AG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2012, Aktenzeichen 24 C 8824/10
Die vier Kläger hatten beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht, der jedoch kurzfristig annuliert werden musste. Die Beklagte bot den Klägern daraufhin eine anderweitige Beförderung (ebenfalls einen Flug) an. Die Kläger nahmen das Angebot an, allerdings musste auch der Ersatzflug kurzfristig annulliert werden. Die Beklagte erstattete den Klägern daraufhin ihre Flugkosten. Die Kläger nahmen die Beklagte später zusätzlich auf Ausgleichszahlungen i. H. v. EUR 2.000,00 in Anspruch. Die Beklagte erkannte nur die Hälfte des geforderten Betrages als rechtmäßig an und die Kläger fordern nun gerichtlich den vollen Betrag ein.
Das Amtsgericht weist die Klage ab. Den Klägern stünden Ausgleichszahlungen für den Ersatzflug nicht zu, sondern lediglich eine Zahlung von EUR 1.000,00 für den ersten annulierten Flug, den die Beklagte bereits gezahlt habe. Die Ausgleichsansprüche die Fluggästen aus der EG-Verordnung 261/2004 entstehen, bezögen sich nur auf Flüge, nicht jedoch auf anderweitige Beförderung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 lit. b/c der EG-VO 261/2004.
AG Düsseldorf (24 C 8824/10), Anderweitige Beförderung ist kein Flug im Sinne der EG-Verordnung 261/2004