Ansprüche bei Flugverspätung zwischen Düsseldorf und Miami

AG Düsseldorf: Ansprüche bei Flugverspätung zwischen Düsseldorf und Miami

Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge gebucht, bei denen eine Zwischenlandung erfolgen sollte. Da der erste Teilflug sich verspätete, wurden sie auf einen anderen Flug umgebucht. Sie verlangen Ausgleichszahlung für die Verspätung.

Das Gericht wies die Klage ab. Für den Ausgleichszahlungsanspruch sei jeder Flug separat zu betrachten. Die Verspätung des ersten Fluges sei nicht von ausreichender Dauer gewesen, der zweite Flug habe sich überhaupt nicht verspätet.

AG Düsseldorf 25 C 10071/09 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 03.02.2010
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2010, Az: 25 C 10071/09
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 03. Februar 2010

Aktenzeichen 25 C 10071/09

Leitsatz:

2. Für einen Ausgleichszahlungsanspruch wegen Flugverspätung ist jeder Flug separat zu betrachten.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge von Düsseldorf nach Miami mit Zwischenlandung in Madrid und zurück gebucht. Da der erste Teilflug des Rückfluges sich verspätete, wurden sie in Madrid auf einen anderen Flug umgebucht. Sie verlangen Ausgleichszahlung für die Verspätung.

Das Gericht wies die Klage ab. Für den Ausgleichszahlungsanspruch sei jeder Flug separat zu betrachten. Die Verspätung des ersten Fluges sei nicht von ausreichender Dauer gewesen, da die Verspätung unterhalb von zwei Stunden blieb. Der zweite Flug, auf den die Kläger umgebucht wurden, habe sich überhaupt nicht verspätet.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Kläger buchten am 6.3.2009 sowie 7.3.2009 über die Internetportale www.xxx.de und www.xxx.de Flugreisen bei der Beklagten, nämlich die Flüge am 1.7.2009/2.7.2009 vom Rhein Ruhr Airport Düsseldorf zum Miami International Airport, Miami/Florida, USA, sowie die jeweiligen Rückflüge am 17.7.2009.

6. Für den Rückflug am 17.7.2009 von Miami nach Düsseldorf über Madrid wurden den Klägern zu 1 bis 3 folgende Daten mit der Buchung bestätigt:

Miami (MIA)

Abflug 17:05

nach Madrid (MAD)

A Ankunft =7:40 + 1 Tag

Terminal 4S

7.108 km

(4.417 Meilen)

Dauer 8Std.35 Min.

####

Flug: ## 0000

Für den Weiterflug
Madrid (MAD)

Abflug 08:50

Terminal 4

nach Düsseldorf (DUS)

Ankunft 11:20

1.442 km

(896 Meilen)

Dauer 2Std. 30 Min.

####

Flug: ## 0000

7. Die Kläger befanden sich gemäß den Vorgaben der Beklagten für interkontinentale Flüge mehr als zwei Stunden zu vorbestätigter Abflugzeit um 17.05 Uhr, Ortszeit Miami, am Check-​in-​Schalter der Beklagten. Die Bordkarten für den Weiterflug von Madrid nach Düsseldorf für den Flug ## 0000 wurden ihnen bereits in Miami ausgehändigt.

8. Die Abflugzeit des Fluges von Miami nach Madrid wurde um eine Stunde von 17.05 Uhr auf 18.05 Uhr Ortszeit verschoben. Tatsächliche Abflugzeit war 18.25 Uhr, Ortszeit Miami, wobei der Pilot des Fluges ## 0000 dies begründete mit einer defekten Air-​Kondition. Der Flug ## 0000 erreichte den Barajas Airport in Madrid an dessen Terminal 4 gegen 8.40 Uhr. Der Weiterflug der Kläger vom Flughafen Madrid sollte an dessen ausgelagerten Terminal 4S (Satellit), der ausschließlich mit einem Shuttlezug mit einer Fahrtzeit von ca. 22 Minuten zu erreichen ist, um 8.50 Uhr Ortszeit mit dem gebuchten und bestätigten ##-​Flug erfolgen. Am Gate wurden die Kläger durch Mitarbeiter der Beklagten in Empfang genommen. Ihnen wurde neben weiteren Reisenden neue Bordkarten für den Flug ## 0000 mit einer geplanten Abflugzeit am Gate HJK am 18.7.2009 gegen 16.00 Uhr ausgehändigt. Der tatsächliche Weiterflug ## 0000 von Madrid nach Düsseldorf, Abflug 16.00 Uhr, flog erneut mit Verspätung gegen 16.20 Uhr, um dann das Endziel gegen 19.00 Uhr zu erreichen.

