Angebot eines Hotelwechsels als kostenfreie Abhilfemaßnahme

LG Frankfurt: Angebot eines Hotelwechsels als kostenfreie Abhilfemaßnahme

Der Kläger buchte bei dem Beklagten einen Hotelurlaub auf Teneriffa für den Zeitraum vom 24.12.2006 bis zum 07.01.2007. In dem von ihm zugewiesenen Hotelzimmer litt er unter einer massiven Geruchsbelästigung in Form von Fäkalien- und Rauchgestank. Er forderte vor Gericht vom Beklagten die Rückzahlung des Aufpreises für das Ersatzhotel in Höhe von 374,54 Euro und zudem Reisepreisminderung.

Das LG Frankfurt gab ihm in der Berufung Recht und erkannte einen Anspruch auf Rückzahlung des Aufpreises für das Ersatzhotel gegen den Beklagten.

LG Frankfurt 2-24 S 236/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 07.05.2009
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.2009, Az: 2-24 S 236/08
AG Bad Homburg, Urt. v. 22.10.2008, Az: 2 C 968/07 (22)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 07. Mai 2009

Aktenzeichen 2-24 S 236/08

Leitsatz:

2. Weist das dem Reisenden zugewiesene Hotelzimmer erhebliche Reisemnängel auf, die eine Minderungsquote von mindestens 20 % rechtfertigen, dann ist ein Hotelwechsel als notwendige Abhilfemaßnahme anzuerkennen die der Reiseveranstalter zu bezahlen hat.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter einen Hotelurlaub auf Teneriffa für die Zeit vom 24.12.2006 – 07.01.2007. Das für ihn gebuchte Zimmer weiste eine massive Geruchsbelästigung auf, konkret roch es nach Fäkalien und Rauch. Zudem war auch die Bettmatratze in einem hygenisch nicht mehr hinnehmbaren Zustand und das Balkongeländer steellte eine Sicherheitsgefahr dar. Der Kläger buchte sich darafhin in einem anderen Hotel ein. Er forderte von dem beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des Aufpreises für das Ersatzhotel in Höhe von 374,54 Euro und auch Reisepreisminderung.

Das LG Frankfurt gab ihm in dem Berufungsverfahren teilweise Recht und verurteilte den beklagten Reiseveranstalter zur teilweisen Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln, in Form des Gestanks, der Bettmatratze und dem Balkon, gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB und auf Rückzahlung des Aufpreises für das Ersatzhotel gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB, insgesamt 616,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2007 an den Kläger.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.10.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az.: 2 C 968/07 (22), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 616,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I.

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

7. Der Kläger hat einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 242,13 Euro.

8. Die Reise des Klägers nach Teneriffa in der Zeit vom 24.12.2006 – 07.01.2007 war im Sinne von § 651 c I BGB mängelbehaftet.

9. Das von dem Kläger bezogene Doppelzimmer Nr. 1409 im Hotel … welches bis zum Umzug in das Ersatzhotel vom Kläger vom 24.12. – 30.12.2007 bewohnt worden ist, war mangelhaft.

10. Für die Frage des Vorliegens von Reisemängeln waren nur noch die Reisemängel relevant, die noch mit der Berufung ausdrücklich geltend gemacht worden sind.

A.

11. Zunächst ist davon auszugehen, dass in dem Hotelzimmer des Klägers mit der Nr. 1409 ganz massive Geruchsbelästigungen vorgelegen haben, die den Aufenthalt in diesem Hotelzimmer ganz wesentlich beeinträchtigt haben.

12. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Geruchsbeeinträchtigungen vorgelegen haben.

13. Der Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu folgen. Vielmehr weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler auf.

14. Im Rahmen der Prüfung einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO ist die Beweiswürdigung nur dahingehend zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-​, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 286, Rn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters, der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 286, Rn. 13).

