Anforderungen an das Vorliegen einer unerwarteten schweren Erkrankung

AG Dresden: Anforderungen an das Vorliegen einer unerwarteten schweren Erkrankung

Die Reisende hat bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht und musste von diesem zurücktreten. Der Kläger begehrt nun die Rückzahlung der Stornogebühr.

Das Amtsgericht Dresden entschied, dass die Klage unbegründet sei und das es sich nicht um eine schwere Erkrankung sondern lediglich eine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos handelt.

AG Dresden 115 C 1158/02 (Aktenzeichen)
AG Dresden: AG Dresden, Urt. vom 12.07.2002
Rechtsweg: AG Dresden, Urt. v. 12.07.2002, Az: 115 C 1158/02
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Dresden

1. Urteil vom 12. Juli 2002

Aktenzeichen 115 C 1158/02

Leitsätze:

2. Eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsversicherung liegt nur vor, wenn die auftretenden Krankheitssymptome einen Antritt der Flugreise unzumutbar machen.

Ein Terroranschlag ist nur eine tragische Realisierung des Lebensrisikos.

Zusammenfassung:

3.Die Kläger begehrt die Stornogebühr für eine nicht angetretene Reise

Das Amtsgericht Dresden fand die Klage nicht begründet und entschied, dass eine unerwartete schwere Erkrankung nur dann vorliegt, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die der gebuchten Reise zwingend und in einem solchen Grad entgegen stehen, dass der Antritt der gebuchten Reise objektiv nicht zumutbar und deshalb objektiv unmöglich ist. Ein Anspruch des Versicherten auf Begleichung von Stornokosten besteht nicht, wenn die Reiseabsage auf Ängsten nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 beruhte. Denn bei diesen Ereignissen handelt es sich um eine tragische Realisierung des Lebensrisikos, das jedermann selbst tragen muss. Seinerzeit war eine weitere Gefährdung des Luftverkehrs über das allgemeine Lebensrisiko hinaus nicht anzunehmen. Deshalb konnte von dem Versicherten erwartet werden, seine Ängste unter Aufbietung aller Willenskräfte und unter Beachtung der objektiven Umstände zu überwinden.

Tenor:

4. 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, soweit nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in der gleichen Höhe vor der Vollstreckung leistet.

 

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Stornogebühren aus einer nicht angetretenen Reise. Am 19.01.2001 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau … für die Zeit vom 15.09.2001 bis zum 29.09.2001 eine Reise nach Kanada zu einem Gesamtpreis von 6996,00 DM. Der Kläger schloss sodann bei der Beklagten für diese Reise eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Hierbei wurden vom Versicherungsvertrag die Bedingungen für die Reiseversicherungen der Beklagten AVB RR 00 sowie AVB AB 00 zugrunde gelegt. In § 2 AVB RR OO heißt es unter anderem: „1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson … von einem nachstehenden Ereignis betroffen ist … – unerwartet schwere Erkrankung

6. 2. Risikopersonen sind

7. a) die Angehörigen der versicherten Person

8. die diejenigen die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben …“.

9. Der Abflug nach Kanada war für den 15.09.2001 um 12.40 Uhr vorgesehen. Der Flug wurde bis zum Abend des 15.09.2001 nicht freigegeben, so dass der Kläger und dessen Ehefrau eine Nacht in Hamburg verbringen mussten. Der Abflug wurde dann am 16.09.2001 zunächst auf 15.00 Uhr und später auf voraussichtlich 17.00 Uhr festgelegt. Der Kläger und dessen Ehefrau traten die Reise schließlich nicht an. Am Abend des 16.09.2001 begab sich die Ehefrau des Klägers in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Hierbei wurde durch den anwesenden Arzt eine „akute Belastungsreaktion“ diagnostiziert. Am 17.09.2001 suchte die Ehefrau des Klägers ihren Hausarzt auf und am 04.10.2001 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie …. Letztere stellte basierend auf den Beschreibungen der Ehefrau des Beklagten ein „schweres Angst-Panik-Syndrom“ fest. Am 05.02.2002 trat die Ehefrau des Beklagten ihre eventuell gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab.

10. Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe aufgrund der bestehenden Ungewissheiten über den Abflug nach Kanada einen Nervenzusammenbruch erlitten. Desweiteren sei auf dem Flughafen kein Arzt anwesend gewesen, so dass die Ehefrau das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf habe aufsuchen müssen. Der Kläger behauptet, die Beeinträchtigungen seiner Ehefrau seien allein auf die Verarbeitung der Ereignisse auf dem Flughafen H zurückzuführen. Der Kläger behauptet weiter, er selbst leide unter erhöhtem Blutdruck und habe daher in bestimmten Stresssituationen Schmerzen und ein Brennen im linken Brustbereich. Deshalb sei er von einem sich ankündigendem Herzinfarkt ausgegangen.

11. Der Kläger beantragt,

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2861,60 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Protokolle.

 

Entscheidungsgründe:

16. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

17. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung in der von ihm aus der Stornierung der bei der Firma S-Tours am 19.01.2001 gebuchten Kanadareise entstandenen Stornogebühren in Höhe von 2861,60 Euro aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Reiseversicherungsvertrages verlangen.

18. Dem wirksam zwischen den Parteien zustande gekommenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Reiseversicherungen der Beklagten AVB RR 00 sowie AVB AB 00 zugrunde. In § 2 der AVB RR 00 heißt es unter anderem unter Ziffer 1, das Versicherungsschutz nur besteht, wenn: „die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson … von einem nachstehendem Ereignis betroffen ist … – unerwartet schwere Erkrankung …“. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier weder in seiner noch in der Person seiner Ehefrau ein unerwartete schwere Erkrankung im Sinne des § 2 Nr. 1 den Bedingungen der Beklagten vor, welche die Einstandspflicht der Beklagten aus den Reiseversicherungsvertrag auslösen würde.

19. Zunächst ist schon in dem von dem Beklagten vorgetragenen „Nervenzusammenbruch“ seiner Ehefrau auf dem Flughafen H am 16.09.2001 infolge der bestehenden Ungewissheit bezüglich des Zeitpunktes des Abfluges keine Erkrankung im oben genannten Sinne zu sehen. Zwar zählt auch die Ehefrau des Klägers gemäß der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der Beklagt en grundsätzlich als Angehörige des Klägers zu den mitversicherten Risikopersonen, jedoch konnte hier der für die Einstandspflicht der Beklagten erforderliche schwere Grad der Erkrankung nicht hinreichend durch den Kläger dargelegt werden. Der Kläger als Anspruchsteller muss darlegen und beweisen, dass der Stornierung der Reise eine unerwartete schwere Erkrankung zugrunde lag. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome aufgetreten sind, die der gebuchten Reise zwingend und in einem solchen Grade entgegenstehen, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar und deshalb objektiv unmöglich ist. Besonders, wenn wie hier eine mögliche psychische Erkrankung zur Stornierung der Reise geführt hat, ist darzulegen, inwiefern tatsächlich eine unerwartete schwere Erkrankung gegeben ist. Nach den Schilderungen des Klägers und dessen Ehefrau gegenüber dem behandelnden Arzt des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 16.09.2001, die dem vorgelegten Behandlungsbericht zugrunde liegen, sowie die Schilderungen gegenüber der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie …, die den Attesten vom 30.11.2001 und 03.06.2002 zugrunde liegen, ist der Zustand des Klägers und dessen Ehefrau nicht zuletzt auf die Startverzögerung wegen der Ereignisse um den 11.09.2001 zurückzuführen und der hierauf basierenden Angst, auf dem Flug könne etwas passieren. Ausweislich des Attestes der behandelnden Ärztin … vom 03.06.2002 berichteten der Kläger und dessen Ehefrau bei der ersten Vorstellung am 04.10.2001, dass die Flugreise nach Kanada aufgrund der Ereignisse um den 11.09.2001 abgebrochen wurde.

20. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass insoweit Ängste des Klägers und dessen Ehefrau und die hiermit verbundenen Symptome laut Behandlungsbericht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 16.09.2001 und der Atteste vom 30.11.2001 und 03.06.2002 auf den Ereignissen um die Terroranschläge in den USA vom 11.09.2001 beruhen, ohne weiteres kein Anspruch auf Begleichung der Stornogebühren begründen kann, da es sich hierbei um eine tragische Realisierung eines von jedermann zu tragendem Lebensrisiko handelte. Terroranschläge können in jedem anderen Land und mit anderen Mitteln verübt werden. Eine weitere Gefährdung des Flugverkehrs über das allgemeine Lebensrisiko hinaus war aufgrund der Terroranschläge in den USA per Flugzeug nicht zwingend anzunehmen, insbesondere bestand auch objektiv nicht eine über diese hinaus gehende erhöhte Gefahr, dass diese Einzelakte flächendeckend ausgedehnt werden würden. Das aus diesen Ereignissen, insbesondere aus dem Ausmaß der Anschläge Ängste entstehen, die unter Umständen mit auch schwerwiegenderen psychosomatischen Störungen einhergehen, ist nachvollziehbar. Doch kann von der Ehefrau des Klägers verlangt werden, dass sie diese Ängste unter Aufbietung ihrer Willenskräfte und unter Beachtung der geschilderten objektiven Umstände überwindet. Insofern der Kläger vorträgt der Zustand seiner Ehefrau beruhe allein auf der krankhaften Verarbeitung der Widrigkeiten über die Verschiebung der Abflugzeiten, ist eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbestimmungen der Beklagten ebenfalls nicht gegeben.

21. Der behandelnde Arzt des von der Ehefrau des Klägers am 16.09.2001 aufgesuchten Klinikums diagnostizierte eine „akute Belastungsreaktion“. Gerade die von ihm als erstbehandelndem Arzt, der sich gewissermaßen den zeitnächsten Eindruck vom Zustand der Ehefrau verschaffen konnte, erstellten Diagnose ist für die Frage des Schweregrades einer Krankheit von Bedeutung. Unabdingbar ist jedenfalls, dass der Arzt die Reiseunfähigkeit der Ehefrau des Klägers hätte feststellen müssen. Nach dem Behandlungsbericht stellt der Arzt jedoch lediglich fest, dass die Patientin sich aufgrund ihres Zustandes „selbst für flugunfähig“ hält, ohne festzustellen, dass die Ehefrau aus ärztlicher Sicht reiseunfähig ist. Darüberhinaus gibt der Arzt lediglich die Beschreibungen des Klägers und dessen Ehefrau über deren Zustand wieder. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Arzt eine eingehende Untersuchung der Patientin mit dem Verweis auf ihren Hausarzt nicht vorgenommen hatte, sowie auf eine kurzfristige medikamentöse Intervention verzichtete, ergibt sich, dass der Schweregrad des Zustandes nicht den der Unzumutbarkeit des Antrittes der Reise aus objektiver Sicht erreicht. Insbesondere die Beschreibung als ängstlich, besorgt, auch wegen körperlicher Beschwerden, Schlaflosigkeit, Wahn, Halluzinationen sind keine pathologisch fassbaren Symptome einer schweren Erkrankung, die die Reise objektiv für die Ehefrau des Klägers unzumutbar machen.

