Störerhaftung des eine Internet-Plattform betreibenden Reisevermittlers für AGB von Reiseveranstaltern

LG Berlin: Störerhaftung des eine Internet-Plattform betreibenden Reisevermittlers für AGB von Reiseveranstaltern

Die Klägerin, ein Verein Vertretung von Verbraucherinteressen, fordert von der Beklagten,  einer Betreiberin einer Reisevermittlungsplattform, es zu unterlassen mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter, die Reisen auf der Plattform der Beklagten anbieten, zur Anwendung zu bringen. In diesen Klauseln werden unter anderem Höhe und Zeitpunkt von Anzahlungen geregelt. Die Beklagte hält dieses Forderung für unzulässig, weil sie die streitgegenständlichen Klauseln nie selbst angewendet habe.

Das Landgericht Berlin hält die Klage für unbegründet und spricht dem Kläger den geforderten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Bezogen auf die AGB der Reiseveranstalter, die Reisen auf ihrer Internetplattfrom anbieten, könne die Prüfungspflicht der Beklagten sich grundsätzlich nur auf offensichtliche, eindeutige Rechtsverstöße beziehen. Es könne jedoch von einer Reisevermittlerin nicht verlangt werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedenster Reiseveranstalter umfassend auf Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Reiserecht oder sonstige Verstöße zu überprüfen. Die Beklagte haftet nicht für den Inhalt der streitgegenständlichen Reisebedingungen.

LG Berlin 15 O 974/06 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 23.10.2007
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 23.10.2007, Az: 15 O 974/06
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Berlin-Gerichtsurteile

Landgericht Berlin

1. Urteil vom 23. Oktober 2007

Aktenzeichen 15 O 974/06

Leitsatz:

2. Ein Reisevermittler haftet nicht für unzulässige Klauseln in AGB von Reiseveranstaltern, wenn die darin enthaltenen Rechtsverstöße für ihn nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar sind.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin ist ein Verein zur Wahrung und Vertretung von Verbraucherinteressen. Die Beklagte betrieb eine Internetseite auf der Expeditionsreisen und Kreuzfahrten verschiedener Reiseveranstalter vermittelt wurden. Die Klägerin hält mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner (Reiseveranstalter) der Beklagten für unzulässig und fordert die Streichung der Klauseln. In den streitgegenständlichen Klauseln werden unter anderem Höhe und Zeitpunkt von Anzahlungen geregelt, sowie Reiserücktrittsbedingungen definiert. Die Beklagte argumentiert sie sei in der vorliegenden Sache nicht passivlegitimiert und habe die streitgegenständlichen Klauseln auch nie angewendet.

Das Landgericht Berlin hält die Klage für zulässig aber unbegründet. Folglich steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.3, 4 Nr.11, 3 UWG in Verbindung mit § 307 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese nicht passivlegitimiert sei. Die Beklagte, die selbst keine Reisen veranstaltet, sondern lediglich vermittelt, haftet nach Ansicht des LG Berlin nicht für den Inhalt der streitgegenständlichen Reisebedingungen, weil sie rechtlich gesehen nicht die Verwenderin der beanstandeten Klauseln ist.

Das Gericht stellt des weitern klar, dass die Prüfungspflicht der Beklagten sich grundsätzlich nur auf offensichtliche, eindeutige Rechtsverstöße beziehen kann. Es könne von einer Reisevermittlerin nicht verlangt werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedenster Reiseveranstalter umfassend auf Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Reiserecht oder sonstige Verstöße zu überprüfen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Der klagende Verein nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch.

6. Die Beklagte betrieb mindestens bis zum 1.Oktober 2006 die Internetseite ..-Reisen, die Expeditionsreisen und Kreuzfahrten verschiedener Reiseveranstalter vermittelte.

