Ansprüche nach Annullierung und Umbuchung auf anderen Flug

AG Köln: Ansprüche nach Annullierung und Umbuchung auf anderen Flug

Eine Reisende buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Dieser wurde annulliert und die Reisende wurde auf einen Ersatzflug umgebucht. Der Ersatzflug erreichte das Ziel mehr als 2 Stunden später als der ursprüngliche Flug. Deshalb beauftragte die Reisende eine Anwaltsfirma mit der Durchsetzung ihres Ausgleichsanspruchs, der ihr aufgrund der Verspätung zugestanden habe. Die Fluggesellschaft verweigerte trotz Aufforderung die Zahlung.

Das AG Köln gab der Reisenden schließlich Recht und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Ausgleichsleistung.

AG Köln 114 C 176/16 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 23.11.2016
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 23.11.2016, Az: 114 C 176/16
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Amtsgericht Köln

Urteil vom 23. November 2016

Aktenzeichen 114 C 176/16

Leitsätze:

2. Eine Verspätung von über 2 Stunden berechtigt den Fluggast zur Forderung einer Ausgleichszahlung nach VO EG Nr. 261/2004.

Der Ausgleichsanspruch des Fluggastes entfällt nach Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 lediglich dann, wenn der Fluggast 7 Tage vor Reiseantritt über die Umbuchung informiert wurde, maximal eine Stunde früher seinen Flug antreten musste und auch nur höchstens um 2 Stunden verspätet am Zielort ankam.

Der Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 impliziert nicht, dass eine Ausgleichsleistung nicht geleistet werden muss, wenn der Gesamtzeitverlust weniger als 3 Stunden beträgt.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Hamburg nach Köln/Bonn mit Abflug um 15:45 Uhr und von dort aus dann weiter  nach Zürich um 18:40 Uhr, mit Ankunft in Zürich um 19:45 Uhr.
Der Flug wurde von der Beklagten annulliert. Stattdessen wurde die Klägerin auf einen Flug von Hamburg nach Zürich umgebucht. Der Ersatzflug startete um 20:38 in Hamburg und landete um 22:01 in Zürich. Somit erreichte die Klägerin ihr Ziel mit einer Verspätung von 2 Stunden und 16 Minuten.
Nach Ansicht der Klägerin berechtigte die VO EG Nr. 261/2004 sie zur Forderung einer Ausgleichsleistung, wenn das Flugziel mit einer Verspätung von 2 Stunden, wie vorliegend erfüllt, erreicht wurde. Daher beauftragte die Klägerin die Anwaltsfirma G. GmbH mit der Durchsetzung ihres Ausgleichsanspruchs.

Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach. Daher verklagte die Klägerin die Beklagte vor dem AG Köln auf Zahlung der Ausgleichsleistung in Höhe von 250,00 €.
Das AG Köln gab der Klägerin Recht und wies den Einwand der Fluggesellschaft, die Klägerin habe ihre Ansprüche an die G. GmbH abgetreten, zurück. Die G. GmbH hatte lediglich eine Bevollmächtigung zur Durchsetzung der Ansprüche, somit war weiterhin die Klägerin aktivlegitimiert. Der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004, die einen Gesamtzeitverlust von 3 Stunden gestatten würde, folgte das Gericht ebenfalls nicht. Der Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 besagt, nach der Auffassung des Gerichts, dass der Fluggast keinen Anspruch auf eine Zahlung hat, wenn er weniger als 1 Woche zuvor informiert wurde, aber maximal eine Stunde früher am startet und maximal 2 Stunden später ankommt.

Das AG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 250,00 € an die Klägerin.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4  und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Ausgleichsleistung aufgrund einer Flugannullierung.

6. Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung der von der Beklagten auszuführenden Flüge 0X0000 am 00.00.0000 von Hamburg nach Köln/Bonn um 15:45 Uhr und 0X000 am 00.00.0000 von Köln/Bonn nach Zürich um 18:40 Uhr mit geplanter Ankunftszeit in Zürich um 19:45 Uhr.