15. Nach § 529 I Nr. 1 HS. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269, 269). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 I ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

16. Hieran gemessen weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler auf. Insbesondere lässt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt. Das Amtsgericht setzt sich nämlich nicht ausreichend mit den sehr konkreten und sehr detaillierten Aussagen der Zeuginnen … auseinander. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lässt sich den Aussagen der Zeuginnen … durchaus entnehmen, welches Hotelzimmer sie konkret beschreiben. Weiterhin vermag es das Berufungsgericht nicht nachzuvollziehen, dass nach Auffassung des Amtsgerichts den vorgelegten klägerischen Lichtbildern ein ungepflegter Zustand des Hotelzimmers 1409 nicht zu entnehmen sei. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

17. Da dem Amtsgericht keine anderen Erkenntnisquellen vorgelegen haben, insbesondere haben die Beweisaufnahmen nicht vor dem erkennenden Amtsgericht stattgefunden, als nunmehr dem Berufungsgericht, war die Beweisaufnahme nicht zu wiederholen.

18. Die klägerischen Zeuginnen … haben nachvollziehbar und glaubhaft konkret und detailliert ausgesagt, dass in dem Zimmer Nr. 1409 ganz massive Geruchsbeeinträchtigungen in Form von Fäkalien- und Rauchgestank vorgelegen haben. Insbesondere haben die Zeuginnen im Einzelnen plausibel dargelegt, wie sich diese Geruchsbeeinträchtigungen in Art und Umfang geäußert haben und wie der Urlaub durch den Gestank im Zimmer beeinträchtigt worden ist. Das Berufungsgericht hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen. Dass die Zeuginnen in einem Näheverhältnis zum Kläger stehen, steht ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den überzeugenden Aussagen der Zeuginnen … und ist insoweit von der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu den Geruchsbelästigungen überzeugt (§ 286 ZPO).

19. Dem steht auch nicht entscheidend die Aussage der Zeugin … Reiseleiterin der Beklagten, entgegen. Zwar hat die Zeugin … ausgesagt, dass sie einen Fäkaliengeruch nicht bestätigen könne. Dieser Aussage ist im Vergleich zu den detaillierten Aussagen der Zeuginnen … nicht zu folgen. Die Aussage ist auch schon nicht glaubhaft. Die Zeugin … hat nämlich auch angegeben, dass das Hotel trotz seines Alters sehr gepflegt sei. Angesichts der von Klägerseite vorgelegten Lichtbilder des Hotelzimmers (Bl. 38 – 50 d. A.) lässt sich feststellen, dass das Hotel alles andere als gepflegt ist. Vielmehr war das Hotelzimmer in einem mangelhaften Zustand. Daher ist die Aussage der Zeugin … bereits mangels Glaubhaftigkeit nicht zu folgen.

20. Die Aussage der Zeugin … Zeugin der Beklagten, war bzgl. der Geruchsbeeinträchtigungen unergiebig, da sie zu den konkreten in Rede stehenden Geruchsbeeinträchtigungen im Zimmer Nr. 1409 keine Angaben machen konnte.

21. Nach all dem ist von einer massiven Geruchsbeeinträchtigung im Zimmer Nr. 1409 im Zeitraum 24.12. – 30.12.2007 auszugehen.

B.

22. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und dem diesbezüglichen klägerischen Vortrag auch von einem Reisemangel bzgl. der Matratze und dem Balkon auszugehen.

23. Ausweislich der Lichtbilder Anlage K7 (Bl. 40 d. A.) und K 14 (Bl. 46 d. A.) ist festzustellen, dass die Matratze/Bettauflage erhebliche unhygienische Flecken aufweist, die von einem Reisenden nicht mehr hinzunehmen sind.

24. Ausweislich des Lichtbildes Anlage K8 (Bl. 41 d. A.) ist zu erkennen, dass das Balkongeländer morsch gewesen ist und insoweit ein Sicherheitsrisiko dargestellt hat.

25. Das jeweilige einfache Bestreiten der Beklagten ist diesbezüglich unsubstanziiert.

26. Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 29.12.2006 (Bl. 23 d. A.) sind die oben genannten Mängel auch ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne von § 651 d II BGB gerügt worden.

27. Der Kläger macht für alle von ihm behaupteten Mängel für den Zeitraum 24.12. – 28.12.2006 eine Minderungsquote von insgesamt 25 % geltend.

28. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände rechtfertigen bereits die oben aufgeführten drei Mängel insgesamt eine Minderungsquote von 25 %. Insbesondere die ganz erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen rechtfertigen für sich allein schon eine Minderungsquote von mindestens 20 %. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen … war der Aufenthalt in dem Hotelzimmer Nr. 1409 aufgrund der Geruchsbeeinträchtigungen unerträglich. Dies haben die Zeuginnen … im Einzelnen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Eine unsachgemäße Übertreibung kann das Berufungsgericht nicht feststellen.

29. Bei einem Gesamtreisepreis von 1.130,– Euro für den Kläger ergibt sich bei einer 14tägigen Reise ein Tagesreisepreis von 80,71 Euro.

30. Bei einer Minderungsquote von 25 % ergibt sich bei einem Tagesreisepreis von 80,71 Euro für 4 Tage ein Minderungsbetrag von 80,71 Euro.

31. Für den 29.12.2006 und 30.12.2006 macht der Kläger jeweils eine Minderung eines Tagesreisepreises geltend. Insbesondere seien diese beiden Tage mit der Auswahl und des Bezuges des Ersatzhotels vertan gewesen.

32. Hinsichtlich des Umzugstages (30.12.2006) in ein anderes Hotel ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer als Minderung ein Tagesreisepreis von hier 80,71 Euro anzusetzen.

33. Aber auch für den 29.12.2006 hält das Berufungsgericht eine Minderung in Höhe eines Tagesreisepreise (= 100 %) von 80,71 Euro für gerechtfertigt. Zunächst ist auch für diesen Tag die Minderung für die drei oben genannten Mängel (25 %) zu berücksichtigen. Weiterhin hat der Kläger im Einzelnen ausführlich dargelegt, was er am 29.12.2006 in Bezug auf die Auswahl eines Ersatzhotels für Bemühungen unternommen hat (u. a. Besichtigungen nebst jeweiliger Anfahrt) und wie viel Zeit dies in Anspruch genommen hat. Dem ist die Beklagte jedenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Insoweit hält das Berufungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Minderung von insgesamt 100% für den 29.12.2006 für gerechtfertigt, so dass auch für den 29.12.2006 als Minderung ein Tagesreisepreis von hier 80,71 Euro anzusetzen ist.

34. Nach all dem ergibt sich ein Gesamtminderungsbetrag von 242,13 Euro.

2.

35. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Aufpreises für das Ersatzhotel in Höhe von 374,54 Euro gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB.

36. Der Kläger hat aufgrund des durchgeführten Hotelwechsels für das Ersatzhotel an die Beklagte einen Aufpreis von 374,54 Euro gezahlt.

37. Die Berechnung dieses Aufpreises durch die Beklagte ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit hat die Beklagte den Betrag von 374,54 Euro zu Unrecht vereinnahmt.

38. Nach den Gesamtumständen hat sich der Hotelwechsel nämlich als Abhilfemaßnahme dargestellt.

39. Wie oben dargelegt war das ursprünglich gebuchte Hotelzimmer des Klägers mit erheblichen Reisemängeln behaftet, wobei diese Reisemängel eine Minderungsquote von mindestens 20 % gerechtfertigt haben (konkret 25 %). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist regelmäßig ab einer Minderungsquote von 20 % ein Hotelwechsel als Abhilfemaßnahme anzusehen, der seitens des Reiseveranstalters kostenfrei zu erfolgen hat. Danach durfte die Beklagte vorliegend für den Hotelwechsel keinen Aufpreis berechnen.

40. Nach all dem hat der Kläger einen Rückzahlungsanspruch bzgl. des gezahlten Aufpreises von 374,54 Euro.

3.

41. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.

42. Ein früherer Verzugseintritt als der 22.02.2007 ist nicht dargetan.

4.

43. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten scheidet aus.

44. Ein solcher Anspruch ist weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich ausreichend schlüssig vorgetragen worden.

45. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass sein Prozessbevollmächtigter mit einer (ausschließlich) vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragt worden ist (vgl. auch OLG Hamm, NJW-​RR 2006, 242 ff.) bzw. dass gerade kein unbedingter Klageauftrag angezeigt war (vgl. auch Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2008, Az. 2-​24 S 44/08).

46. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

47. Zudem ist seitens des Klägers die Versagung der vorgerichtlichen Anwaltskosten durch das Amtsgericht mit der Berufung nicht konkret angegriffen worden.

III.

48. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

49. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

50. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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