Anspruch bei kostenlosem Flug

AG Rüsselsheim: Anspruch bei kostenlosem Flug

Vorliegend machen die Kläger einen Ausgleichsanspruch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen geltend. Die Kläger buchten für sich und ihr Kind einen Flug, welcher sich erheblich verspätete.

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied, dass einem Fluggast, der kostenlos fliegt, kein Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, da er nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fällt.

AG Rüsselsheim 3 C 2404/13 (32) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 29.10.2013
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 29.10.2013, Az: 3 C 2404/13 (32)
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Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 29. Oktober 2013

Aktenzeichen 3 C 2404/13 (32)

Leitsatz:

2. Verspätet sich ein kostenloser Flug, so steht dem Passagier kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchten die Kläger für sich und ihr Kind einen Flug. Dieser Flug hatte erhebliche Verspätung, sodass sie von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verlangen.

Das Amtsgericht Rüsselsheim spricht den Klägern einen solchen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Für das Kind, welches kostenlos geflogen ist, bekommen die Kläger allerdings keine Ausgleichszahlung, da dieses nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 falle.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre gemäß  Art. 3 Abs. 3 der VO, dass es sich bei dem gebuchten Flug um einen reduzierten Tarif handele. Ein kostenloser Flug zähle hier jedoch nicht dazu. Die Klage wird somit im Übrigen abgewiesen.

Tenor:

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 3) 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) hat die Beklagte zu tragen.

Der Kläger zu 3) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 3) 1/3 und die Beklagte selbst 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung nebst Zinsen bezüglich der Kläger zu 1) und 2) anerkannt hat, ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

7. Dem Kläger zu 3) steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen die Beklagte zu, da er aufgrund des Umstandes, dass er kostenlos geflogen ist, gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO nicht unter den Anwendungsbereich fällt.

8. Aufgrund der Grammatik des Art. 3 Abs. 3 der VO ergibt sich, dass die Voraussetzung, …, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, sich nur auf einen reduzierten Tarif bezieht, nicht aber auf einen kostenlosen Flug.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 100 ZPO.

10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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