7. Der Flug 0X000 wurde durch die Beklagte annulliert.

8. Stattdessen wurde die Klägerin mit dem Flug XX000 um 20:38 Uhr von Hamburg unmittelbar nach Zürich ersatzbefördert. Mit diesem Flug erreichte die Klägerin ihren Zielort Zürich um 22:01 Uhr und damit 2 Stunden und 16 Minuten später als ursprünglich vorgesehen.

9. Die Klägerin beauftragte die G. GmbH mit der Durchsetzung einer Ausgleichsforderung, die die Beklagte bereits außergerichtlich zur Zahlung aufforderte.

10. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen an sie 250,00 EUR nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen, hat sie die Klage vor der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zurückgenommen.

11. Die Klägerin beantragt nunmehr,

12. die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es liege eine Abtretung der Forderung an die G. GmbH vor, da deren AGB vorsehen, dass die Klägerin nicht mehr frei über ihre Forderung verfügen könne. Jedenfalls sei eine Abtretung nach § 409 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten angezeigt worden, in dem die G. GmbH erklärte, eine direkte Zahlung an die Klägerin werde nicht als schuldbefreiend angesehen.

16. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, der Anspruch sei nach § Art 5 Abs. 1 c) iii) ausgeschlossen, da die Klägerin ihr Ziel nur 2 Stunden und 16 Minuten verspätet erreichte. Die Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass es auf einen Gesamtzeitverlust von 3 Stunden ankomme.

17. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

18. Die zulässige Klage ist begründet.

19. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 250,00 € gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der Europäischen Fluggastrechteverordnung (VO EG Nr. 261/2004).

20. Nach Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1.500 km nicht übersteigt.

21. Die Klägerin ist auch weiterhin Inhaberin der Forderung und damit aktivlegitimiert. Sofern die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die Klägerin habe ihre Forderung an die G. GmbH abgetreten, folgt das Gericht dem nicht. Wie die Beklagte selbst vorträgt sieht das Geschäftsmodell der G. GmbH sowohl eine treuhänderische Abtretung als auch eine bloße Bevollmächtigung zur Durchsetzung der Forderung im Namen des Fluggastes vor. Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass eine ausdrückliche Abtretung in dem Vertragsverhältnis zur Klägerin nicht vorgesehen war. Allein aus dem Umstand, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G. GmbH vorsehen, dass der Fluggast nicht berechtigt ist, die Forderung auf andere Weise durchzusetzen oder sich selbst an die Fluggesellschaft zu wenden, führt nicht zur rechtlichen Begründung einer Abtretung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausdrücklich sowohl die Abtretungs- als auch die Bevollmächtigungsalternative benannt werden und sodann für den konkreten Vertrag der Weg der Bevollmächtigung zur Durchsetzung im Namen der Klägerin gewählt wird und gerade keine eindeutige Abtretungserklärung abgegeben wird.

22. Die Aktivlegitimation der Klägerin entfällt auch nicht aufgrund einer Abtretungsanzeige nach § 409 Abs. 1 BGB, da weder eine Abtretungsanzeige durch die Klägerin (Satz 1) noch die Vorlage einer Abtretungsurkunde durch die G. GmbH (Satz 2) erfolgt ist.

23. Die ausdrückliche Erklärung einer Abtretung durch die – vermeintlich abtretende- Klägerin liegt unstreitig nicht vor. Die Abtretungserklärung im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss von dem wahren Altgläubiger stammen. Eine Abtretungserklärung durch den Neugläubiger entfaltet – auch mit Vorlage einer Vollmacht- nicht die Wirkung des § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB (Vgl. Roth/Kieninger in MünchKomm, 7. Aufl. 2016, § 409 Rn. 5 m.w.N.-beck-online).

24. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die G. GmbH von der Klägerin zur Abgabe einer derartigen Erklärung bevollmächtigt war. In dem Aufforderungsschreiben heißt es lediglich, die G. GmbH sei „mit der Durchsetzung einer Forderung gegenüber H. beauftragt“. Allein aus dem Umstand, dass es dort weiter heißt „Wir sind zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigt. Eine direkte Zahlung an den Fluggast sehen wir nicht als schuldbefreiend an.“ folgt ebenfalls nicht die Annahme, die Klägerin habe die G. GmbH bevollmächtigt, eine Abtretungsanzeige im Namen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu erklären.

25. In der Zahlungsaufforderung der G. GmbH ist schließlich auch keine Abtretungsurkunde im Sinne des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten. Die Beklagte trägt bereits nicht vor, dass überhaupt eine Urkunde vorgelegt wurde. In einer etwaig übermittleten Vollmacht ist lediglich die Bevollmächtigung zur Beitreibung enthalten. Eine Willenserklärung der Klägerin mit dem Inhalt einer Abtretung liegt nicht vor.

26. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 ausgeschlossen.

27. Danach besteht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen, wenn der Fluggast weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wird und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das ihm ermöglicht nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

28. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihr Endziel im Wege der Ersatzbeförderung unstreitig 2 Stunden und 16 Minuten nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht und damit nicht „höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit“.

29. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, Art. 5 Abs. 1 c) iii) VO EG Nr. 261/2004 sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Entschädigungsanspruch auch dann entfällt, wenn der Fluggast insgesamt einen Zeitverlust von weniger drei Stunden erleidet, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.

30. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, die ausdrücklich den Zeitraum von weniger als 2 Stunden nennt, besteht nach Auffassung des Gerichts bereits kein Spielraum für eine weitergehende Auslegung.

31. Darüber hinaus vermag auch der von der Beklagten gezogene Vergleich mit der Rechtsprechung zu Verspätungsfällen nicht zu überzeugen. Zwar hat der EuGH gerade in Anlehnung an die streitgegenständliche Vorschrift anerkannt, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch im Falle der Verspätung besteht, wenn es zu einem Gesamtzeitverlust von 3 Stunden oder mehr kommt. Während sich bei der Verspätung der Zeitverlust ausschließlich in einer Verspätung zeigen, besteht bei der Annullierung auch die Möglichkeit vor der ursprünglich benannten Abflugzeit ersatzbefördert zu werden.

32. Der durch den EuGH unter Bezugnahme des Art. 5 Abs. 1 c) iii) für Verspätungsfälle entwickelte Grundsatz kann aber nach Auffassung des Gerichts nicht rückwirkend zu einer Erweiterung des Anwendungsbereich der Norm im Falle der Annullierung führen. Die Vorschrift wurde für Annullierungsfälle geschaffen und trifft diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung, die gerade nicht auf einen Gesamtzeitverlust -unabhängig davon, ob dieser vor oder nach der planmäßigen Flugzeit stattfindet- abstellt, sondern genau angegebene Zeiträume für einen vorverlegten Abflug oder eine nachgelagerte Ankunftszeit festlegt. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, entfiele der Anspruch eines Fluggastes auch dann, wenn dem Fluggast eine Ersatzbeförderung 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit angeboten wird, die den Zielort  höchstens eine Stunde verspätet erreicht. Dass dies durch den Gesetzgeber nicht gewollt war, zeigt die eindeutige Begrenzung der Vorschrift auf eine Vorverlegung um maximal eine Stunde.

33. Wäre es lediglich auf einen Gesamtzeitverlust angekommen, wäre die Nennung konkreter Zeiträume willkürlich gewählt und würde ihren Sinn verfehlen. Vielmehr soll die Vorschrift dem Luftfahrtunternehmen einen genau abgesteckten Zeitrahmen zur anspruchsausschließenden Ersatzbeförderung einräumen, der nicht beliebig nach vorne oder hinten verschoben werden kann.

34. Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 vor.

35. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 5 BGB.

36. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Klägerin war nach der Klagerücknahme ein Teil der Kosten aufzuerlegen, da es sich nicht lediglich um eine unwesentliche Nebenforderung handelte.

37. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

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