Zwischenlandung wegen Defekts als Rücktrittgrund

AG Düsseldorf: Zwischenlandung wegen Defekts als Rücktrittgrund

Der Kläger buchte eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei. Der Abflug erfolgte planmäßig, aufgrund eines Defekts am Flugzeug jedoch mit einer Zwischenlandung in Wien. Der Kläger trat die Weiterreise nicht an, sondern fuhr mit dem Zug nach Deutschland und begehrt Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung der Bahntickets sowie eine Entschädigung für den entgangenen Urlaub. 

Das Gericht entschied überwiegend für den Kläger.

AG Düsseldorf 52 C 1370/09 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 21.07.2009
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2009, Az: 52 C 1370/09
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 21. Juli 2009

Aktenzeichen: 52 C 1370/09

Leitsatz:

2. Eine außerplanmäßige Zwischenlandung rechtfertigt zur Kündigung des Reisevertrages.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich, seine Frau und ihre gemeinsame Tochter bei der Beklagten Reiseveranstalterin eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei. Der Abflug erfolgte planmäßig, aufgrund eines Defekts am Flugzeug jedoch mit einer Zwischenlandung in Wien. Das Flugzeug startete am nächsten Tag Richtung Türkei. Der Kläger trat die Weiterreise nicht an, sondern fuhr mit dem Zug nach Deutschland. Dabei entstanden ihm Reisekosten i.H.v. 308 EUR. Der Kläger begehrt Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung der Bahntickets sowie eine Entschädigung für den entgangenen Urlaub. 

Das Gericht entschied überwiegend für den Kläger. Er hat einen Anspruch auf volle Rückerstattung des Reisepreises. Weil eine Kündigung der Reise seitens des Klägers aufgetreten ist, ist der rechtliche Grund für das Behaltendürfen des Reisepreises auf Seiten der Beklagten entfallen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.068,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, dem Kläger wird aber nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 2.518,96 EUR.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte für sich, seine Frau und ihre gemeinsame Tochter bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise für die Zeit vom 03.10. bis zum 10.10.2008 in die Türkei zum Reisepreis von 1.592 EUR.“

6. Der Abflug erfolgte planmäßig im Mittag des 03.10.2008. Aufgrund technischer Probleme des eingesetzten Fluggerätes erfolgte eine Zwischenlandung in Wien um 14:40 Uhr.

7. Zunächst konnte den Reisenden der weitere Verlauf der Reise nicht mitgeteilt werden. Die Fluggesellschaft überprüfte zunächst, ob eine Ersatzmaschine zur Verfügung stand oder eine Reparatur erfolgen sollte. Sie entschied sich dann für eine Reparatur der Maschine. Gegen 19:45 Uhr wurde dem Kläger und den anderen Reisenden mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft zwei Flugzeugtechniker und das notwendige Reparaturmaterial von ihrer Homebase in Antalya einfliegen lassen würden, um die Maschine zu reparieren. Die Techniker trafen gegen 23 Uhr in Wien ein. Nach erfolgter Reparatur startete das Flugzeug um 04:25 Uhr zu seinem Abflug nach Antalya und kam dort ohne Probleme an.

8. Die Fluggäste hatten zwischenzeitlich am Flughafen in Wien warten müssen. Informationen darüber, um welche Art Defekt es sich handeln würde, erhielten sie auch auf Nachfrage nicht. Der Kläger und seine Familie entschieden sich wie ca. 40 weitere Fluggäste den Flug mit der reparierten Maschine nicht mehr anzutreten. Die Familie des Klägers trat per Bahn die Rückreise nach Deutschland an, wofür dem Kläger Reisekosten i.H.v. 308,90 EUR entstanden.

9. Die Ehefrau des Klägers hat bezüglicher etwaiger eigener Ansprüche gegen die Beklagte die Abtretung an den Kläger erklärt.