9. Mit Schreiben vom 24.7.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Europäische Fluggast-​Verordnung und unter Fristsetzung bis zum 7.8.2009 auf, den Klägern jeweils 600,00 EUR auszuzahlen. Dies lehnte die Beklagte ab.

10. Die Kläger beantragen,

11. die Beklagte zu verurteilen,

12. den Klägern als Gesamtgläubiger den Betrag in Höhe von 1.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3.8.2009 sowie

13. den Klägern die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 324,51 EUR zu zahlen.

14. Die Beklagte beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17. Die Klage ist unbegründet.

18. Die Kläger haben gegenüber der Beklagen keinen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen gemäß Artikel 6, 7 der Luftverkehr-Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

19. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist eine Nichtbeförderung, eine Annullierung oder eine Verspätung. Die Kläger sind der Ansicht, es läge eine Verspätung im Sinne der Verordnung vor, wobei dem nicht zu folgen ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 liegt eine Verspätung dann vor, wenn sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit um mindestens zwei Stunden verzögert. Ein Flug ist demnach „verspätet“ im Sinne von Artikel 6 der VO Nr. 261/2004, wenn er entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert. Diese Definition gibt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009, Rn. 32, vor.

20. Den Flug definiert der Europäische Gerichtshof im Sinne der Verordnung als einen Beförderungsvorgang im Luftverkehr, der von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dass die entsprechende Flugroute festlegt. Die Flugroute ist somit ein wesentliches Element des Fluges, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird. Insofern ist die in Streit stehende Reise der Antragstellerin aufgeteilt in zwei Flüge.

21. Zur Definition des Fluges wird darüber hinaus auf das Urteil des BGH, NJW-RR 2009, 1418, Urteil vom 28.05.2009 hingewiesen. Flug ist, wie auch Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung zeigt, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die einzelne Einheit „an der Luftbeförderung“, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dass die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, Urteil vom 10.07.2008 – C-173/07, RRa 2008, 237). Dass der Fluggast eine einheitliche Buchung vornimmt, wirkt sich hierauf nicht aus.

22. Es ist mithin für jeden Flug selbständig zu entscheiden, ob eine Verspätung vorliegt, die unter Artikel 6 der Verordnung fällt (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1418).

23. Der erste Flug von Miami nach Madrid, der eine Entfernung von 7000 km überschreitet, erfüllt daher nicht die Voraussetzung von Artikel 6 Absatz 1 c, da die Verzögerung des Abfluges unter zwei Stunden gegenüber dem geplanten Abflug lag.

24. Dass der planmäßige Flug von Madrid nach Düsseldorf sich verspätet hätte, ist nicht ersichtlich. Der Weiterflug trägt die Flugnummer ## 0000. Wegen der verspäteten Ankunft am Flughafen von Madrid sind die Passagiere umgebucht worden auf eine anderen Flug, nämlich ## 0000. Dieser zweite gebuchte Flug war mithin nicht verspätet im Sinne der Verordnung, da die Verzögerung bei 20 Minuten lag.

25. Nach Auffassung des Gerichts kann Artikel 6 auch nicht analog angewandt werden auf eine verspätete Ankunft am Zielflughafen. Hierauf stellt Artikel 6 ausdrücklich nicht ab. Die Frage der Ankunft am Zielflughafen hat lediglich anspruchsmindernde Wirkung.

26. Auch wenn die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 darauf abzielt, dass die Unannehmlichkeiten des Fluggastes in Form eines Zeitverlustes auszugleichen sind, was eine Gleichbehandlung von Verspätung und Annullierung in der Rechtsfolge zur Folge hat, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Verspätungsdefinition keinerlei analoge Anwendung möglich.

27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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