LG Berlin, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 16 O 479/08
Die Klägerin, Betreiberin einer Reederei, verklagt den Dachverband des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes auf Unterlassung. Hintergrund ist die vom Verband für nur ein Kreuzfahrtschiff durchgeführte Klassifizierung anhand eines Hotelbewertungsmaßstabs. Die Klägerin sieht sich vorliegend in ihrem Wettbewerb mit dem ausgezeichneten Schiff benachteiligt. Der Verband ist der Ansicht, dass sich die Bewertungskriterien des Hotelkatalogs auch ohne Weiteres auf ein Kreuzfahrtschiff übertragen ließen und verweigert die Einstellung seiner Tätigkeit.
Das Landgericht Berlin bestätigt die Ansichten der Klägerin und spricht ein Unterlassungsurteil gegen den beklagten Verband aus. Der Bewertungskatalog und die darin befindlichen Kriterien könnten auf Schiffe keine unmittelbare Anwendung finden, weil sie den dort herrschenden besonderen Bedingungen nicht hinreichend Rechnung tragen würden.
LG Berlin (16 O 479/08), Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Anwendung des Hotelklassifizierungssystems