 vorgerichtlicher Anwaltskosten anerkannt. Das Gericht hat die Beklagte daraufhin mit Teilanerkenntnisurteil vom 22.11.2010 (Bl. 21 f. GA) im Umfang ihres vorbezeichneten Teilanerkenntnisses verurteilt.

11. Die Kläger beantragen nunmehr noch,

12. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und die Kläger gegenüber Rechtsanwalt X, C-Straße xx, xxxxx C1, von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 371,99 € freizustellen, sofern nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 22.11.2010 tituliert.

13. Die Beklagte beantragt nunmehr,

14. die Klage im Übrigen abzuweisen.

15. Sie ist der Auffassung, dass die EG-VO 261/2004 zwischen den Begriffen „Flug“ und „anderweitiger Beförderung“ unterscheide. Daher sei die geplante Ersatzbeförderung vom 11.05.2010 kein „Flug“ im Sinne der Verordnung. Die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 EG-VO 261/2004 sei jedoch nur bei Annullierung eines Fluges geschuldet, nicht bei Annullierung einer anderweitigen Beförderung ohne neuen Beförderungsvertrag bzw. Buchungsnummer. Auf Grundlage eines Beförderungsvertrages könnten niemals mehrere Ausgleichszahlungen geschuldet sein. Im Übrigen scheide eine Erhöhung der Geschäftsgebühr gem. Ziff. 1008 VV RVG aus, da hinsichtlich der vier Kläger nicht dieselbe Angelegenheit vorliege.

16. Die Klage ist am 14.09.2010 zugestellt worden.

17. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

18. Die nach Teilanerkenntnis verbliebene zulässige Klage ist unbegründet.

I.

19. Zur Ausgleichszahlung für den am 10.05.2010 annullierten Flug wurde die Beklagte bereits aufgrund ihres Teilanerkenntnisses 02.11.2010 in Höhe von 1.000,00 € (= 4 x 250,00 €) verurteilt durch Teilanerkenntnisurteil vom 22.11.2010.

II.

20. Für den annullierten Flug vom 11.05.2010 stehen den Klägern weitere Ausgleichszahlungen von 250,00 € pro Kläger gemäß den Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht zu.

21. 1. Zwar ist auch der Ersatzflug vom 11.05.2010 unstreitig annulliert worden.

22. Dies begründet jedoch keine weiteren Ausgleichszahlungen, weil es sich hierbei nicht um einen „Flug“ im Sinne der Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handelt.

23. Die Verordnung definiert den Begriff des „Fluges“ selbst nicht (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1018). Systematisch ist dieser Terminus abzugrenzen von der „anderweitigen Beförderung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b/c der EG-VO 261/2004. Denn diese anderweitige Beförderung beruht anders als der „Flug“ im vorbenannten Sinne gerade nicht auf einem selbstständigen bzw. neuen Beförderungvertrag, sondern stellt eine Unterstützungsleistung gem. Art. 8 EG-VO 261/2004, also eine Sekundärleistung gegenüber dem ursprünglich für den 10.05.2010 gebuchten und geschuldeten Flug dar.

24. Zwar verfügten die Kläger über eine bestätigte Umbuchung auf den Flug vom 11.05.2010. Dieser lag jedoch kein selbständiger Beförderungsvertrag zugrunde, weil dieser Flug eine bloße Ersatz- bzw. Sekundärleistung für den annullierten Ursprungsflug vom 10.05.2010 darstellen sollte.

25. Würde man hingegen auch eine solche anderweitige Beförderung als „Flug“ im Sinne der Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verstehen, könnte der Fluggast auf Basis eines einzigen Beförderungsvertrages mehrfach, theoretisch sogar unbegrenzt Ausgleichszahlungen für jeden annullierten Ersatzflug beanspruchen. Dies geht jedoch sowohl über den Wortlaut als auch den Schutzzweck der EG-VO Nr. 261/2004 hinaus, zumal sogar das Luftfahrtunternehmen, das überhaupt keine Ersatzbeförderung anbietet, bei Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges nur eine einzige Ausgleichszahlung schuldet. Dies muss dann aber erst recht für das Luftfahrtunternehmen gelten, das sich immerhin um eine solche Ersatzbeförderung bemüht, aber damit im Ergebnis scheitert.

26. Zudem ist die Frage, ob eine Ausgleichszahlung geschuldet wird, völlig unabhängig davon, ob bzw. wann eine anderweitige Beförderung erfolgt, weil die Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Ersatzbeförderung ausweislich Art. 5 Abs. 1 EG-VO 261/2004 ausdrücklich nebeneinander bestehen.

27. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast bei Verweigerung einer Ersatzbeförderung Schadenersatz aus § 280 BGB schuldet. Dies ist aber etwas ganz anderes als die hier verlangte weitere Ausgleichszahlung, zumal § 280 BGB anders als die Art. 5, 7 EG-VO 261/2004 einen konkreten Schaden verlangt, der hier gar nicht dargelegt ist.

28. Die Kläger räumen selbst ein, dass die anderweitige Beförderung gem. Art. 8 EG-VO 261/2004 auch z. B. eine Bahnreise sein kann, bezüglich derer eine Ausgleichszahlung gem. den Art. 5, 7 EG-VO 261/2004 von vornherein nicht in Betracht kommt. Dann ist aber nicht einzusehen, warum anderes gelten soll, wenn die Ersatzbeförderung im konkreten Einzelfall nun einmal im Wege eines Ersatzfluges angeboten wird.

29. Hinzu kommt vorliegend, dass der Anspruch der Kläger auf Ersatzbeförderung spätestens mit Erhalt der ihnen zurückgezahlten Flugscheinkosten gem. Art. 8 Abs. 1 lit a EG-VO 261/2004 erloschen ist, weil diese Erstattung lediglich alternativ zur Ersatzbeförderung verlangt werden kann. Damit fehlt hier bereits ein klägerischer Anspruch auf Ersatzbeförderung, dessen Verletzung als Basis für eine weitere Ausgleichszahlung auch nur in Betracht kommen könnte.

30. Vielmehr sind die Kläger durch die bereits anerkannte einfache Ausgleichszahlung und (!) die Erstattung der Flugscheinkosten ohne jeden Zweifel ausreichend dafür entschädigt, dass die Beklagte sie letztlich nicht nach S beförderte.

31. 2. Von der von den Klägern angeregten Vorlage an den EuGH zur Frage einer Abgrenzung von „Flug“ und „anderweitiger Beförderung“ sieht das Gericht vorliegend ab, weil die Kläger diese Frage zumutbar im bestehenden Instanzenzug überprüfen lassen können und allenfalls das letztinstanzliche Gericht zur Vorlage verpflichtet sein könnte, nicht jedoch das erkennende Gericht erster Instanz.

32. 3. Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.11.2011 eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Kläger vom 08.11.2011 (Faxeingang: 08.11.2011), vom 09.12.2011 (Faxeingang: 09.12.2011), vom 05.01.2012 (Faxeingang: 05.01.2012) und vom 28.01.2012 (Faxeingang: 28.01.2012) sowie der Beklagten vom 07.11.2011 (Eingang am 09.11.2011) gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.

III.

33. Die Kläger können keine Freistellung von weiteren EUR 91,03 vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) aus den §§ 249, 257 BGB verlangen. Zwar ist der Anspruch aus den Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen des ersten Flugs am 10.05.2010 auf pauschalierten Schadenersatz gerichtet ist (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1047). Bei Ansatz eines Gegenstandswerts von 1.000,00 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und USt. ergeben sich jedoch nur bereits durch Teilanerkenntnisurteil titulierte EUR 155,30. Die drei Erhöhungsgebühren gem. Ziff. 1008 VV RVG von je 0,3 für jeden der drei weiteren Kläger sind hingegen nicht ansetzbar, da die Kläger vorliegend jeweils nur ihnen persönlich zustehende Ansprüche von jeweils EUR 250,00 aus einem einheitlichen Vertrag geltend machen, weshalb es insoweit an der für die Erhöhungsgebühr notwendigen Identität der Angelegenheit fehlt (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 29.08.2011, Az.: 9 T 402/11 = Anlage B1, Bl. 60 ff. GA; OLG Koblenz, AGS 2009, 160).

IV.

34. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35. Vorsorglich wird die Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Rechtsfrage nach der Abgrenzung der Begriffe „Flug“ und „anderweitige Beförderung“.

36. Im Rahmen der wegen des vorterminlichen Teilanerkenntnisses vorzunehmenden gebührenbezogenen Kostenquotelung hat die Beklagte den Teil an den tatsächlichen Gesamtkosten zu tragen, der entstanden wäre, wenn die Kläger von vornherein nur die begründeten 1.000,00 € Hauptforderung für die Annullierung des Fluges vom 10.05.2010 eingeklagt hätten und die Beklagte diesen noch vor dem Termin anerkannt hätte.

Streitwert (§§ 48 Abs. 1 GKG, 35 ZPO):

37. a) bis 01.11.2010: 2.000,00 €

38. b) seit 02.11.2010: 1.000,00 €

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