10. Vorgerichtlich hat die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 181,94 EUR gezahlt.

11. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Reisepreises, Erstattung der Rückfahrtkosten und eine Entschädigung für entgangenen Urlaub i.H.v. mindestens 800 EUR für sich und seine Familie. Er ist der Ansicht zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen zu sein, da eine Fortsetzung des Fluges mit der reparierten Maschine nicht zumutbar gewesen sei, insbesondere angesichts erst kürzlich zuvor erfolgter Abstürze in Madrid und Amsterdam. Ein etwaiges Risiko sei mangels jeglicher Information über den Defekt nicht abschätzbar gewesen. Der Kläger behauptet, eine Mitarbeiterin des Flughafens habe sich den Fluggästen gegenüber dahin geäußert, sie würde mit der Maschine nicht mehr fliegen, auch wenn die türkischen Monteure selbst mit zurückfliegen würden.

12. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.718,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18EUR und eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht aktivlegitimiert ist, soweit auch Ansprüche der mitreisenden Familienangehörigen erfasst sind.

15. Nach Ansicht der Beklagten ist der Kläger nicht zur Kündigung des Vortrages berechtigt gewesen, da ihm ein Weiterflug mit der reparierten Maschine zumutbar gewesen sei, zumal der Flug von den zuständigen Aufsichtsbehörden frei gegeben worden sei. Die Beklagte vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass Details des Defekts den Fluggästen nicht hätten mitgeteilt werden müssen, zumal die Gäste kaum mit derartigen Äußerungen etwas hätten anfangen können.

16. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

17. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

18. Dem Kläger steht gemäß §812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises zu.

19. Der Rechtliche Grund für die geleistete Zahlung ist entfallen, da der Kläger wirksam gemäß §651 e BGB den Reisevertrag mit der Beklagten gekündigt hat, indem er den Weiterflug von Wien nach Antalya nicht angetreten hat.

20. Die Kündigung war sowohl wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise als auch wegen Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung berechtigt. Damit hat die Beklagte gemäß §651 e Abs. 3 s. 1 BGB den Anspruch auf den Reisepreis verloren.

21. Eine Kündigung des Reisevertrages ist als zulässig beurteilt worden, wenn das eingesetzte Fluggerät fluguntauglich ist.

22. Zwar war das von der Leistungsträgerin der Beklagten eingesetzte Fluggerät nach der erfolgten Reparatur in Wien wieder flugbereit, wie der erfolgreich durchgeführte Flug beweist. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Abflugs dies nicht wissen konnte und ihm keinerlei Informationen über den Defekt und die Reparatur zuteil geworden sind.

23. Bei dieser Sachlage ist aber mehr als nachvollziehbar, dass der Kläger höchste Bedenken bezüglich einer Weiterreise hatte, weil er nicht ansatzweise Anhaltspunkte zur Abschätzung dafür hatte, ob und ggf. welchem Risiko er sich bei Antritt des Weiterflugs aussetzen würde.

24. Ist eine Kündigung bei fluguntauglichem Gerät zulässig, so ist sie es aber auch bei berechtigten Zweifeln über die Flugtauglichkeit einer Maschine. Denn der Reisende kann nicht wissen, ob eine Maschine ausreichend Tauglichkeit besitzt oder nicht. Es kann aber nicht von ihm verlangt werden, in blindem Vertrauen auf die Fluggesellschaft oder die Behörden in eine reparierte Maschine nach einer Reparatur wegen eines während des Fluges aufgetretenen Defekts einsteigen zu müssen und ggf. Angst um sein Leben und das seiner Mitreisenden zu haben, wenn ihm nicht die geringsten Informationen über Art und Ausmaß des Defekts und der Reparatur gegeben werden.

25. Zwar wird der einzelne Reisende nicht alle flugtechnischen Details verstehen müssen, das Wesentliche ist aber dem Fluggast mitzuteilen, damit dieser zumindest einigermaßen in der Lage ist, ein etwaiges Risiko abzuschätzen. Denn die Angst vor einem Flugunfall ist nur allzu verständlich, wenn sich bereits ein Defekt gezeigt hatte. Dabei macht es aber etwa einen Unterschied, ob etwa nur ein Riss in einer Cockpitscheibe vorgelegen hat, der nicht schwer zu reparieren ist, oder ob bspw. die Triebwerke alle paar hundert Kilometer ausgesetzt haben. Wird dem Reisenden mitgeteilt, dass lediglich ein Cockpitfenster auszutauschen war, wird er beruhigter reagieren, als wenn er über ernsthafte Triebwerksprobleme informiert wird.

