Rechte bei Annullierung wegen technischen Defekts
AG Köln: Rechte bei Annullierung wegen technischen Defekts
Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch, da diese den Flug mit dem Hinweis „Technischer Defekt“ annulliert hatte.
Das Gericht gab der Klage statt und entschied, dass nur der Hinweis darauf nicht ausreiche, vielmehr müsste die Fluggesellschaft genau benennen was defekt sei.
AG Köln | 118 C 595/05 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 05.04.2006 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 05.04.2006, Az: 118 C 595/05 |
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Leitsatz:
2. Kann eine Fluggesellschaft nicht die genaue Ursache für einen technischen Defekt benennen, so ist sie für Annullierungen schadensersatzpflichtig, da der Grund technischer Defekt nicht ausreicht.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug von Stuttgart nach Mailand. Dieser Flug wurde annulliert, da die Fluggesellschaft behauptet ein defekt des Flugzeuges würde vorliegen. Der Kläger musste stattdessen einen Tag später von Zürich nach Mailand fliegen. Der Kläger verlangt nun von der Fluggesellschaft einen Schadensersatz für die entstanden Mehrkosten.
Das Gericht entschied das dem Kläger der Schadensersatz zusteht, da die Fluggesellschaft nicht ausführlich begründen konnte, wo der technische Defekt lag. Ein technischer Defekt am Sensor des Engine Fire Detection Systems kann durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, edoch muss dies substantiiert vor Gericht vorgetragen werden.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 250,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 sowie weitere EUR 26,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorlläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf §313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Klage ist zulässig und begründet.
7. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 250,00 besteht aus Art. 7 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 5 VO (EG) 261/2004.
8. Der ursprünglich gebuchte Flug des Klägers LH 3944 am 02.09.2005 von Stuttgart nach Mailand wurde von der Beklagten annulliert. Stattdessen flog der Kläger auf Veranlassung der Beklagten am Morgen des 03.09.2005 um 6:00 Uhr über Zürich nach Mailand.
9. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des Fluges LH 3944 auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 VO).
10. Soweit sie behauptet, es habe ein technischer Defekt am Sensor des Engine Fire Detection Systems des eingesetzten Flugzeugs vorgelegen, mag dies zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, der von Sicherheitsrisiken und unerwarteten Flugsicherheitsmängeln spricht.
11. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist.
12. Ihre Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
13. Es hätte dargelegt werden müssen, wann die eingesetzte Maschine welchen Typs nach welchen Vorschriften und mit welchem Ergebnis durch wen gewartet worden ist und warum angesichts dieser Wartung gerade der konkrete Defekt unvermeidbar und unvorhersehbar war. Auf diese Anforderungen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2006 auch hingewiesen.
14. Da die Beklagte die schlüssig geltend gemachten Nebenforderungen nicht bestritten und damit anerkannt hat, war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
15. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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