Anwendbarkeit von Reisevertragsrecht hinsichtlich der Pflicht zur Ausgabe eines Sicherungsscheins
OLG Karlsruhe: Anwendbarkeit von Reisevertragsrecht hinsichtlich der Pflicht zur Ausgabe eines Sicherungsscheins
Der Kläger und seine Frau übernahmen eine Bürgschaft für eine Ferienhaus-Agentur. Als die Frau sich vom Kläger trennte, kam der Gläubiger wegen ausbleibenden Darlehensrückzahlungen auf den Kläger zu.
Die vorinstanzlichen Gerichte wendeten das Reiserecht auf die Ferienhausverträge an
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah zwar die Berufung als zulässig an. Sie war jedoch nicht begründet, da die vorinstanzlichen Urteile keine Rechts- oder Bewertungsfehler aufwiesen.
OLG Karlsruhe | 1 U 15/98 (Aktenzeichen) |
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OLG Karlsruhe: | OLG Karlsruhe, Urt. vom 30.09.1998 |
Rechtsweg: | OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.1998, Az: 1 U 15/98 |
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Leitsatz:
2. Der Vermieter trägt eine Pflicht zur Ausgabe eines Sicherungsscheins bei seinen angebotenen Ferienhäusern.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger und seine Frau übernahmen gesamtschuldnerisch eine Bürgschaft für eine Ferienhaus-Agentur, die Ferienhäuser kaufte oder selbst baute und anschließend vermietete. Als die Frau sich vom Kläger trennte, kam der Gläubiger wegen ausbleibenden Darlehensrückzahlungen auf den Kläger zu. Dieser wand ein, dass seine Frau ihn zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages überredet habe und der Gläubiger sich an diese wenden solle.
Die vorinstanzlichen Gerichte wendeten das Reiserecht auf die Ferienhausverträge an. Zudem verurteilten sie den Kläger auf Zahlung. Dagegen wandte sich der Kläger dem Rechtsmittel der Berufung zu.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah zwar die Berufung als zulässig an. Sie war jedoch nicht begründet, da die vorinstanzlichen Urteile keine Rechts- oder Bewertungsfehler aufwiesen. Daher verblieb es bei dem Kläger auf der Verurteilung zur Zahlung der restlichen Darlehensschuld in Höhe von 20.000 DM.
Tenor:
9. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 03. Dezember 1997 — 2 O 144/97 — wird zurückgewiesen.
10. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
11. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
12. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
13. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
14. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar wiederholt die Berufungsbegründung über weite Strecken wörtlich den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten und rügt ganz allgemein, das erstinstanzliche Gericht habe den Sachvertrag nicht berücksichtigt und die angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft. Da die Berufungsbegründung daneben rügt, das Landgericht habe die Beweislast zu Ungunsten des Beklagten verkannt, genügt sie noch den gesetzlichen Anforderungen.
15. 2. In der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil zu Recht aufrecht erhalten und den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt. Der Senat nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und führt ergänzend aus:
16. a) Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Darlehen getilgt. Sein diesbezüglicher Vortrag hat während des Prozesses mehrfach gewechselt. Zunächst hat er vorgetragen, er habe das Darlehen während der Ehe getilgt. Dann hat er behauptet, die Tilgung sei schon vor der Eheschließung erfolgt. Zu beiden Versionen fehlt es an jedem substantiierten Tatsachenvortrag. In der Berufungsinstanz hat er schließlich vorgetragen, er habe der Klägerin ein Jahr nach der Eheschließung 20.000 DM für die Anschaffung eines PKW zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat dies bestritten. Dieser Sachvortrag des Beklagten ist nicht entscheidungserheblich, weil seine Ansicht, das Darlehen der Klägerin sei damit erledigt, unzutreffend ist; hierzu wäre vielmehr eine Vereinbarung der Parteien notwendig gewesen, die der Beklagte nicht substantiiert behauptet. Im übrigen hat er als Beweismittel nur seine eigene Parteivernehmung angeboten, die aber nicht zulässig ist, weil die Voraussetzungen der § 447, 448 ZPO nicht vorliegen. Da der Beklagte selbst vorträgt, die Klägerin sei noch während der Ehe wiederholt auf das Darlehen zurückgekommen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß ihr Rückzahlungsanspruch verwirkt ist.
17. b) Sollte die Klägerin bei der Trennung der Parteien Gegenstände mitgenommen haben, die im Eigentum des Beklagten stehen, hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände. Schadenersatzansprüche, mit denen er aufrechnen könnte, lassen sich dem Vortrag des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht entnehmen.
18. c) Solche Schadenersatzansprüche folgen auch nicht ohne weiteres aus den Verfügungen, die die Klägerin bis Mitte 1995 über die Konten des Beklagten vorgenommen hat.
19. Die Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten sich bereits im Jahre 1994 getrennt, wird durch seine eigene Aussage im Scheidungsverfahren widerlegt, wonach die Parteien seit Mitte 1995 getrennt leben. Im fraglichen Zeitraum lebten die Parteien daher noch nicht getrennt. Die Klägerin hatte Kontovollmacht. Unstreitig hatte sie die Aufgabe, mit Hilfe der streitgegenständlichen Konten den Haushalt zu führen, die gemeinsame Lebensführung (einschließlich der Versorgung des Beklagten mit Bargeld) zu bestreiten sowie Geschäftsvorfälle des Beklagten (Einnahmen und Ausgaben) abzuwickeln. Nachdem der Beklagte nicht etwa bereits im Zuge der Ehescheidung, sondern erstmals in diesem Prozeß behauptet hat, die Klägerin habe ihre Befugnisse überschritten, hat diese aus dem Gedächtnis über einen Teil der Ausgaben mit Näherungswerten Rechnung gelegt (vgl. I 139-141). Angesichts dessen wäre es Aufgabe des Beklagten, substantiiert darzulegen, mit welchen Verfügungen die Klägerin im Innenverhältnis ihre Vollmacht überschritten haben soll. Daran fehlt es. Schadenersatzansprüche des Beklagten aus § 687 Abs. 2 BGB oder aus unerlaubter Handlung sind daher nicht schlüssig vorgetragen.
20. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf
§ 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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