Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Anwendung des Hotelklassifizierungssystems

LG Berlin: Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Anwendung des Hotelklassifizierungssystems

Die Klägerin, eine Betreiberin einer Reederei, verklagt den Dachverband des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes auf Unterlassung der Zertifizierung von Kreuzfahrtschiffen anhand eines Bewertungsmaßstabs für Hotels. Die Beklagte verteidigt ihre Tätigkeit und erwidert, der Bewertungskatalog könnte auf Kreuzfahrtschiffe, ohne weiteres angewandt werden.

Das Landgericht Berlin bestätigt die Ansicht der Klägerin.

LG Berlin 16 O 479/08 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 10.08.2010
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 10.08.2010, Az: 16 O 479/08
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 10.08.2010

Aktenzeichen 16 O 479/08

Leitsatz:
2. Bei einer Nutzung wegen wettbewerbswidriger Anwendung des Hotelklassifizierungssystems, müssen die Reiseveranstalter die Reisenden auf die Wettbewerbswidrigkeit hinweisen.

Zusammenfassung:
3. Die Klägerin, Betreiberin einer Reederei, verklagt den Dachverband des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes auf Unterlassung. Hintergrund ist die vom Verband für nur ein Kreuzfahrtschiff durchgeführte Klassifizierung anhand eines Hotelbewertungsmaßstabs. Die Klägerin sieht sich vorliegend in ihrem Wettbewerb mit dem ausgezeichneten Schiff benachteiligt. Der Verband ist der Ansicht, dass sich die Bewertungskriterien des Hotelkatalogs auch ohne Weiteres auf ein Kreuzfahrtschiff übertragen ließen und verweigert die Einstellung seiner Tätigkeit.

Das Landgericht Berlin bestätigt die Ansichten der Klägerin und spricht ein Unterlassungsurteil gegen den beklagten Verband aus. Der Bewertungskatalog und die darin befindlichen Kriterien könnten auf Schiffe keine unmittelbare Anwendung finden, weil sie den dort herrschenden besonderen Bedingungen nicht hinreichend Rechnung tragen würden.


Tenor:

4. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, selbst oder durch Dritte, dem Kreuzfahrtschiff … die Klassifizierung „5 Sterne- Superior“ zu erteilen, ohne dass die Klassifizierung auf Basis eines Klassifizierungssystems speziell für Kreuzfahrtschiffe erfolgt und / oder ohne dass die Voraussetzungen für die Vergabe der Klassifizierung „5 Sterne-Superior“ anhand des konkret angewendeten Klassifizierungssystems „Deutsche Hotelklassifizierung“ vorliegen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. des Tenors bereits entstanden ist und / oder künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro und für die Klägerin im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihr bekanntestes Schiff ist die … , die wie ihre übrigen Schiffe unter der Flagge der Bahamas fährt. Ein anderes Kreuzfahrtschiff, die … , fährt für die … Reederei unter deutscher Flagge, nach Angaben der Klägerin unter deutscher Zweitflagge. Die Klägerin wendet sich gegen die Zertifizierung der … nach den Kriterien der deutschen Hotelklassifizierung.

6. Der Beklagte ist der … des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes. Er nimmt satzungsgemäß die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, sozial- und tarifpolitischen Belange des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes wahr. Zu seinen Mitgliedern zählen die regionalen Einzelverbände und drei Fachverbände auf Bundesebene, darunter der …  e. V.. Nach § 5 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, die satzungsmäßigen Aufgaben des … in jeder Weise zu unterstützen. § 4 der Satzung ermöglicht den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es den Satzungen oder Beschlüssen der …-Organe zuwider handelt.

7. Der Beklagte erarbeitete den Kriterienkatalog für die „Deutsche Hotelklassifizierung“, die die Grundlage für die Einordnung eines Betriebes in die Sternekategorien Tourist, Standard, Komfort, First Class oder Luxus bildet und stellt seine einheitliche Anwendung sicher, z. B. indem er Beanstandungen gegen Einzelbewertungen nachgeht. Die Einzelheiten des Kriterienkataloges 2005 sind der Anlage K 16, diejenigen des Kriterienkataloges 2005 – 2009 der Anlage  B 8  zu entnehmen. Die Klassifizierung selbst obliegt den Landesverbänden, die sich dazu anderer Unternehmen als Dienstleister bedienen. In … ist dies z. B. die … … GmbH (im folgenden: … GmbH). Die Klassifizierung ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Hoteliers vorgenommen.

