Anwendung des Reisevertragsrechts bei der Buchung bloßer Hotelunterkunft

LG Frankfurt: Anwendung des Reisevertragsrechts bei der Buchung bloßer Hotelunterkunft

Die Klägerin buchte bei der der Beklagten einen Aufenthalt in einem Strandhotel in Mittelamerika. Die Klägerin hielt die Unterkunft jedoch für mangelhaft, weil der im Reiseprospekt versprochene Sandstrand wegen einer Baustelle unbenutzbar gewesen sei und der Baulärm auch beim sonstigen Aufenthalt gestört habe. Die Klägerin fordert deshalb von der Beklagten die Rückertattung der Reisekosten sowie eine Entschädigung für unnütz aufgewendeten Urlaub.

Das LG Frankfurt verurteilt die Beklagte zur Rückerstattung der Reisekosten, sowie zu Entschädigungszahlungen. Die geschilderten und belegten Mängel an der Ferienanlage berechtigen zu einer Reisepreisminderung von 80%. Die Beklagte sei analog zu den Vorschriften des Reisevertragsrechts einstandspflichtig, weil sie die Zurverfügungstellung der Hotelunterkunft in eigenem Namen versprochen und nicht lediglich eine Hotelunterkunft vermittelt habe.

LG Frankfurt 2-24 S 68/91 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 09.11.1992
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 09.11.1992, Az: 2-24 S 68/91
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 09. November 1992

Aktenzeichen 2-24 S 68/91

Leitsatz:
2. Bei der Buchung einer bloßen Hotelunterkunft (ohne Verpflegung und Flug) ist das Reisevertragsrecht ebenfalls anwendbar.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisende hatte bei der Beklagten einen einwöchigen Aufenthalt in einem Strandhotel in Mittelamerika gebucht. Sie hielt die gebotene Unterkunft jedoch nach der Ankunft für mangelhaft. Der im Reiseprospekt versprochene Sandstrand sei wegen einer Baustelle unbenutzbar gewesen und der Baulärm habe auch beim sonstigen Aufenthalt gestört und Urlaubsfreude unmöglich gemacht. Die Klägerin fordert deshalb von der Beklagten die Rückertattung der Reisekosten sowie eine Entschädigung für nutzlosen Urlaub.

Das LG Frankfurt hält die Klage für berechtigt und verurteilt die Beklagte zur Rückerstattung eines Großteils der Reisekosten, sowie zu Entschädigungszahlungen. Die geschilderten und belegten Mängel an der Ferienanlage berechtigen zu einer Reisepreisminderung von 80%. In einen Vertrag, in welchem ein Reiseveranstalter einem Reisenden eine bloße Hotelunterkunft zur Verfügung stellt, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts anzuwenden. Nach BGB § 651a Abs 2 hat der Reiseveranstalter im Zweifel im eigenen Namen und nicht nur als Vermittler gehandelt.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.1990 – Aktenzeichen 32 C 2910/90-41 – teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 827,80 DM nebst 4 % Zinsen seit 14.06.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte im Reisebüro L, B, eine Pauschalrundreise der Firma K betreffend eine Bildungsreise durch Mittelamerika. Da die Klägerin einen zusätzlichen Erholungsaufenthalt von einer Woche wünschte, buchte sie aufgrund des Prospekts der Beklagten für die Zeit vom 25.03.1990 bis 01.04.1990 einen Aufenthalt im P Hotel in C (bloße Unterkunft). Das Hotel wird im Prospekt der Beklagten als beliebtes Strandhotel in Stadtnähe mit guten Wassersportmöglichkeiten bezeichnet, direkt am ca. 500 m langen, feinsandigen Strand gelegen. Der Strand ist entsprechend dieser Beschreibung abgebildet. Die Beklagte bestätigte die Buchung am 22.02.1990 gegenüber dem Reisebüro zum Preis von DM 553,– durch Übersendung eines Hotel-Vouchers. In den gedruckten Reiseunterlagen heißt es:

6. „Sehr geehrter a-Gast,

7. mit der Aushändigung dieser Reiseunterlagen durch Ihr Reisebüro ist Ihre Urlaubsflugreise mit a in greifbare Nähe gerückt.

