Fluggastrechte bei technischem Defekt
AG Bremen: Fluggastrechte bei technischem Defekt
Ein Fluggast nimmt ein eine Fluggesellschaft auf Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch. Der Kläger buchte eine Flugreise, welche von Bremen mit Zwischenstopp in Paris nach Saba gehen sollte. Beim Abflug aus Bremen wurde der Flug aufgrund eines technischen Defektes annulliert, so dass der Kläger seinen Weiterflug in Paris nicht mehr erreichen konnte. Erst einen Tag später konnte er die Reise beginnen. Erst 2 Tage als geplant traf er in seinem Urlaubsort ein.
Das Gericht entschied das es sich bei dem technischen Defekt an der Maschine nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelte, da die Flugsicherheit nicht gefährdet war.
AG Bremen | 4 C 393/06 (Aktenzeichen) |
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AG Bremen: | AG Bremen, Urt. vom 03. 07. 2007 |
Rechtsweg: | AG Bremen, Urt. v. 03. 07. 2007, Az: 4 C 393/06 |
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Leitsatz:
2. Ein außergewöhnlicher Umstand der zu einer Flugannullierung führen kann, ist nur durch ein Defekt, welcher die Flugsicherheit beeinflusst, möglich.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadensersatz für eine nicht ordnungsgemäß erbrachte Flugleistung. Er buchte bei der Beklagten einen Flug von Bremen nah Paris, um von dort nach Saba über St. Maarten zu gelangen. Am Abflughafen Bremen teilte man ihm am Flugtag mit, dass der Flug nach Paris durch einen technischen Defekt am Flugzeug selbst, annulliert wurde.
Ein Ausweichflug um das Flugzeug in Paris zu erreichen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger konnte seine Reise erst am Folgetag beginnen. Sein eigentliches Urlaubsziel erreichte er allerdings erst 2 Tage später, da dorthin nicht jeden Tag Flüge gehen.
Das Gericht entschied der Klage stattzugeben, da es sich bei dem technischen Defekt der Maschine um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt. Dieser würde nur eintreten, wenn die Flugsicherheit gefährdet wäre. Die konnte die Beklagte aber nicht nachweisen, da handelt es sich lediglich um einen Defekt, welcher Routinemäßig behoben werden kann und somit vorhersehbar war.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.624,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600,00 Euro seit dem 01. April 2006 sowie aus 189,15 Euro seit dem 01. September 2006 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger zu 2.606,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600,00 Euro seit dem 01. April 2006 sowie aus 242,86 Euro seit dem 01. September 2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
7. Die Kläger begehren Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen.
8.In zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsverträgen verpflichtete sich die Beklagte, die Kläger am 24. März 2006 um 06:20 Uhr von Bremen nach Paris, von dort weiter über St. Maarten nach Saba zu befördern, wo eine planmäßige Ankunft um 16:20 Uhr (Ortszeit) vorgesehen war.
9. Aufgrund einer ersatzlosen Annullierung des Ausgangsfluges, die den Klägern unmittelbar vor dem Abflug in Bremen mitgeteilt worden ist, einer dadurch bedingten Umbuchung auf den nächsten Tag sowie einer nicht vorhandenen Möglichkeit, am 25. März 2006 von St. Maarten nach Saba weiterzufliegen, erreichten die Kläger ihr Ziel erst am 26. März 2006.
10. Einer noch am 24. März 2006 am Flugschalter seitens der Kläger gewünschten Umbuchung auf einen um 07:00 Uhr in Hannover startenden Flug verweigerte die Beklagte, so dass die Kläger am Folgetag erneut anreisen mussten.
11. Mit am 06. November 2006 bei Gericht eingegangener und der Beklagten am 26. Januar 2007 zugestellter Klage machten die Kläger zunächst 1.632,01 Euro geltend, die sich nach ihrer Ansicht wie folgt zusammensetzten:
Nichtbeförderungsentschädigung für zwei Personen 1.200,00 Euro
Übernachtungskosten (St. Maarten) 247,40 Euro
Taxikosten durch die Annulierung des Fluges (Kläger zu 1.) 18,00 Euro
Tankkosten Bremen – Seesen (Kläger zu 2.) 71,71 Euro
Verpflegungskosten 94,90 Euro
1632,01 Euro.