8. Ende April 2005 wurde die … erstmals nach den Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung geprüft und erhielt die Note „5 Sterne Superior“, obwohl die Kabinen unstreitig die im damals gültigen Kriterienkatalog für Zimmer in Luxushotels vorgeschriebene Mindestgröße unterschritten. Das Zertifikat, wegen dessen Erscheinungsbildes auf die Anlage  B 44 Bezug genommen wird, enthält den Satz:

9. Dieser Betrieb erreichte deutlich mehr Wertungspunkte als für seine Kategorie erforderlich.

10. Am unteren Rand trägt es die Unterschriften von Verantwortlichen der … und der … GmbH. Der Vorsitzende des …-Ausschusses Hotelklassifizierung überreichte den Reederinnen die Urkunde und die auf Seite 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 02. Februar 2010 auf Seite 10 abgebildete Metallplakette in einer feierlichen Zeremonie. Das Schild trägt u. a. die Aufschrift „… gültig bis 2012“.

11. Die … ist bisher das einzige Kreuzfahrtschiff, dass anhand der Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung geprüft wurde. Eine Bewertung der … wurde unter Hinweis auf den ausländischen Flaggenstaat abgelehnt.

12. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus §§ 3, 5, 4 Nr. 10 UWG auf Unterlassung der Zertifizierung der … nach dem für Hotels entwickelten Kriterienkatalog, Widerruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht  in Anspruch.

13. Der Beklagte handele im geschäftlichen Verkehr, da er mit der Bewertung des Kreuzfahrtschiffes den Absatz von Dienstleistungen fördere. Seine Tätigkeit könne mit Warentests nicht verglichen werden, weil er nur auf Wunsch der Hoteliers tätig werde. Sie, die Klägerin, stehe mit der … Reederei, der die Bewertung des Beklagten zugute komme, in unmittelbarem Wettbewerb, da sie beide Reisen auf Kreuzfahrtschiffen anböten.

14. Die Auszeichnung sei irreführend. Sie vermittle dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, der Beklagte unterhalte ein einheitliches spezielles Klassifizierungssystem für Kreuzfahrtschiffe. Der Interessent nehme außerdem an, dass der Beklagte eine Vielzahl von Schiffen getestet habe und deshalb  über die dazu erforderliche Expertise verfüge. Diese Vorstellung treffe nicht zu, weil außer der … unstreitig kein weiteres Schiff nach den Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung getestet worden sei.

15. Der für die Prüfung von Hotels aufgestellte Kriterienkatalog lasse sich auf Kreuzfahrtschiffe nicht ohne weiteres übertragen. So entfielen aus der Natur der Sache heraus z. B. Anforderungen an Parkmöglichkeiten, Barrierefreiheit, zu Balkonen und Terrassen, Schallschutzfenstern, ISDN-Anschlüssen in den Zimmern, Doorman- oder Wagenmeisterservice usw. Der gesamte Schiffsbereich bleibe völlig unberücksichtigt.

16. Darüber hinaus wende der Beklagte seine eigenen Kriterien falsch an, weil die Kabinen unstreitig die für Zimmer in Luxushotels vorgeschriebenen Mindestgrößen unterschritten. Ein Spielraum bei der Anwendung des Prüfungskataloges bestehe nicht, eine Kompensation einzelner Punkte durch andere sei unzulässig.

17. Der Beklagte behindere außerdem zielgerichtet ihren, der Klägerin Wettbewerb (§ 4 Nr. 10 UWG), weil er sich weigere, Schiffe, die unter ausländischer Flagge fahren, zu zertifizieren, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliege. Dadurch betreibe er zugleich Behinderungsmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB und missachte das Behinderungsverbot des § 20 GWB.