8. Die anliegenden Linienflugscheine und die eingehefteten Gutscheine dokumentieren: Ihr Platz in den Linienmaschinen ist gebucht. Ihr Zimmer im Hotel reserviert, und auch für alles weitere, was zu Ihrer Reise gehört (je nach Leistungsbeschreibung im a-Katalog oder Ihrer Buchung z. B. die Fahrt vom Flughafen ins Hotel, Mietwagen-Arrangements, Ausflüge) ist bestens vorgesorgt.“

9. Das Reisebüro stellte dann den Hotel-Voucher gegen Zahlung eines Betrages von 603,– DM zur Verfügung.

10. Bei Ankunft vor Ort war die Klägerin mit der Unterkunft nicht zufrieden, da nach ihren Angaben sich eine Großbaustelle am Strand befand, der dem Hotel vorgelagerte Strand war durch künstliche Steinaufschüttungen abgetrennt. Nach ihrer Darstellung war der Strand nicht benutzbar, ebenso sei die Terrasse des Familienbüffets und des täglichen Frühstücks im Freien erheblich durch den Lärm eines ein Meter entfernten Meißels beeinträchtigt gewesen.

11. Die Klägerin hat Rückerstattung des von ihr gezahlten Reisepreises von 603,– DM sowie Entschädigung wegen nutzlosen Urlaubes verlangt, den sie entsprechend ihrem Monatsverdienst auf 1.050,– DM beziffert. Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte entsprechend den analog anwendbaren Vorschriften des Reisevertragsrechts gewährleistungs- und entschädigungspflichtig sei.

12.Sie hat beantragt,

13. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.650,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.06.1990 zu zahlen.

14. Die Beklagte hat beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Sie ist der Auffassung, die Vorschriften des Reisevertragsrechts seien nicht anwendbar, da nur eine Leistung (Unterkunft) gebucht worden sei, die sie, die Beklagte, nur vermittelt habe. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Aufenthalt der Klägerin durch eine Großbaustelle beeinträchtigt worden sei.

17. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 06.12.1990 die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei Buchung einzelner „Reisebausteine“ finde das Reisevertragsrecht keine Anwendung.

18. Gegen das am 14.01.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.02.1991 Berufung eingelegt und diese am 08.03.1991 begründet.

19. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

20. unter Abänderung des am 06.12.1990 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt, Az.: 32 C 2910/90-41 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.650,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.06.1990 zu zahlen.

21. Die Beklagte beantragt,

22. die Berufung zurückzuweisen.

23. Sie ist nach wie vor der Auffassung, daß zwischen ihr und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestehe. Sie bestreitet den Umfang der Beeinträchtigung und beruft sich auf unterlassene Mängelrüge (Beweis: Agenturleiter C).

24. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 05.08.1991 (Bl. 76-77 d. A.) Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Zeugen C vom 26.09.1991 (Bl. 85 d. A.) sowie die Aussage des Zeugen B vom 07.11.1991 (Bl. 87 d. A.) und der Eheleute K vom 25.06.1992 (Bl. 100 – 102 d. A.). Außerdem wird auf die von der Klägerin vorgelegten Fotos in Hülle Bl. 103 d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

25. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von DM 827,80 zu.

1.

26. Die Beklagte ist analog den Vorschriften des Reisevertragsrechts einstandspflichtig. Sie hat die Zurverfügungstellung der Hotelunterkunft in eigenem Namen versprochen und nicht lediglich eine Hotelunterkunft vermittelt. Der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

27. a) Zwar ist es denkbar, daß ein Reisebüro einzelne Reiseleistungen (Hotelunterkünfte,
Flugleistungen) auch dann vermittelt, wenn sie durch Zusammensetzung „einzelner Bausteine“ auf Wahl des Kunden zu einer Rundreise zusammengesetzt werden (KG, NJW-RR 1991, 1017; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1018 – Flugbörse; Kammer Urt. v. 27.04.1992 – 2/24 S 440/91 betr. Vermittlung von Flügen durch American-Express-Card). Entscheidend ist aber hier, inwieweit aus der Sicht des Reisenden das Reisebüro Leistungen im eigenen Namen verspricht oder nur fremde Leistungen vermitteln will. Hierfür kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 186; OLG Celle, NJW-RR 1990, 445; Kammer, NJW-RR 1990, 957).