12. Noch am 24. März 2006 haben sowohl das Reisebüro als auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Nichtbeförderungsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.200 Euro von der Beklagten verlangt. Mit Schreiben vom 11. und 25. Juli 2006 haben die Kläger dann durch ihre Prozessbevollmächtigten auch den übrigen Schaden beziffert und mit weiterem Schreiben unter Fristsetzung zum 31. August 2006 angemahnt. Hierfür begehren die Kläger weitere 146,62 Euro an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
13. Nachdem die Beklagte am 6. November 2006 402,91 Euro an die Kläger für die diesen entstandene Übernachtungs-, Tank- und Verpflegungskosten gezahlt hat, beantragen die Kläger unter teilweiser Klagerücknahme nunmehr noch,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1632,01 Euro abzüglich am 06.11.2006 gezahlter 402,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2006 auf 432,01 Euro und seit dem 25.03.2006 auf 1.200,00 Euro, sowie anteilige Mahnkosten von 146,62 Euro zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
15. Sie behauptet, dass der am 24. März 2006 von Bremen nach Paris vorgesehene Flug wegen eines Defektes der zwingend erforderlichen Lautsprecheransage sowie überraschender Instandhaltungsarbeiten aus technischen Gründen ausfiel. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass eine Nichtbeförderungsentschädigung nicht zu zahlen sei.
16. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 26. Oktober, 15. November 2006, 7. Februar, 5. und 21. März, 13. April, 8., 11., 21. und 31. Mai sowie vom 19. Juni 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
17. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von je 600,00 Euro gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (VO (EG) Nr. 261/2004). Danach ist dem betroffenen Fluggast bei Annullierung eines Fluges eine Ausgleichsleistung zu erbringen, die im vorliegenden Fall aufgrund der gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 nach Saba zu berechnenden Entfernung für jeden der Kläger 600,00 Euro beträgt.
19. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Flug mit der Nr. AF 5537 von Bremen nach Paris annulliert worden ist. Umstritten ist allein, ob sich die Beklagte aufgrund der ihrerseits behaupteten, zur Annullierung führenden technischer Mängel, die von den Klägern bestritten wurden, auf Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 berufen kann. Dies ist nach der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht der Fall, so dass die Frage des tatsächlichen Vorhandenseins solcher Mängel einschließlich deren Umfangs unentschieden bleiben konnte.
20.. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 räumt dem Beförderer die Möglichkeit ein, sich bezüglich eines Ausgleichsanspruches zu entlasten, indem er vorträgt und gegebenenfalls beweist, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. auch Erwägungsgrund 12). In Satz 2 des Erwägungsgrundes 14 sind solche Umstände beispielhaft („insbesondere“) aufgeführt. Aus der Analyse der Verordnung unter Berücksichtigung des Willens der Verordnungsgeber ergibt sich jedoch, dass die seitens der Beklagten in den Prozess eingeführten technischen Mängel des einzusetzenden Flugzeuges untauglich für die Führung des Entlastungsbeweises im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 sind.
21. Bereits aus einer Stellungnahme der EU-Kommission zur Verordnung folgt, dass nach dem Willen der Verordnungsgeber den Interessen des Verbrauchers stets Vorrang beigemessen werden soll. Darin heißt es wörtlich (Pressemitteilung der EU-Kommission IP/06/177 vom 16. Februar 2006):
„Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ (wird) oft von den Luftfahrtunternehmen ins Spiel gebracht, wenn Flüge unterbrochen wurden. Ob derartige Umstände tatsächlich gegeben sind, kann von den nationalen Durchsetzungsstellen nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Zwar muss der Anspruch auf einen sicheren Flug stets Vorrang haben, doch sollten „außergewöhnliche Umstände“ nicht als Vorwand für Abstriche beim Verbraucherschutz dienen.“
22. Desgleichen ergibt sich aus dem Wortlaut von Erwägungsgrund 14, dass außergewöhnliche Umstände im Falle technischer Gründe nur dann gegeben sind, wenn dadurch die „Flugsicherheit“ tangiert werde. Nicht jedoch nimmt die Verordnung den hier maßgeblichen Begriff der „Lufttüchtigkeit“ im Sinne von §25 LuftBO in Bezug, die immer dann nicht gegeben ist, wenn technische Mängel auftreten. Bereits aus dieser terminologischen Gegenüberstellung ergibt sich, dass die Feststellung, dass ein Flugzeug lufttüchtig ist, nicht impliziert, dass dadurch auch die Flugsicherheit beeinträchtigt ist.