18. Der Beklagte habe für die beanstandete Zertifizierung der … einzustehen.

19. Er stelle die einheitliche Anwendung des Kriterienkatalogs sicher und trage daher für die Klassifizierung der Betriebe Verantwortung. Gegenüber seinen Landesverbänden sei er kraft Satzung weisungsbefugt, so dass er von ihnen auch verlangen könne, keine Prüfung vorzunehmen. Außerdem gestatte er den Gebrauch seines Logos auf der Urkunde, die er den Reederinnen durch den Vorsitzenden ihres Ausschusses Hotelklassifizierung selbst verliehen habe. Auch die Plakette verweise nur auf die … , nicht auf einen Landesverband.

20. Schließlich, so behauptet die Klägerin, lizenziere der Beklagte auch seine eingetragenen Marken, darunter die deutsche Wortmarke Nr. … „…“ und die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. … „Deutsche Hotelklassifizierung“ an seine Landesverbände.

21. Der Beklagte hafte zudem als unmittelbarer Mittäter der Wettbewerbs- und Kartellrechtsverstöße auf Unterlassung, weil die Klassifizierung nach außen hin als einheitliche gemeinsame Dienstleistung des Beklagten und seiner Landesverbände erscheine. Als Herausgeber des Klassifizierungssystems hafte er ferner unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. Jedenfalls bestehe eine solche Haftung seit Kenntnis der Zertifizierung der … .

22. Die Klägerin beantragt,

23. es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes,  ersatzweise Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu EUR 500.000; Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern) zu unterlassen,

24. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, selbst oder durch Dritte, dem Kreuzfahrtschiff … die Klassifizierung „5 Sterne- Superior“ zu erteilen, ohne dass die Klassifizierung auf Basis eines Klassifizierungssystems speziell für Kreuzfahrtschiffe erfolgt und / oder ohne dass die Voraussetzungen für die Vergabe der Klassifizierung „5 Sterne-Superior“ anhand des konkret angewendeten Klassifizierungssystems „Deutsche Hotelklassifizierung“ vorliegen, hilfsweise, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs es nicht zu unterbinden, dass der … e. V.  und / oder die … Gesellschaft … mbH und / oder ein anderer Landesverband des Beklagten dem Kreuzfahrtschiff … die Klassifikation „5 Sterne-Superior“ erteilt, ohne dass die Klassifizierung auf Basis seines Klassifizierungssystems speziell für Kreuzfahrtschiffe erfolgt und / oder ohne dass die Voraussetzungen für die Vergabe der Klassifizierung „5 Sterne-Superior“ anhand des konkret angewendeten Klassifizierungssystems „Deutsche Hotelklassifizierung“ vorliegen, sowie die der … … GmbH & Co KG für den Zeitraum Oktober 2008 bis Oktober 2011 erteilte Klassifikation „5 Sterne Superior“, wie aus der Anlage  B 2 ersichtlich, selbst oder durch den … e. V. und / oder die … Gesellschaft … mbH zu widerrufen, festzustellen dass der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen gemäß dem Antrag zu I. bereits entstanden ist und / oder künftig noch entstehen wird.

25. Der Beklagte beantragt,

26. die Klage abzuweisen.

27. Der Beklagte meint:

28. Der Anwendungsbereich lauterkeitsrechtlicher Vorschriften sei nicht eröffnet, weil er sich als Dachverband nicht im geschäftlichen Verkehr betätige. Indem er seinen Landesverbänden einen Kriterienkatalog zur Bewertung von Hotels an die Hand gebe, sei er nicht wie ein Unternehmer auf Absatzförderung bedacht.

29. Zwischen ihm, einem Spitzenverband des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes und der Klägerin als Veranstalterin von Kreuzfahrten bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis. Das gelte auch für seine Mitglieder, unter denen sich kein einziges Unternehmen befinde. Ihm gehörten ausnahmslos Verbände an. Ebenso wie Warentests diene die Hotelklassifizierung ausschließlich der Verbraucheraufklärung und der Schaffung von Markttransparenz. Die Rechtsprechung, die aus diesem Grund für Warentests ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs verneint habe, sei daher übertragbar. Ob sich die Betriebe der Überprüfung wie bei ihr freiwillig oder wie bei Warentests unfreiwillig unterzögen, spiele für die Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses keine Rolle. Es komme entscheidend nur auf den oben beschriebenen Zweck an, dem ihr Handeln diene.