22. Auch das ärztliche Abraten vom Reiseantritt läßt nicht allein den Schluss zu, dass eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Natürlich stand es der Ehefrau des Klägers frei, die Reise aufgrund des bestehenden Zustandes nicht anzutreten, jedoch kann es in diesem Fall nicht der Solidargemeinschaft der Versicherten zugemutet werden, hierfür die Stornokosten zu tragen. Hieran ändert auch im Ergebnis die Tatsache nichts, dass die Ehefrau des Klägers sich am 04.10.2001 in Behandlung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie … begab und diese aufgrund der Beschreibung ein „schweres Angst-Panik-Syndrom“ diagnostizierte und der Patientin Antidepressiva verschrieben hatte. Hierbei ist zu beachten, dass die Diagnose nicht mehr zuverlässig bezogen auf die Reise erstellt werden konnte. Vielmehr konnte die Ärztin aufgrund der zeitlichen Distanz ihre Diagnose lediglich auf die Beschreibungen der Patientin stützen ohne das sie die Reiseunfähigkeit der Ehefrau des Klägers feststellen konnte und insofern lediglich attestierte, dass es „glaubhaft war, dass die Patientin nicht in der Lage war … die Reise anzutreten“. Ebenfalls die von der Ehefrau des Klägers am 17.09.2001 konsultierte Hausärztin … erstellte aus den ihr vorgetragenen Zustandsbeschreibungen „Angst bis zum Panikgefühl“ fest. Auch diese Ärztin hält den Nichtantritt der Reise lediglich für nachvollziehbar und bescheinigt darüberhinaus keine Reiseunfähigkeit der Patientin. Eine solche Feststellung reicht für die Annahme einer unerwartet schweren Krankheit aber nicht aus, da es nicht genügt, dass die Reiseunfähigkeit zum Zeitpunkt des Reiseantrittes vermutet wird, sondern erforderlich ist jedenfalls die eindeutige ärztliche Feststellung der Reiseunfähigkeit. Dass die Ärztin die Ehefrau des Klägers nicht umgehend an einen Facharzt überwiesen hat, um der Erkrankung der Patientin entgegenzuwirken, spricht ebenfalls für die Tatsache, dass eine schwere Erkrankung im oben genannten Sinn nicht vorliegt. Auch insoweit der Kläger behauptet, dass er selbst unter erhöhtem Blutdruck leide und daher in bestimmten Stresssituationen Schmerzen und ein Brennen im linken Brustbereich habe, und er deshalb am 16.09.2001 von einem sich ankündigendem Herzinfarkt ausgegangen sei, liegt keine unerwartet schwere Erkrankung vor, denn nicht ausreichend ist, dass der den Kläger behandelnde Arzt … am 17.09.2001 attestiert, dass der „Patient kurzfristig von seiner Reise nach Kanada zurücktreten“ musste, denn hierdurch wurde die Reiseunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger schon lange an erhöhtem Blutdruck leidet, der in bestimmten Stresssituationen und Belastungen zu Schmerzen und Brennen im Brustbereich führt. Eine unerwartete Krankheit liegt nämlich nur insoweit vor, als die schwere Krankheit bei Vertragsschluss nicht erwartet werden konnte. Hier wusste der Kläger, dass er unter erhöhtem Blutdruck leidet und welche Symptome in Stresssituationen auftraten. Er musste sich deshalb darüber klar sein, dass eine mehrstündige Flugreise nach Übersee naturgemäß stressbeladen ist. Hierfür hätte der Kläger unter Berücksichtigung seiner vorhandenen Erkrankung Vorkehrungen treffen müssen, bzw. gegebenenfalls von der Buchung der Reise absehen müssen. Hieran ändert auch nichts, dass der Zeitpunkt des Flugantritts unsicher war, denn auch dies sind Unvorhergesehenheiten, die im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos zu tragen sind. Unter diesen Umständen ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger in Kenntnis seines Gesundheitszustandes eine derartige Reise bucht und diese aufgrund des Gesundheitszustandes dann storniert.

23. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Dresden: Anforderungen an das Vorliegen einer unerwarteten Erkrankung

Verwandte Entscheidungen

LG Aachen, Urt. v. 12.09.2002, Az: LG Aachen

AG Bottrop, Urt. v. 31.07.2002, Az: 10 C 202/02

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Schwere Erkrankung als Rücktrittsgrund

Passagierrechte.org: Rücktritt wegen schwerer Erkrankung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.