23. Zudem folgt aus einer Gegenüberstellung der in Erwägungsgrund 14 aufgezählten außergewöhnlichen Umstände, dass das Vorliegen technischer Mängel nicht darunter fällt. Wenn man die dort genannte politische Instabilität, Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und Streik näher betrachtet, ergibt sich, dass diese allesamt Konstellationen beschreiben, die nicht in der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens angesiedelt sind.
24. Es stellte mithin eine durch nichts zu rechtfertigende Systemwidrigkeit und Übervorteilung des jeweiligen Beförderers dar, würden die in seinem Einfluss- und Organisationsbereich anzusiedelnden technischen Mängel nunmehr dem Begriff der „Flugsicherheit“ zugeschlagen werden. Hätte der Verordnungsgeber derartiges beabsichtigt, hätte es aufgrund der dargestellten Auslegung eines ausdrücklichen Hinweises bedurft.
25. Zu Recht weist Schmid (NJW 2007, S. 261, 266) daher darauf hin, dass bei Subsumierung eines technischen Defektes unter den Begriff der Flugsicherheit die Verordnung weitgehend leerliefe. Insoweit bestünde nämlich die Gefahr, dass der die internen Abläufe nicht überschauende Fluggast durch den bloßen Hinweis des Luftfahrtunternehmens auf das Vorhandensein technischer Probleme an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehindert würde.
26. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan hat, inwieweit die technischen Mängel für sie unerwartet und unvermeidbar gewesen seien.
27. Weder reicht insoweit der Vortrag des Vorliegens „überraschender Instandhaltungsarbeiten“ aus, noch konnte sich die Beklagte schlicht auf einen Defekt der Lautsprecheranlage berufen. Es gehört zu einer ordnungsgemäßen Prozessführung, dass die Partei substantiiert dargelegt, welche konkreten Tatsachen ihre Rechtsansicht stützen mögen. Der pauschale Hinweis auf regelmäßig durchgeführte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten reicht insoweit jedenfalls nicht hin (vgl. dazu im einzelnen AG Köln, Urteil v. 05.04.2006, Az.: 118 C 595/05).
28. Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, inwieweit durch den Ausfall der Lautsprecheranlage überhaupt die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt war, da es der Üblichkeit entspricht, dass Flugzeuge aufgrund stets vorhandener Mehrfachabsicherung (Redundanz) auch dann fliegen dürfen, solange die in der nach §§26, 47 LuftBO erstellten Mindestausrüstungliste vorhandenen Bauteile funktionstüchtig sind.
29. Letztlich hat die Beklagte auch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Klägern eine vertragsgemäße rechtzeitige Ankunft in Saba zu ermöglichen. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die Kläger tatsächlich den Wunsch am Flugschalter geäußert haben, nur wenige Minuten später in Hannover starten zu wollen.
30. Aus Erwägungsgrund 14 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich nämlich, dass für das Ergreifen aller zumutbarer Maßnahmen das jeweilige Luftfahrtunternehmen darlegungs- und beweisbelastet ist.Erwägungsgrund 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 nimmt überdies ausdrücklich auf das Montrealer Übereinkommen Bezug, dessen Art. 19 Satz 2 für das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen die Beweislast dem Luftfrachtführer auferlegt.
31. Nicht anderes kann dann in diesem Falle gelten, zumal bereits aus der Charakterisierung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 als Ausnahmetatbestand unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze die Darlegungs- und Beweislast zu ermitteln ist, die mithin demjenigen zufällt, der sich auf die ihn günstige Norm berufen will.
32. Insoweit hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen, was angesichts des Umstandes, dass die Kläger die Möglichkeit einer Beförderung von Hannover nach Paris nur wenige Minuten später behaupteten, nahe gelegen hätte.