30. Die Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung könnten auf Kreuzfahrtschiffe, die schon der Volksmund als „schwimmende Hotels“ bezeichne, ohne weiteres angewandt werden. Nur wenige Punkte kämen für Schiffe nicht in Betracht. Hier könnten die Prüfer im Rahmen ihres Ermessens- und Beurteilungsspielraums Anpassungen bzw. „Parallelwertungen“ vornehmen. Zwar treffe es zu, dass die … bei der Mindestgröße der Zimmer hinter den Anforderungen zurückbleibe. Dies werde aber nach Auffassung der Bewertungskommission aber durch das Vorhandensein anderer, im Kriterienkatalog nicht aufgeführter Einrichtungen wie z. B. Kino und Hospital kompensiert.

31. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen die Auszeichnung der … zudem ihrem Wortsinn gemäß als Auszeichnung des Hotelbetriebes und nicht als Auszeichnung des kompletten Reiseerlebnisses wahr. Dass das Schiff diese Auszeichnung erhalten habe, stelle zudem eine unstreitige Tatsache dar, so dass die Verbraucher dadurch, dass die … Reederei mit dem Erwerb des Zertifikates werbe, auch nicht in die Irre geführt würden.

32. Der Beklagte meint, er könne schlechterdings nicht Adressat des mit dem Antrag zu Ziffer I.1 geltend gemachten Unterlassungsantrages sein, weil er die Klassifizierung weder vorgenommen noch veranlasst habe. Vielmehr habe, so behauptet der Beklagte, die … GmbH im Auftrag des Landesverbandes … die Prüfung durchgeführt.

33. Der Hilfsantrag sei zu unbestimmt, denn ihm, dem Bundesverband, fehle jede Weisungsbefugnis gegenüber den unabhängigen Landesverbänden. Daher könne er den … auch nicht anweisen, gegenüber der … Reederei den Widerruf der Auszeichnung erklären.

34. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35. Die Klage ist nur teilweise hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs im Hauptantrag und hinsichtlich der Feststellung des Schadenersatzanspruches begründet. Die auf den Widerruf gerichtete Klage ist unbegründet.

36. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ein Anspruch dahin zu, es zu unterlassen, dem Kreuzfahrtschiff … selbst oder durch Dritte die Klassifizierung „5 Sterne- Superior“ zu erteilen, ohne dass die Klassifizierung auf der Basis eines Klassifizierungssystems speziell für Kreuzfahrtschiffe erfolgt.

37. Der Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts ist eröffnet, denn der Beklagte nahm als Störer eine geschäftliche Handlung vor, die die Interessen von Mitbewerbern beeinträchtigte.

38. Indem er seinen Landesverbänden ein Klassifizierungssystem für Hotels zur Verfügung stellt und für dessen einheitliche Anwendung Sorge trägt, handelt er geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Zwar wendet er den Beurteilungskatalog nicht selbst an, da nicht er, sondern die Landesverbände, ggfls. über Subunternehmer, die Zertifizierung vornehmen. Das geschieht, wie der Beklagte weiß, jedoch nur auf Antrag der Hoteliers, die dafür ein Entgelt zu entrichten haben. Da das Dienstleistungsangebot nicht nur Mitgliedern, sondern jedem Unternehmer zugänglich ist, kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass jedenfalls die Landesverbände bei der Zertifizierung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs und nicht nur in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Ziele handeln, denn sie erbringen eine Dienstleistung, die Zertifizierung, die am Markt üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich ist.

39. Die Landesverbände fördern dadurch den Wettbewerb der Beherbergungsbetriebe untereinander, da von einer guten Beurteilung eine nicht unerhebliche Werbewirkung ausgeht. In diesem Licht ist auch der vom Beklagten dazu geleistete Beitrag zu sehen, der in der Bereitstellung des Klassifizierungssystems und der Gewährleistung seiner einheitlichen Anwendung, z. B. durch die Bearbeitung von Beanstandungen gegen Einzelbewertungen besteht. Der Beklagte muss sich die bestimmungsgemäße Wirkung der Zertifizierung, die am Markt und nicht bei der Regelung verbandsinterner Angelegenheiten in Erscheinung tritt, zurechnen lassen, so dass auch er seine Leistung im und für den geschäftlichen Verkehr erbringt.