28. b) Nicht vergleichbar mit diesen Fallgestaltungen sind jedoch die Tatbestände, in denen ein als Reiseveranstalter bekanntes Unternehmen einzelne Reiseleistungen erbringt. Hier spricht bereits aus der Sicht des Reisenden alles dafür, daß der Reiseveranstalter hier in eigener Verantwortung tätig werden will. Die Rechtsprechung hat dies laufend hinsichtlich des Angebots von Ferienwohnungen angenommen (BGHZ 61, 275 = NJW 1973, 318) und insoweit mit überzeugender Begründung die analoge Anwendung des Reisevertragsrechts, zunächst die des § 651 f II BGB (BGH, NJW 1985, 906; ebenso Kammer, NJW 1985, 330), später jedoch allgemein aller Vorschriften bejaht (Kammer NJW-RR 1986, 854). Diese Entwicklung ist durch Urteil des BGH vom 09.07.1992 – VII ZR 7/92, demnächst in NJW) zum Abschluß gekommen. Der BGH hat den Grundsatz des § 651 a II BGB, nach dem die Erklärung des Anbieters, keine Verträge zu vermitteln, im Hinblick auf die sonstigen Umstände unbeachtlich sei, auch auf die Buchung einer Ferienwohnung für entsprechend anwendbar erklärt. Entscheidend soll hierbei sein, ob die Beklagte nach den gesamten Umständen als in eigener Verantwortung handelnd auftritt.

29. c) Bei diesen Ausgangspunkt kann es aber keine Rolle für die Anwendung des § 651 a II BGB spielen, ob es sich bei dem Angebot der einzelnen Leistung um eine Ferienwohnung oder um eine Hotelunterkunft handelt. Die aufgrund des Auftretens des Reiseveranstalters für den Kunden entsprechende Vertrauenslage ist hier … gleich. Die Kammer hat deshalb keine Bedenken, im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH auch bei dem Angebot einzelner Hotelunterkünfte § 651 a II BGB entsprechend anzuwenden.

30. d) Im vorliegenden Fall spricht alles für die Tatsache, daß die Beklagte eine Verbindlichkeit in eigenem Namen eingegangen ist. Sie bietet das Hotel P in ihrem Katalog betreffend Flugpauschalreise als Reiseveranstalter an. Wenn sie sich bereit erklärt, die Unterkunft auch ohne Buchung der Flugleistung zu beschaffen und der Reisende aufgrund des Prospekts diese Buchung vornimmt, so kann er davon ausgehen, daß die Beklagte nunmehr nicht ihre Rechtsstellung als Reiseveranstalter ablegt und sich in die Rolle eines vermittelnden Reisebüros begibt. Bestärkt in dieser Auffassung wird der Reisende noch dadurch, daß die Beklagte ebenso wie bei einer Pauschalreise die Buchung bestätigt und der Bestätigung ihre üblichen Reiseunterlagen beifügt, in denen es heißt, daß das Zimmer im Hotel reserviert sei und auch für alles weitere – je nach Leistungsbeschreibung im a-Katalog – bestens vorgesorgt sei. Hieraus muß der Reisende den sicheren Eindruck gewinnen, daß die Beklagte als Reiseveranstalter ihm eine Teilleistung in Form der Hotelunterkunft zur Verfügung stellt. Wenn die Beklagte dies nicht will, müßte sie künftig klar und eindeutig darauf hinweisen, daß die Hotelunterkunft von ihr nur vermittelt wird.

31. e) Die Beklagte kann insoweit auch nicht geltend machen, die von ihr zur Verfügung gestellte Unterkunft sei als „Baustein“ von dem Reisebüro L in eine von dieser zusammengestellte Pauschalreise eingestellt worden, deshalb sei das Reisebüro L auch für die Qualität des Hotels „Princess Beach“ als Reiseveranstalter verantwortlich. Eine solche Vertragsgestaltung mag im Einzelfall möglich sein. Sie lag hier aber nicht vor. Ausweislich des Kassenzettels des Reisebüros L vom 22.09.1990 hat dieses die Rundreise des Veranstalters Klingenstein und die Hotelunterkunft der Beklagten („a international“) getrennt abgerechnet. Es lag deshalb weder eine Pauschalreise des Reisebüros L vor, sondern die Firma K war Reiseveranstalter der Rückreise noch war die Hotelunterkunft der Beklagten in das Leistungsbündel der Rundreise „eingeschnürt“. Hierbei ist im Hinblick auf § 651 a II BGB die Sicht des Reisenden maßgebend, dem auch getrennt die „aUnterlagen“ zugesandt werden.

2.

32. Der Höhe nach ist ein Anspruch in Höhe von 827,80 DM begründet.

33. a) Die Klägerin kann zunächst nach § 651 d I BGB Minderung des Reisepreises verlangen. Die Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, daß der Strand vor dem Hotel eine einzige Baustelle war. Sowohl der Zeuge B als auch die Eheleute K haben dies überzeugend bekundet. Die Aussagen werden durch die überreichten Fotos belegt.

