LG Frankfurt, Urteil vom 09.11.1992, Aktenzeichen 2/24 S 68/91
Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen einwöchigen Aufenthalt in einem Strandhotel in Mittelamerika gebucht. Allerdings hielt sie die gebotene Unterkunft nach der Ankunft für mangelhaft. Der Sandstrand sei wegen einer Baustelle unbenutzbar gewesen und auch der resultierende Baulärm habe beim sonstigen Aufenthalt gestört und Urlaubsfreude unmöglich gemacht. Die Klägerin fordert deshalb von der Beklagten eine Rückertattung der Reisekosten sowie eine Entschädigung für nutzlosen Urlaub.
Das LG Frankfurt hält die Klage für berechtigt und verurteilt die Beklagte zu Entschädigungszahlungen, sowie zur Rückerstattung von 80% des Reisepreises. Die geschilderten und belegten Mängel an der Ferienanlage berechtigen zu einer Reisepreisminderung in dieser Höhe. In einen Vertrag, in welchem ein Reiseveranstalter einem Reisenden eine bloße Hotelunterkunft zur Verfügung stellt, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts anzuwenden. Nach BGB § 651a Abs 2 hat der Reiseveranstalter im Zweifel im eigenen Namen und nicht nur als Vermittler gehandelt.
LG Frankfurt (2/24 S 68/91), Anwendung des Reisevertragsrechts bei bloßer Hotelbuchung