LG Berlin, Urteil vom 23.10.2007, Aktenzeichen: 15 O 974/06
Ein Verein zur Vertretung von Verbraucherinterssen fordert von der Beklagten, einer Betreiberin einer Reisevermittlungsplattform, es zu unterlassen mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen der Reiseveranstalter, die Reisen auf der Plattform der Beklagten anbieten, zur Anwendung zu bringen. In diesen Klauseln werden unter anderem Höhe und Zeitpunkt von Anzahlungen geregelt. Die Beklagte hält dieses Forderung für unzulässig, weil sie die streitgegenständlichen Klauseln nie selbst angewendet habe.
Das Landgericht Berlin hält die Forderung des klagenden Vereins für unbegründet und spricht dem Kläger den geforderten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Bezogen auf die AGB der Reiseveranstlater, die Reisen auf ihrer Internetplattfrom anbieten, könne die Prüfungspflicht der Beklagten sich grundsätzlich nur auf offensichtliche, eindeutige Rechtsverstöße beziehen. Es könne jedoch von einer Reisevermittlerin nicht verlangt werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedenster Reiseveranstalter umfassend auf Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Reiserecht oder sonstige Verstöße zu überprüfen. Die Beklagte haftet nicht für den Inhalt der streitgegenständlichen Reisebedingungen.
LG Berlin (15 O 974/06), Störerhaftung des Reisevermittlers für AGB von Reiseveranstaltern