26. Die Beklagte als Reiseveranstalter kann daher nicht von den Reisenden verlangen, dass diese blind darauf vertrauen müssen, es werde schon alles gut gehen, sondern sie hat dafür zu sorgen, dass den Reisenden genügende und aussagefähige Informationen über Defekt und Reparatur erteilt werden.

27. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Weiterflug von den zuständigen Behörden genehmigt worden ist. Dies war auch der Fall bei dem erst kurze Zeit zuvor vorgekommenen Flugzeugabsturz von Madrid, bei dem auch einer erst unmittelbar zuvor reparierten Maschine der Start genehmigt worden ist. Gerade angesichts solch allgemein bekannter Ereignisse ist nicht nur eine entsprechende Angst von Reisenden in einer ähnlichen Situation verständlich, sondern vor allem ein Informationsbedürfnis darüber, was genau geschehen ist.

28. Vorliegend haben die Reisenden unstreitig keinerlei Informationen über die Ursache des Defekts und Art und Ausmaß der Reparatur erhalten.

29. Die Beklagte hat auch in diesem Prozess keinerlei Angaben zum Defekt gemacht, was nahelegt, dass es sich um einen erheblicheren Schaden gehandelt haben dürfte. Ohne entsprechende Informationen aber durfte der Kläger jedenfalls von dem begründeten Verdacht ernsthafterer Probleme ausgehen. Rechtfertigt die Fluguntauglichkeit einer Maschine die Kündigung, so rechtfertigt sie aber auch der begründete Verdacht einer möglichen Fluguntauglichkeit, denn es ist einem Reisenden schlicht nicht zumutbar, bei einem solchen begründeten Verdacht ein Fluggerät besteigen zu müssen. Die Beklagte bzw. die Fluggesellschaft hätte diesen Verdacht durch ausreichende Informationen vor Ort ausräumen können. Dies ist nicht erfolgt.

30. Dem Kläger steht damit auch gemäß §651 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der für die Rückfahrt zu seinem Wohnort getätigten Aufwendungen zu. Einwendungen gegen die diesbezügliche Anspruchshöhe von 308,90 EUR hat die Beklagte nicht erhoben.

31. Dem Kläger steht auch gemäß §651 f Abs. 2 BGB wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise, welche bei einer berechtigten Kündigung am ersten Reisetag jedenfalls vorliegt, eine Entschädigung wegen vertanen Urlaubs zu.

32. Der Anspruch ist aber nur insoweit begründet, als er nur einen in seiner eigenen Person entstanden Anspruch geltend machen kann. Diesen bewertet das Gericht mit einer Entschädigung von 60 EUR pro Reisetag und damit insgesamt i.H.v. 350 EUR.

33. Auch wenn der Kläger alleingier Vertragspartner der Beklagten war, so stehen Schadensersatzansprüche nach §651 f BGB nur den einzelnen Reisenden persönlich zu. Es kann dahin stehen, ob die Ansprüche der mitreisenden Familienangehörigen des Klägers an diesen ordnungsgemäß abgetreten worden sind, jedenfalls war eine solche Abtretung noch nicht innerhalb der anmeldungsfrist des §651 g BGB erfolgt. Damit aber waren Ansprüche der Mitreisenden des Klägers nicht fristgemäß angemeldet worden.

34. Abzüglich der vorgerichtlich von der Beklagten geleisteten 181,94 EUR ergibt sich ein Gesamtanspruch des Klägers i.H.v. 2.068,96 EUR.

35. Der Zinsanspruch ist gemäß der §§286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte befindet sich in Verzug.

36. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht beanspruchen.

37. Der Anspruch seiner Anwälte ist schon mit der Beauftragung zur mit Schreiben vom 09.10.2008 erfolgten Anspruchsanmeldung gemäß §651 g BGB entstanden. Zu diesem Zeitpunkt aber war die Einschaltung anwaltlichen Beistandes noch nicht erforderlich, denn der Kläger hätte lediglich zunächst gegenüber der Beklagten den Sachverhalt schildern und sich etwaige Ansprüche ohne konkrete Bezifferung vorbehalten und dann die Antwort der Beklagten abwarten müssen. Erst nach einer Anspruchszurückweisung durch die Beklagte war die Einschaltung anwaltlichen Beistandes erforderlich.

38. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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