33. Hinsichtlich der Fassung des Urteilstenors war jedoch zu berücksichtigten, dass die Beklagte entgegen dem klägerischen Antrag nur zur Zahlung von jeweils 600,00 Euro an die Kläger zu 1. und zu 2. verpflichtet werden konnte.
34. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen der §§428, 432 BGB einschlägig sind, zumal – in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte – davon ausgehen ist, dass die Kläger jeweils in eigener Person mit der Beklagten Beförderungsverträge geschlossen haben, was auch aus den vorgelegten Buchungsbestätigungen ersichtlich wird. Schließlich räumt auch die VO (EG) Nr. 261/2004 nur dem jeweiligen Reiseteilnehmer die dort bezeichneten Rechte ein, so dass die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse der Beklagten zu den einzelnen Klägern auch im Urteilstenor ihren Ausdruck finden mussten.
35. Soweit die Kläger zudem Zahlung weiterer 31,00 Euro wegen aufgrund der Annulierung entstandener zusätzlicher Verpflegungs- und Taxikosten verlangen, ist die Klage ebenfalls begründet.
36. Bei einem bloßen Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§631 ff. BGB (LG München RRa 1995, 190). Gemäß §§634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB kann der Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werk Schadensersatz verlangen. Infolge der Annullierung des Ausgangsfluges mit einhergehender letztendlicher zweitägiger Ankunftsverspätung in Saba entsprach das von der Beklagten zu erbringende Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit und war damit mangelhaft. Die Kläger waren auch nicht gehalten, der Beklagten zuvor eine Frist zu Nacherfüllung zu setzen. Eine solche ist in Fällen wie dem vorliegenden nämlich gemäß §326 Abs. 5 BGB wegen Unmöglichkeit entbehrlich, da Flugbeförderungsverträge als Fixgeschäfte anzusehen sind, bei welchen die termingenaue Beförderung einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags darstellt. Die Unmöglichkeit ist insoweit durch Zeitablauf eingetreten.
37. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte insoweit keine Einwendungen vorgetragen hat, wodurch das Entstehen desselben als zugestanden betrachtet werden muss (§138 Abs. 3 ZPO). Gleichwohl konnten die diesbezüglichen Ansprüche gemäß dem obigen Ausführungen wiederum nur demjenigen Kläger zugesprochen werden, bei dem diese auch tatsächlich entstanden sind. Daher war die Beklagte letztlich zu verurteilen, an den Kläger zu 1. weitere 18,00 Euro für die Inanspruchnahme des Taxis zu zahlen. Hinsichtlich der zusätzlich entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von verbleibenden 13,00 Euro war dagegen mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem hälftigen Anfall bei jedem der Kläger auszugehen.
38. Nicht zugesprochen werden konnten den Klägern jedoch vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Grundsätzlich stellen die Kosten eines zugelassenen Rechtsanwaltes zwar einen vom Schuldner gem. §§280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden dar, da der in Verzug befindliche Schuldner alle Kosten zweckentsprechender Maßnahmen der Rechtsverfolgung zu erstatten hat, soweit der Gläubiger die Aufwendungen nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass der jeweilige Schuldner im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten bereits wirksam durch den Gläubiger in Verzug gesetzt worden ist.
39. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Die Kläger tragen selbst nicht vor, zu irgendeinem Zeitpunkt selbst an die Beklagte herangetreten zu sein. Vielmehr haben deren Prozessbevollmächtigte bereits am 24. März 2006 die Beklagte zur Zahlung der Ausgleichsentschädigung aufgefordert, so dass der hier geltend gemachte Schaden nicht durch den Schuldnerverzug der Beklagten entstanden ist.
40. Der Zinsanspruch folgt aus §§286, 288 Abs. 1, 187 BGB, wobei hinsichtlich der Nichtbeförderungsentschädigung als Zinsbeginn unter Gewährung einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist der 01. April 2006 anzusetzen war. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Schadenshöhe verwiesen, die hier entsprechend anzuwenden waren.
41. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wobei zu beachten war, dass die Geltendmachung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 – X ZB 7/06).
42. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 11, 711 ZPO.
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