40. Der Beklagte kann sich für seinen abweichenden Standpunkt nicht mit Erfolg auf die zu Warentests ergangene Rechtsprechung stützen. Zwar hat der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1966 – VI ZR 29/65 – = GRUR 1967, 113 –“Leberwurst“ – wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Veröffentlichung eines negativen Testergebnisses verneint, wenn die Verbraucheraufklärung im Vordergrund steht und jeder Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, dass es dem Presseorgan, das die Ergebnisse abdruckte, vorwiegend darum gegangen sein könnte, bestimmte Wettbewerber zum Nachteil anderer zu unterstützen. Diese Rechtsprechung hat der BGH unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die genannte Entscheidung in seinem Urteil „Warentest II“- GRUR 1976, 268 – für die Tätigkeit eines Verbraucherverbandes bestätigt. Der Beklagte vertritt indes keine Verbraucherinteressen, sondern ist ein Interessenverband zur Förderung der Mitgliedsunternehmen, der nach § 2 seiner Satzung (Anlage  K 46) auf Bundesebene die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, steuerlichen und sozial- und tarifpolitischen Belange des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes wahrnimmt. Dabei spielt es keine Rolle, dass dem Beklagten nur Verbände und keine individuellen Gewerbetreibenden angehören, weil die Hoteliers jedenfalls über die Landesverbände in den Beklagten hineinwirken und umgekehrt. Für Unternehmensverbände, die mit ihren Handlungen in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, ist ein geschäftliches Handeln ohnehin zu vermuten ( Köhler / Bornkamm, 28. Aufl., Rdnr. 57 zu § 2). Diese Vermutung vermochte der Beklagte aus den genannten Gründen nicht zu widerlegen. Im Gegenteil räumt er selbst auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 26. Oktober 2009 ein, dass die Deutsche Hotelklassifizierung darauf angelegt ist, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Hotelbetriebe zu fördern. Damit dient sie aber gerade einem dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnenden Ziel, nämlich es dem Hotelier zu ermöglichen, sich mit seinem Angebot besser als die Konkurrenz am Markt zu platzieren.

41. Indem sich der Beklagte, wie auszuführen sein wird, die Zertifizierung der … zu eigen machte, beeinträchtigte er die Interessen von Mitbewerbern, die beim Absatz von Schiffsreisen miteinander in Konkurrenz treten, und dies umso mehr, als er die Beurteilung ausgeflaggter, aber einem deutschen Publikum problemlos zugänglicher Schiffe generell ablehnt. Der Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts ist nicht auf die Förderung eigenen Wettbewerbs beschränkt. Es genügt auch die Förderung des Wettbewerbs Dritter.

42. Die Verleihung der Bewertung „5 Sterne Superior“ gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung an das Kreuzfahrtschiff … erweist sich gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG als irreführend, weil der Beklagte dadurch über die Vorteile der von der … Reederei angebotenen Dienstleistung täuscht. Einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, insbesondere demjenigen Teil, der Geschäfts- oder Urlaubsreisen unternimmt, ist die Einstufung deutscher Hotels nach einem „Sterne“-System ein Begriff, selbst wenn sie nicht wissen, wer sich federführend dahinter verbirgt. Sie erkennen darin ein in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkanntes, seiner Aufgabe gemäß zweckentsprechend gestaltetes und akzeptiertes Verfahren zur Bewertung von Hotels, das die Vergleichbarkeit der so gekennzeichneten Betriebe in Bezug auf Ausstattung und Komfort sicherstellt. Die Anzahl der einem Betrieb verliehenen Sterne dient dem potentiellen Gast als verlässlicher Wegweiser bei der Suche nach einer Unterkunft, die seinen Ansprüchen in Bezug auf Preis und Komfort Rechnung trägt. Er nimmt die Klassifizierung als Ergebnis einer bis zu einem gewissen Grad auch wertenden Betrachtung von Prüfern wahr, die auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz in der Bewertung von Beherbergungsbetrieben zurückgreifen können und auf diesem Weg die uneingeschränkte Vergleichbarkeit der derselben Kategorie zugeordneten Häuser gewährleisten. Diese Erwartungshaltung können die Mitglieder der Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, weil auch sie zu den von Hotels angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