7. Die Klägerin reicht auf dem 9.Oktober 2006 datierte screenshots von allgemeinen Geschäftsbedingungen der genannten Internetseite ein, in denen es unter anderem heißt:

8. …

9. Nach Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von max. 10 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis wird drei Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als drei Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

10. Sollte der Reisepreis vor Antritt der Reise nicht vollständig bezahlt sein, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.

11. …

12. Bis zwei Wochen vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter von der Reise zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt, und Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis komplett zurück.

13. …

14. Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

15. Die in Ziffer 14.1. bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in sechs Monaten…

16. Wegen des weiteren Inhalts der genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Blatt 9ff  der Akten).

17. Ferner reicht die Klägerin einen screenshot des Impressums der genannten Internetadresse vom 9.Oktober 2006 ein, in dem die Beklagte bezeichnet ist.

18. Mit Kaufvertrag vom 22.September 2006 verkaufte die Beklagte mit Wirkung zum 1.Oktober 2006 die genannte Adresse an die Firma I I Services GmbH & Co KG mit Sitz in C, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Firma I Handels- und Beteiligungs-GmbH ist, deren Gesellschafterin die Beklagte ist.

19. Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.Oktober 2006 vergeblich unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Blatt 14 ff der Akten).

20. Der Kläger macht neben dem Unterlassungsantrag eine Kostenpauschale von EUR 189,00 für die vorgerichtliche Abmahnung geltend, die nur einen Bruchteil ihrer tatsächlichen Kosten darstellt.

21. Der Kläger behauptet, sie sei aufgrund einer Beschwerde ihres Mitglieds Rechtsanwalt … tätig geworden. Dieser habe am 9.Oktober 2006 die streitgegenständliche Internetadresse aufgesucht und sich nach einer Kreuzfahrt umgesehen. Dabei habe er sowohl die in Ablichtung eingereichten AGB als auch das eingereichte Impressum vom gleichen Tage vorgefunden und ausgedruckt. Er werde nur auf Mitgliederinitiative aktiv und entfalte keineswegs ihrerseits irgendeine Suchtätigkeit im Internet, um Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermitteln.

22. Der Kläger beantragt,

23. die Beklagte zu verurteilen,

24. 1. es zur Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:

25. a. „Der restliche Reisepreis ist drei Wochen vor Reisebeginn fällig“, sofern zu dem Fälligkeitszeitpunkt die Durchführung der Reise noch nicht endgültig feststeht;

26. b. „Sollte der Reisepreis vor Antritt der Reise nicht vollständig bezahlt sein, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen“

27. c. „Die in Ziffer 14.1. bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in sechs Monaten“;

28. 2. an den Kläger EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.Januar 2007 zu zahlen.

29. Die Beklagte beantragt,

30. die Klage abzuweisen.

31. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie behauptet dazu, zum einen habe sie die streitgegenständlichen Klauseln, deren Unwirksamkeit sie nicht in Abrede stellt, nicht benutzt. Sie habe vielmehr auch schon vor dem 1.Oktober 2006 die auf Blatt 54 der Akten einkopierte Art der Darstellung gewählt. Zum anderen sei sie spätestens ab dem 1.Oktober 2006 im Impressum der streitgegenständlichen Adresse nicht mehr erschienen. Der Kläger müsse Suchmaschinen bemüht haben, die noch alte Daten gespeichert und wiedergegeben hätten. Auch der unter den eingereichten Geschäftsbedingungen befindliche OK-Button führe, wie sich aus dem auf Blatt 55 der Akten oben abgedruckten Quellcode ergebe, nicht zu der Beklagten und deren Gewerbebetrieb. Ab dem1.Oktober 2006 habe die Käuferin die Seite betrieben, sie habe damit nichts mehr zu tun gehabt. Die Käuferin verwende die als Anlage B 3 (Beistück zu den Akten) in Durchschrift eingereichten Geschäftsbedingungen. Die Beklagte habe zudem immer nur Reisen vermittelt und nie veranstaltet. Bei den streitgegenständlichen Reisebedingungen handele es sich, wie sich auch aus der Adresse untern auf der Seite des Ausdruckes ergebe, um die Bedingungen des Reiseveranstalters C.

32. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.Oktober 2007, eingegangen bei Gericht am 16.Oktober 2007, hat die Beklagte ergänzend vorgetragen. Wegen des genauen Inhalts wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

34. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.3, 4 Nr.11, 3 UWG in Verbindung mit § 307 BGB zu. Die Beklagte ist bereits nicht passivlegitimiert.

35. 1. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Seite. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei schon deswegen nicht passivlegitimiert, weil sie die streitgegenständliche Internetadresse mit Wirkung zum 1.Oktober 2006 verkauft habe, so ist ihr Vorbringen unerheblich. Denn unabhängig von dem Verkauf haftet sie für den Inhalt der Seite, solange sie im Impressum genannt ist. Dass sie dies am 9.Oktober 2007 noch war, hat die Klägerin vorgetragen, durch Vorlage des entsprechenden screenshots substantiiert und unter Beweis gestellt.

36. 2. Jedoch haftet die Beklagte, die unstreitig selbst keine Reisen veranstaltet, sondern diese lediglich vermittelt hat, nicht für den Inhalt der streitgegenständlichen Reisebedingungen. Da die Beklagte unstreitig nicht die Verwenderin der beanstandeten Klauseln ist, kommt eine Haftung alleine aufgrund der Veröffentlichung auf ihrer Vermittlungsplattform in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Einstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und damit zum Zwecke des Wettbewerbs zu handeln.  Eine solche Störerhaftung besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn sie ohne Verschulden mit der Einstellung der AGB des Reiseveranstalters eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten der Wettbewerber durch den Reiseveranstalter gesetzt hätte. Denn der Störer handelt nur dann wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er durch seine Handlungen dazu beiträgt, dass Dritte wettbewerbswidrige Handlungen vornehmen können. Eine solche Störerhaftung kann nur bestehen, wenn der Beklagten Prüfungspflichten oblägen. Als Störer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9.Auflage, Kapitel 14 Randnummer 4 mit weiteren Nennungen). Als Mitwirkung kann bereits die bloße auch gutgläubige Unterstützung des eigenverantwortlichen Dritten mit Hilfe des eigenen Unternehmens genügen, solange die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9.Auflage, Kapitel14  Randnummer 4 mit weiteren Nennungen).  Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

37. Die Prüfungspflicht der Beklagten kann sich grundsätzlich alleine auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße beziehen, denn es ist der Beklagten unzumutbar, die allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Reiseveranstalter umfassend auf Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Reiserecht und sonstige Verstöße gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen. Das ergibt sich bereits aus dem Tätigkeitsfeld und den vertraglichen Beziehungen der beklagten Reisevermittlerin zu diversen Reiseveranstaltern und den Kunden. Der BGH hat stets differenziert zwischen den Aufgaben des Reisevermittlers und denen des Reiseveranstalters und ersteren nicht für Pflichtverstöße von letzteren haften lassen (so für die Beratungspflicht des Reiseveranstalters bezüglich Pass und Visum unter Differenzierung zwischen Vermittlungs- und Veranstaltungspflichten BGH in NJW 2006, Seite 2321 mit weiteren Nennungen). Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat der Senat unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten beurteilt. Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist.

38. Solange die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte für die Wettbewerbswidrigkeit der Reisebedingungen einzelner Anbieter vorlagen, wofür hier nichts spricht, hatte sei keinen Anlass, diese zu überprüfen.

39. 3. Nach alledem kam es auf die Frage, ob und wann die streitgegenständlichen Reisebedingungen am 9.Oktober 2006 abrufbar gewesen sind, nicht mehr an.

40. 4. Die Kammer hat den Vortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.Oktober 2007 nicht der Entscheidung zugrunde gelegt, er bot auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

41. Mangels Passivlegitimation der Beklagten ist auch kein Anspruch auf Zahlung der  Abmahnkosten aus § 12 Abs.1 Satz 2 UWG gegeben.

III.

42. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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