34. Der Antrag der Beklagten, ihr die Fotos über die Inaugenscheinnahme hinaus zur Einsichtnahme und Stellungnahme zur überlassen, war wegen Verspätung (§§ 523, 296 II ZPO) zurückzuweisen. Die Fotos befanden sich seit November 1991 in den Akten, was aus dem Rechtshilfeprotokoll des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 14.11.1991 ersichtlich war. Dort heißt es:

35. „Rechtsanwalt P überreicht 13 Fotos nebst einem Blatt Erläuterungen dazu“.

36. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat eingeräumt, das Protokoll erhalten und den zitierten Satz gelesen zu haben. Es war seine Obliegenheit, entweder die Fotos in den Gerichtsakten einzusehen oder sie sich zu treuen Händen aushändigen zu lassen. Eine besondere Aufforderung hierzu durch das Gericht war nicht notwendig. Dazu war ein Zeitraum von fast einem Jahr genügend. Nachdem die Fotos im Termin vom 02.11.1992 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren und der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist, das rechtliche Gehör gewährt.

37. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren am Strand außer einem Schwimmbagger mehrere weitere Bagger und Kräne eingesetzt. Ein Baden im Meer war nicht möglich, da dort die Kräne standen und das Wasser durch die Bauarbeiten zu einem „Schmuddelwasser“ aufgewühlt war. Der Strand selbst war ebenfalls nicht zu benutzen, da er durch die Bauarbeiten laut Fotos völlig verdreckt und der dort herrschende Lärm unzumutbar war. Auch der Swimming-pool des Hotels war nicht zu benutzen, da die gesamte Anlage (Pool, Bar) vor dem Hotel wegen der Bauarbeiten abgerissen war. Auch das Terrassenrestaurant war wegen des Lärms kaum benutzbar. Der Zeuge B hat plastisch geschildert, daß in einem Meter Entfernung vor dem Frühstücksbüffet ein Felsmeißel in Betrieb war und eine „Marimba-Band“ sich vergeblich bemühte, den Baulärm durch südamerikanische Klänge zu übertönen. Bezeichnend ist auch die unstreitige Tatsache, daß die Hotelleitung sich dazu bereit fand, sich schriftlich bei den Gästen zu entschuldigen (Bl. 81 d. A.) und den Eheleuten K als Ausgleich einen kostenlosen Nachurlaub von einer Woche in einer Luxussuite anbot.

38. Bei dieser offensichtlichen schweren Beeinträchtigung, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eindeutig von längerer Dauer war, bedurfte es keiner Mängelrüge. Dieser unzumutbare Zustand konnte der Beklagten bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung durch eine etwa vorhandene Reiseleitung nicht verborgen geblieben sein. Abgesehen davon, hat die Beklagte nicht dargelegt, ob eine Reiseleitung überhaupt vorhanden sowie wann und wo sie zu erreichen war.

39. Unter Anwendung der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung gehandhabten Minderungstabelle (NJW 1985, 113) ergeben sich folgende Minderungssätze:

40.
a) Verschmutzter Strand 20 %,
b) Unmöglichkeit des Badens
im Meer
10 %,
c) Beeinträchtigung durch
den Baulärm im Hotel,
insbesondere auf der
Terrasse 25 % x 2 =
50 %
Minderungssatz: 80 %

41. Die Minderung berechnet sich nach dem an die Beklagte gezahlten Reisepreis von 553,– DM. Daraus folgt ein Minderungsanspruch von 442,80 DM.

42. b) Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nach § 651 f II BBG zu, da die Reise erheblich beeinträchtigt war. Der Basisminderungssatz beträgt 55 %, so daß die von der Kammer verlangte Erheblichkeitsgrenze von 50 % (NJW 1984, 1762; ebenso OLG Frankfurt, NJW 1985, 143; NJW-RR 1988, 632; LG Hannover, NJR-RR 1986, 213, 1989, 633) überschritten ist. Entsprechend dem Grundsatzurteil der Kammer vom 19.09.1988 – 2/24 S 123/88 = NJW-RR 1988, 1451 kann die Klägerin pro Tag 55,– DM Entschädigung verlangen, was bei 7 Tagen einen Betrag von 385,– DM ausmacht.

3.

43. Insgesamt steht der Klägerin damit ein Zahlungsanspruch von 442,80 DM plus 385,– DM = 827,80 DM zu. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB.

44. In dem genannten Umfang war die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung zu verurteilen.

45. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

4.

46. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 I, 97 I ZPO.

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