Angebot von Zusatzdiensten zu Flugreisen bei Internetbuchung

LG Dresden: Angebot von Zusatzdiensten zu Flugreisen bei Internetbuchung

Die Klägerin begehrt, dass gegen den Reiseseitenbetreiber ein Ordnungsgeld verhängt wird, aufgrund der fehlenden Opt-in Einstellung beim buchen von Reisen.

Das LG Dresden stimmte der Klage zu und entschied, dass die Eingabemaske der Seite irreführend ist und die Beklagte ein Ordnungsgeld zahlen muss.

LG Dresden 42 HK O 299/11 (Aktenzeichen)
LG Dresden: LG Dresden, Urt. vom 05.10.2012
Rechtsweg: LG Dresden, Urt. v. 05.10.2012, Az: 42 HK O 299/11
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Landgericht Dresden

1. Urteil vom 05. Oktober 2012

Aktenzeichen 42 HK O 299/11

 

Leitsatz:

2. Die Anzeigemaske bei Angeboten von Zusatzdiensten zu Flugreisen bei Internetbuchungen sollten stets im Opt-in-Verfahren angezeigt werden.

 

Zusammenfassung:

3. Der Kläger begehrte ein Ordnungsgeld gegen einen Internetseitenanbieter, der bei der Eingabemaske seiner angebotenen Zusatzdienste zu Flugreisen als Voreinstellung eine Zustimmung zu kostenpflichtigen Diensten hat. Dies kann bei unachtsamer Buchung schnell zu höheren Kosten führen, wenn man die Option nicht entfernt.

Das LG Dresden entschied, dass Zusatzdienste zu Flugreisen so im Internet angeboten werden müssen, dass die Annahme zu fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt. Wenn die Annahme der Kosten für die Umbuchungsmöglichkeit und die Reiseversicherung bereits voreingestellt sind (Opt-out-Verfahren), liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EGV 1008/2008 und damit ein Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor.

 

Tenor:

4. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für Flugreisen in der Form zu werben und/oder werben zu lassen, dass dem Kunden im Rahmen einer Buchungsmaske ohne sein bewusstes Zutun (Opt-out-Verfahren) eine Umbuchungsmöglichkeit und/oder ein Reiseschutz als Zusatzkosten zu dem Endpreis zugewiesen werden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 EUR.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

5. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dem unter anderem alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes angehören. Er obliegt als satzungsmäßige Aufgabe die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen.

6. Die Beklagte vertreibt Flugreisen über das Internet. Auf der Internetseite der Beklagten www……..de können Kunden Flugverbindungen suchen und Flüge buchen.

7. Nach Auswahl eines bestimmten Fluges wird der Kunde auf die Buchungsseite verwiesen, in der es unter anderem heißt:

8. „BUCHUNGSABSCHLUSS

9. Sie sehen alle Details zu dem von Ihnen ausgewählten Flug. Füllen Sie die Passagier- und Buchungsdaten bitte sorgfältig aus und schließen Sie die Buchung durch einen Klick auf „Buchen“ verbindlich ab.“

10. Darunter ist der Flugpreis pro Person ausgewiesen mit Preis, Steuern und Flugpreis. Darunter befindet sich ein Feld mit voreingestelltem Häkchen, in dem es heißt:

11. „Ja, ich möchte die …….de Ticket-Flex Umbuchungsmöglichkeit dazubuchen – auch langfristig buchen, ohne Risiko.“ mehr Infos … p.p. 10,68 EUR.

12. Darunter ist die Zwischensumme inklusive Ticket-Flex abgerechnet.

13. Darunter heißt es:

14. „Reiseschutz für alle Reisenden 19,00 EUR. Wir haben für Sie einen Reiseschutz hinzugefügt. Auf Wunsch können Sie die Reiseschutzoption unten löschen.“

15. Nach Wiedergabe der Flugdetails und auszufüllenden Feldern für die Passagier- und Reiseanmelderdaten sowie die Zahlungsart heißt es:

16. „Reise-Versicherungen

17. Wir empfehlen generell einen Reiseschutz. Da kann es schon einmal vorkommen, dass etwas Unvorhergesehenes vor Reiseantritt passiert, empfehlen wir Ihnen den Abschluss vom RundumSorglos-Jahresschutz-Spezial für 19,00 EUR. Wir haben daher schon einmal für Sie den passenden Reiseschutz ausgewählt. Ihre Auswahl wird vorgemerkt und bei Bestätigung Ihrer Buchungsanfrage automatisch gebucht. Die vollständige Leistungsbeschreibung entnehmen Sie bitte der Produktinformation. Wenn Sie auf Ihren Reiseschutz verzichten möchten, markieren Sie bitte das entsprechende Feld.“

18. Voreingestellt ist die rechts daneben stehende Alternative:

19. „Ja, ich möchte den RundumSorglos-Jahresschutz-Spezial zubuchen“.

20. Nicht vorausgewählt ist die Alternative:

21. „Ich verzichte auf meinen Reiseschutz und übernehme jegliche Haftung.“

22. Darunter ist vorausgewählt mit einem Häkchen die Erklärung:

23. „Ja, ich habe die Bestimmungen zum Datenschutz und die Produktinformation und die Vertragsbedingungen gelesen und stimme zu! Unser Spartarif gilt im ersten Versicherungsjahr. Im Folgejahr erhöht sich die Prämie auf 39,00 EUR (zzgl. Prämienzuschlag ab 65 Jahre).“

24. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage K4 (Blätter 1 bis 3) Bezug genommen.

25. Der Kläger sieht darin eine unerlaubte geschäftliche Handlung, insbesondere ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (folgend VO 1008/2008), weil anstelle des für fakultative Zusatzkosten vorgeschriebenen Opt-in-Verfahrens, das Opt-out-Verfahren von der Beklagten gewählt wurde. Ferner sieht er in der Verwendung des Opt-out-Verfahrens eine irreführende geschäftliche Handlung. Die Beklagte setzte darauf, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern das Opt-out übersehen und somit, ohne es zu merken, zum wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten eine Umbuchungsmöglichkeit sowie einen Reiseschutz abschließen, die sie überhaupt nicht wollten. Ferner liege ein Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2 und 4 UWG vor, weil die Beklagte ihren Informationspflichten nicht genüge.

26. Nach erfolgloser Abmahnung beantragt der Kläger, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

27. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen,

28. im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für Flugreisen in der Form zu werben und/oder werben zu lassen, dass dem Kunden im Rahmen einer Buchungsmaske ohne sein bewusstes Zutun (Opt-out-Verfahren) eine Umbuchungsmöglichkeit und/oder ein Reiseschutz als Zusatzkosten zu dem Endpreis zugewiesen werden;

29. 2. an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

30. Die Beklagte beantragt,

31. Klageabweisung.

32. Sie vertritt die Auffassung, es liege kein Verstoß gegen Artikel 23 Abs. 1 der VO 1008/2008 vor. Dem Begriff der Zusatzleistungen unterfielen lediglich solche Leistungen, die einen unselbständigen Teil des Beförderungsvertrages und nicht einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Vertrag mit einem Dritten darstellten. Der Schutzzweck des Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung gebiete eine Erstreckung auf Drittleistungen und Drittanbieter nicht. Schließlich läge auch kein Verstoß gegen §§ 3, 5, 5a UWG vor.

33. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2012 Bezug genommen. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 17.09.2012 bestimmt. Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein anstelle der Kammer für Handelssachen zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

A.

34. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

35. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz der VO 1008/2008 i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

36. 1. Bei dem Internetauftritt der Beklagten und insbesondere der Buchungsmaske unter der Domain www……de handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG, weil sie auf Bewerbung und Absatz der Dienstleistungen der Beklagten und der mit ihr kooperierenden Versicherer, die die Umbuchungsmöglichkeit sowie den Reiseschutz anbieten, gerichtet sind.

37. 2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind auch die Normen des primären und sekundären Unionsrechtes (Köhler/Bornkamm. UWG, 30 Auflage, § 4 Rdnr. 11.24 m.w.N.). Die VO 1008/2008 soll im Hinblick auf Preise und Leistungen von Flugverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten und somit zum Schutz der Verbraucher beitragen (EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-112/11). Sie regelt damit das Marktverhalten der Luftverkehrsdienstanbieter im Interesse der Verbraucher, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG Marktteilnehmer sind.

