Flugannullierung bei Zwischenlandung aufgrund technischen Defekts

AG Rüsselsheim: Flugannullierung bei Zwischenlandung aufgrund technischen Defekts

Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichzahlung in Anspruch, aufgrund einer Flugannulierung wegen technischen Defekt.

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied, dass ein anderer Zielflughafen als Annullierung gilt und sprach dem Kläger den Ausgleichsanspruch zu.

AG Rüsselsheim 3 C 2325/13 (32) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 08.10.2013
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.10.2013, Az: 3 C 2325/13 (32)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom  08.10.2013

Aktenzeichen: 3 C 2325/13 (32)

Leitsätze:

2. Ein Flug der nicht am vorgesehenen Zielflughafen lande ist im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 annulliert.

Auch ist der Flug im Sinne der Verordnung annulliert, wenn das Flugzeug aufgrund eines technischen Defekts an einem anderen Flughafen landet.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte ein Fluggast bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Cruz de la Palma. Wie geplant startete das Flugzeug in Frankfurt am Main, musste jedoch aufgrund eines technischen Defekts in Berlin zur Reparatur zwischenlanden.

Der Kläger begehrt eine Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 c der Verordnung (EG) 261/2004 in Höhe von  400,00 €.

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied, dass der Fluggast einen Anspruch auf die Ausgleichzahlung hat. Die Annullierung im Sinne der Verordnung ist die Nichtdurchführung eines Fluges. Der Flug gilt als durchgeführt, wenn das Flugzeug vom Startflughafen bis zum Zielflughafen entlang der geplanten Flugroute fliegt. In diesem Fall landete das Flugzeug nicht am vorgesehenen Zielflughafen in Cruz de la Palma sondern in Berlin. Somit wurde der Flug nicht durchgeführt und ist im Sinne der Verordnung als annulliert anzusehen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Ausführung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung in Höhe von 104,99 € anerkannt hat, steht dem Kläger gem. Art. 7 Abs. 1 b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 c der VO (EG) 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von  400,00 € gegen die Beklagte zu.

7. Das Verhalten der Beklagten ist als faktische Annullierung zu werten, da der vom Kläger gebuchte Flug, von Frankfurt am Main nach Cruz de la Palma, ordnungsgemäß in Frankfurt am Main begann, jedoch aufgrund eines technischen Defektes nach Berlin flog, wo das Flugzeug repariert wurde und von wo aus dann ein Flug nach Cruz de la Palma durchgeführt wurde. Eine Annullierung ist nach der Legaldefinition in Art. 2 I, die Nichtdurchführung eines Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Damit der Flug als „durchgeführt“ angesehen werden kann, reicht es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht aus, dass ein Flugzeug im Einklang mit der geplanten Flugroute gestartet ist, sondern es muss auch einen nach der Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen (so EuGH in NJW 2011, 3776). Im vorliegenden Fall ist das Flugzeug zwar in Frankfurt am Main gestartet, jedoch nicht auf direktem Wege nach Cruz de la Palma geflogen, sondern in Berlin zwischengelandet, was nicht der ursprünglichen Flugroute entsprach und somit eine Annullierung begründet.

8. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger dann an dem Flug von Berlin nach Cruz de la Palma nicht mehr teilgenommen hat, da durch die „Zwischenlandung“ in Berlin der ursprünglich gebuchte Flug bereits annulliert war.

9. Der Zinsanspruch ist gem. den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet, jedoch erst ab dem 19.05.2013, da der Beklagten eine Frist bis zum 18.05.2013 gesetzt worden war.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

11. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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