43. Den guten Ruf des Bewertungssystems des Beklagten übertragen die Verbraucher uneingeschränkt auch auf die Bewertung des ausgezeichneten Kreuzfahrtschiffs. Hier wie dort hegen sie die Vorstellung eines anerkannten und zweckgerichteten, von erfahrenen Testern gehandhabten  Zertifizierungssystems, mit dessen Hilfe sich das am deutschen Markt abrufbare Angebot von Kreuzfahrten strukturieren lässt. Unter diesem Blickwinkel nehmen sie die der … verliehene Auszeichnung „5 Sterne Superior“ zunächst als Hinweis auf einen besonders hohen Grad an Komfort und Luxus wahr, den vergleichbare Schiffe nicht bieten. In dieser Erwartung werden sie schon deshalb enttäuscht, weil der Beklagte bzw. seine Landesverbände kein anderes Schiff überprüften und die Zertifizierung ausgeflaggter, gleichwohl auf dem deutschen Markt stark vertretener Passagierschiffe wie z. b. derjenigen der Klägerin grundsätzlich verweigern. Unabhängig davon, ob dies unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist oder nicht, erleidet der Aussagegehalt der Auszeichnung dadurch aus der Sicht des Gastes eine erhebliche Einbuße, weil er – anders als bei Hotels – keineswegs das gesamte, in Deutschland zugängliche Angebot abdeckt.

44. Darüber hinaus stellt der auf Beherbergungsunternehmen zu Lande zugeschnittene Kriterienkatalog von vornherein keinen geeigneten Maßstab für die Bewertung von Kreuzfahrtschiffen dar. Zwar mag er in Teilen auf die Verhältnisse auf See übertragbar sein, wie z. B. bei der Ausstattung der Sanitärbereiche. Aus solchen Übereinstimmungen folgt indes schon nicht zwangsläufig, dass identische Einrichtungen auch identisch zu gewichten sind. So mag z. B. der Bereitstellung bestimmter Toilettenartikel an Bord eine höhere Bedeutung zukommen als an Land, wo ein fehlender oder vergessener Artikel in der Regel im nächsten Geschäft problemlos erworben werden kann. In anderen Belangen fehlt die Parallelität von vornherein. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Kriterienkatalog eine Reihe von Anforderungen enthält, die ein Schiff entweder aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllen kann, wie z.B. Hotelgarage, Doorman- und Wagenmeisterservice, Barrierefreiheit, Gestaltung von Balkonen und Terrassen oder ISDN-Anschlüssen in den Zimmern, oder die bei einer Kreuzfahrt bedeutungslos sind, wie z. B. die Ausstattung eines Konferenzbereichs. Demgegenüber bleiben andere Gesichtspunkte, die für das Gelingen einer Schiffsreise unabdingbar sind, außer Betracht. Darunter fällt bspw. der durch die Maschinen ausgelöste Geräuschpegel innerhalb und außerhalb der Kabinen, dem allein mit den im Erhebungsbogen abgefragten Schallschutztüren möglicherweise nicht beizukommen ist. Hinzu treten Art und Anzahl der vorgehaltenen Freizeit- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Anders als der Hotelgast an Land kann der Passagier auf See nicht auf ein hotel- bzw. schiffsfremdes Angebot zurückgreifen. Er ist darauf angewiesen, sich an Bord abwechslungsreich beschäftigen und unterhalten zu können, so dass dieser Bereich möglicherweise differenzierter zu betrachten und anders zu gewichten sein könnte als ein entsprechendes Angebot in Hotels, die ohnehin häufig nur einem kurzen Aufenthalt dienen. Ähnliches gilt für die Bandbreite des gastronomischen Angebots. Während der Erhebungsbogen des Beklagten gemäß Anlage  B 7 das Speiseangebot in lediglich acht  Punkten, darunter drei zu Anzahl und Öffnungszeiten von Restaurants abhandelt, mag es bei einer Kreuzfahrt nicht nur allgemein von Bedeutung sein, dass überhaupt mehrere Restaurants vorhanden sind, sondern auch, wie sie gestaltet sind (Anzahl der Plätze, Atmosphäre), welche kulinarischen Bedürfnisse sie abdecken (z. B. regionale Ausrichtung, gehobene internationale Gastronomie o. ä.) und wie es z. B. das Speiseangebot für Kinder bestellt ist. Dem Beklagten kann auch nicht darin beigetreten werden, dass diesen Schwierigkeiten mit einer wertenden Anwendung des Kriterienkatalogs begegnet werden kann, bei der das Vorhalten einer zusätzlichen, für Hotels an Land unerheblichen Einrichtung das Fehlen einer anderen, im Katalog genannten ausgleicht. Zum Einen fehlt es schon an einem verbindlichen Punkteschlüssel, also der Festlegung, mit wievielen Punkten die Zusatzeinrichtung bewertet werden soll, so dass die Gewichtung dem Gefühl jedes einzelnen Prüfers überlassen bleibt. Außerdem mangelt es aus Sicht des Kunden aber auch an der Vergleichbarkeit. Derjenige Gast, der sich z. B. aufgrund der Bewertung „5 Sterne Superior“ ein breiteres gastronomisches Angebot erhoffte, wird ein Kino oder Hospital nicht als adäquaten Ausgleich ansehen,  jedenfalls nicht, solange er gesund bleibt.