38. 3. Die Beklagte ist Adressat des Artikel 23 VO 1008/2008. Sie ist zwar nicht selbst Erbringer von Flugdiensten, verkauft jedoch diese, weshalb Artikel 23 der VO 1008/2008, der eine klare und transparente Preisangabe gewähren soll, unmittelbar die Beklagte anspricht.

39. 4. Nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 VO 1008/2008 sind fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.

40. Der Begriff der fakultativen Zusatzkosten erfasst solche Kosten, die anders als der Flugpreis und die weiteren in Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung genannten Bestandteile des Endpreises des Fluges nicht unvermeidbar sind. Fakultative Zusatzkosten betreffen somit Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, die aber für die Beförderung des Fluggastes oder in der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen (EuGH a.a.O. Rdnr. 14).

41. Eine Umbuchungsmöglichkeit für Flüge ist weder zwingend rechtlich vorgeschrieben noch für Billigflüge der Economy Class üblich. Die Gewährung einer Umbuchungsmöglichkeit gegen Entgelt, ist damit eine fakultative Zusatzleistung mit fakultativen Zusatzkosten. Entsprechendes gilt für die angebotene entgeltpflichtige Reiseversicherung.

42. Unerheblich ist, ob die fakultativen Zusatzleistungen vom Luftfahrtunternehmen selbst oder von einem Dritten erbracht werden. Es wäre mit dem Zweck von Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz VO 1008/2008, den Kunden, der Luftverkehrsdienste in Anspruch nimmt, zu schützen, nicht vereinbar, wenn dieser Schutz davon abhinge, ob die im Zusammenhang mit dem Flug selbst stehende beim Vorgang der Flugbuchung angebotene fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür von dem Flugdienstleister oder von einem Anderen, von diesem rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen ausgehen. Anderenfalls könnte der Schutz leicht umgangen werden und der Verordnungszweck wäre daher mit Sicherheit beeinträchtigt (EuGH a.a.O. Rdnr. 17).

43. Vorliegend ist es daher unerheblich, ob die Ticket-Flex Umbuchungsmöglichkeit, wie der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.08.2012 ausführte, ebenso wie die Reiseversicherung von einem von der Beklagten unabhängigen Versicherer gewährt wird.

44. Nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz VO 1008/2008 hätte die Beklagte die Dienste so anbieten müssen, dass die Annahme zu fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt. Da sie die Annahme der Kosten für die Umbuchungsmöglichkeit und die Reiseversicherung bereits voreingestellt hat (Opt-out-Verfahren) hat sie gegen die genannte Vorschrift verstoßen.

45. 5. Dieser Verstoß übersteigt erheblich die Bagatellgrenze nach § 3 Abs. 1 UWG.

46. Die Interessen der Verbraucher an einer klaren und transparenten Preisangabe und insbesondere daran, frei wählen zu können, ob sie fakultative kostenpflichtige Leistungen in Anspruch nehmen, werden durch das Opt-out-Verfahren erheblich beeinträchtigt EuGH a.a.O.). Dies wiegt umso schwerer, als die hier angebotenen fakultativen Zusatzleistungen nicht selten für den Verbraucher unnütz sind, sei es, weil er -etwa bei kurzfristiger Buchung- keine Umbuchungsmöglichkeit benötigt, sei es, weil er eine Reiseversicherung bereits abgeschlossen hat.

47. 6. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet.

48. 7. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.

49. 8. Da sich der Unterlassungsanspruch bereits aus dem Verstoß gegen Artikel 23 Abs. 1 Satz 4 der VO 1008/2008 ergibt, auf den sich der Kläger vorrangig stützt, kann offen bleiben, ob der Anspruch auch auf §§ 3, 5, 5a UWG gestützt werden kann.

50. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Zahlung der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 219,35 EUR zu. Die Abmahnung war, da sie konkret auf den oben zu Ziffer I. dargelegten Unterlassungsanspruch gerichtet war, berechtigt im Sinne der genannten Vorschrift. Die plausiblen Ausführungen des Klägers zur Höhe der für die Abmahnung erforderlichen Kosten wurde von der Beklagten nicht bestritten.

51. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.

52. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

53. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

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