Hotelkosten Übernachtungskosten Flugannullierung

AG Erding: Hotelkosten Übernachtungskosten Flugannullierung

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch, obwohl durch die Annullierung ihres Fluges keine Mehrkosten entstanden sind.

Das Gericht entschied die Klage abzuweisen.

AG Erding 4 C 661/06 (Aktenzeichen)
AG Erding: AG Erding, Urt. vom 15.11.2006
Rechtsweg: AG Erding, Urt. v. 15.11.2006, Az: 4 C 661/06
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Bayern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Erding

1. Urteil vom 15.11.2006

Aktenzeichen: 4 C 661/06

Leitsatz:

2. Sind für den Reisenden keine tatsächlichen Mehrkosten durch eine Flugannullierung enstanden, so kann er auch keinen Schadensersatz geltend machen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug, welcher aber annulliert wurde. Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die Zahlung eines Schadensersatzes.
Das Gericht entschied die Klage abzuweisen.

Da der Flug zwar annulliert wurde wäre eine Hotelunterkunft und somit auch dafür die Übernahme der Mehrkosten. Der Kläger verbrachte die Nacht am Flughafen, dadurch sind keine Mehrkosten entstanden, somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Mehrkosten.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 605,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.2.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 54,88 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5.  Das Urteil bedarf gem. § 313 a Abs. 1 ZPO keines Tatbestandes, da ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Klage war, soweit Anerkenntnis in Höhe von 600,00 EUR erging begründet. Im übrigen ist sie in Höhe von weiteren 5,00 EUR begründet. In Höhe von 150,00 EUR war die Klage abzuweisen.

7. Soweit Anerkenntnis erging sind weitere Rechtsausführungen nicht erforderlich.

8. Die Beklagte war verpflichtet aus Art. 7 der EU-Verordnung 261/04 Ausgleichszahlungen in Höhe von 600,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Insoweit hat sie im gerichtlichen Verfahren auch anerkannt.

9. Die Klägerin meint, dass sie aufgrund Art. 9 Abs. 1 Ziff. b Anspruch auf Hotelunterbringung gehabt habe, da ein Aufenthalt von einer Nacht am Flughafen Caracas notwendig geworden sei, da der Flug annulliert war.

10. Der Anspruch auf Hotelunterbringung wandelt sich in Verbindung mit der EU-Verordnung und dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit § 280 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, wenn die Betreuungsleistung nicht erbracht wird und der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Einen solchen Schaden konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen. Sie hat vorgetragen, dass sie das Flughafengelände nicht verlassen konnte, da keine ausreichenden Hotelunterkünfte außerhalb des Flughafens zur Verfügung gestanden haben. Für diesen Fall sieht jedoch das Schadensrecht nach § 249 ff BGB und auch die EU-Verordnung keinen Schadensersatz vor. Mit dem Ausgleichsanspruch nach Art. 7 ist der Schaden bereits pauschaliert. Der Verweigerung weiterer Betreuungsleistungen kann nach Art. 16 der EU-Verordnung 261/04 mit einer Beschwerde begegnet werden. Darüberhinaus legt Art. 16 Abs. 3 fest, dass die von den Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Das zeigt, dass die Möglichkeit der Verweigerung von Betreuungsleistung bei Erlass der EU-Verordnung durchaus gesehen worden ist. Dennoch ist kein Schadensersatz in diesem Fall geregelt worden.

11. Der Schadensbegriff des bürgerlichen Gesetzbuches umfasst sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden. Für beide gelten jedoch unterschiedliche Regeln. Vermögensschäden sind nach Maßgabe der §§ 249 ff voll zu ersetzen. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der entstandene Nachteil in Geld bewertet werden kann.

12. Eine Vermögensminderung oder ein sonstiger finanzieller Nachteil ist jedenfalls durch das Übernachten am Flughafen nicht eingetreten. Die Unannehmlichkeiten könnten zu einem Nichtvermögensschaden geführt haben. Dieser ist nach § 253 BGB jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ersatzfähig. § 651 f II BGB, welcher im Reisevertragsrecht Ersatz für entgangene Urlaubsfreude regelt, ist hier nicht anwendbar, da keine Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend gemacht werden. Andere Anspruchsgrundlagen konnte das Gericht nicht erkennen.

13. Das Gericht verkennt nicht, dass aufgrund der Regelungslücke in der EU-Verordnung 261/04 und der lediglich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit die Verweigerung von Betreuungsleistungen gegenüber Fluggästen relativ sanktionslos ist. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ohne gesetzliche Grundlage ein Schaden zugesprochen wird. Es ist hier Aufgabe des Landesgesetzgebers ausreichende und abschreckende Sanktionen für die Nichtbefolgung der EU-Verordnung einzusetzen. Im Rahmen des geltend gemachten Schadens von 150,00 EUR war die Klage daher abzuweisen.

14.  Hinsichtlich der weiteren 5,00 EUR für nicht gewährte Telefonate hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr diese Kosten entstanden seien. Es ist möglich diese Kosten pauschaliert zu erheben. Das Gericht ist nach § 287 ZPO in der Lage die Kosten zu schätzen. Kosten in Höhe von 5,00 EUR für Telefonate von Caracas nach Deutschland liegen noch im unteren Bereich, so dass 5,00 EUR Telefonkosten zuzusprechen waren.

15. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestand aufgrund des teilweisen Unterliegens nur ein Anspruch in Höhe von 54,88 EUR. Diese Kosten waren zu ersetzen, da die Weigerung der Zahlung im vorgerichtlichen Schriftverkehr den Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

16. Zinsen ergeben sich aus Gesetz gem. den §§ 286, 288 BGB.

17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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