45. Die Auszeichnung weckt daher in Bezug auf Ausstattung und Komfort, insbesondere die Vergleichbarkeit des Komforts mit anderen Schiffen Erwartungen, die die … nicht erfüllt.

46. Als irrig erweist sich auch die aus der bekannten Hotelklassifizierung abgeleitete Annahme des Verbrauchers, dass die Tester über einen breiten Erfahrungsschatz verfügen, der die gleichmäßige Anwendung der Kriterien und damit die Vergleichbarkeit der Dienstleistungsangebote gewährleistet. Da die Beklagte bzw. ihre Landesverbände bisher nur ein einziges Schiff bewerten ließen, fehlt es an entsprechender Expertise, zumal der Kriterienkatalog unstreitig ohnehin nicht wortwörtliche Beachtung findet. Auch darin liegt eine relevante Irreführung über die Vorteile des Angebots.

47. Der Klägerin steht daneben aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch dahin zu, dass der Beklagte es unterlässt, der … die Klassifizierung „5 Sterne Superior“ zu erteilen, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach der „Deutschen Hotelklassifizierung“ vorliegen. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Kabinen in ihrer Größe hinter den Anforderungen des Kriterienkatalogs zurückbleiben (Klageerwiderung Seite 15). Wenn der Beklagte die Verleihung der Auszeichnung „5 Sterne Superior“ gleichwohl akzeptierte, so täuschte er die angesprochenen Verkehrskreise über die gleichmäßige Anwendung seiner Beurteilungskriterien und damit letztlich über die Vorteilhaftigkeit des Angebotes der … Reederei. Einem Ausgleich des Mangels durch ein zusätzliches Angebot in anderen Bereichen ist aus den o. g. Gründen eine Absage zu erteilen.

48. Der Beklagte hat für die Bewertung der … nach dem Maßstab der „Deutschen Hotelklassifizierung“ aufgrund einer Verkehrspflichtverletzung als Täter einzustehen.

49. Eine unmittelbare Täterhaftung scheidet aus, weil die Beklagte die Klassifizierung der … weder initiierte noch die Punkte selbst vergab. Für ein mit dem Beklagten abgestimmtes Vorgehen des Landesverbandes … trägt die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen vor. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG vor. Die Landesverbände sind schon deshalb keine Beauftragten des Beklagten, weil ihm die Satzung für die beanstandete Tätigkeit, nämlich die Klassifizierung eines konkreten Unternehmens, keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss einräumt. Die in § 4 Abs. 5 lit. a) allgemein eröffnete Möglichkeit des Ausschlusses eines Mitgliedes genügt dazu nicht, zumal die Kammer nicht erkennen kann, dass eine konkrete Zertifizierung überhaupt zum Gegenstand eines Beschlusses der Verbandsmitglieder des Beklagten gemacht werden könnte.

50. Schließlich scheidet auch eine Haftung als Teilnehmer an einer durch den Landesverband … begangenen wettbewerbswidrigen Handlung aus, weil der Beklagte zur Durchführung des konkreten Zertifizierungsverfahrens der … keinen Beitrag leistete.

51. Er haftet aber als Täter einer Verkehrspflichtverletzung. Indem er den Kriterienkatalog schuf und ihn den Landesverbänden zur Anwendung überließ, begründete er die Gefahr einer nicht sachgerechten Anwendung und damit die Verletzung der durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen Dritter. Ob allein daraus schon eine Verpflichtung zu regelmäßiger, mindestens stichprobenartigen Überprüfung der korrekten Handhabung des Kriterienkataloges durch die Landesverbände und ihre Subunternehmer erwächst, mag dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob der Beklagte im Falle einer Kenntniserlangung von Unregelmäßigkeiten verpflichtet wäre, von sich aus auf den Landesverband einzuwirken, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße ihm verbandsinterne Sanktionen und Druckmittel zur Verfügung stehen. Die Kammer neigt zwar dazu, dem Beklagten eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, braucht hierüber aber keine abschließende Entscheidung zu treffen; denn jedenfalls obliegt dem Beklagten eine Verpflichtung dahin, einer offenkundig unter Missachtung der eigenen Vergabekriterien verliehenen Auszeichnung nicht noch dadurch Vorschub zu leisten, indem er dem betroffenen Unternehmer Urkunde und Plakette durch einen seiner Funktionsträger, nämlich den Vorsitzenden des …-Ausschusses Hotelklassifizierung, in einer feierlichen Zeremonie überreichte. Der Beklagte stellte sich dadurch nach außen hin hinter die Klassifizierung und machte sich das Ergebnis zu eigen.

52. Dass der Beklagte Prüfungspflichten verletzte, bei deren Beachtung er die Unlauterkeit der Klassifizierung der … hätte erkennen können, ergibt sich bereits aus den in seinem eigenen, im Internet verbreiteten Informationen. Ausweislich der Anlage K 3, dort die Rubrik „Wer kann mitmachen ?“ wendet sich die Deutsche Hotelklassifizierung nur an Beherbergungsbetriebe mit mehr als 8 Betten, „neben den klassischen Hotels also auch Hotels garni, Gasthöfe und Pensionen“. Von Schiffen ist dort nicht die Rede. Ebenso hätte sich ihm bei Durchsicht des eigenen Kriterienkataloges die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass dieser auf Schiffe keine unmittelbare Anwendung finden kann, weil er den dort herrschenden besonderen Bedingungen nicht hinreichend Rechnung trägt.

53. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet.

54. Sie kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

55. Die Feststellungsklage ist gem. § 256 ZPO zulässig, denn die Klägerin besitzt im Hinblick auf die im Wettbewerbsrecht geltende kurze Verjährungsfrist und die bei Klageerhebung aufgrund noch nachwirkender oder andauernder Werbung mit der Auszeichnung noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklung ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu Schadenersatz.

56. Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht aus den genannten Erwägungen aus § 9 UWG ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte verletzte die ihm obliegenden Prüfungspflichten fahrlässig und damit schuldhaft, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Der Klägerin erwuchs daraus möglicherweise ein Schaden, weil der Beklagte der … Reederei durch die Übergabe der Urkunde und der Plakette die Möglichkeit verschaffte, das Bewertungsergebnis, für das sie mangels Durchführung des Zertifizierungsverfahrens keine Verantwortung trägt, nach außen zu dokumentieren und mit ihm zu werben.

57. Die auf den Widerruf gerichtete Klage hat keinen Erfolg, weil der Beklagte nicht Schuldner des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs ist. Da er die Klassifikation nicht selbst durchführte, sondern nur deren Dokumentation in Form von Urkunde und Plakette ermöglichte, kann er das Prüfungsergebnis auch nicht widerrufen. Er verfügt zudem über kein verbandsinternes Druckmittel, den Landesverband zum Widerruf zu zwingen. Weder besteht eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern, noch kann der Beklagte dem Landesverband nach § 4 Abs. 5 der Satzung mit dem Ausschluss drohen. Ein Satzungsverstoß liegt nicht vor. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass ein Beschluss existiert, dem der Landesverband zuwider gehandelt haben könnte.

58. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

59. Auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 04. Juni 2010 brauchte dem Beklagten von Amts wegen keine Erklärungsfrist bewilligt zu werden, weil das darin enthaltene tatsächliche Vorbringen die Entscheidung nicht trägt.

60. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 08. Juni, 28. Juli und 09. August 2010  und des Beklagten vom 30. Juli 2010 geben zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung keine Veranlassung.

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