LG Dresden Urteil vom 05.10.2012, Aktenzeichen: 42 HK O 299/11, Opt-In Basis bei Flugbuchung
Die Klägerin begehrt das dem Reiseseitenbetreiber ein Ordnungsgeld verhängt wird, aufgrund der fehlenden Opt-in Einstellung beim buchen von Reisen.
Das LG Dresden entschied, dass Zusatzdienste zu Flugreisen so im Internet angeboten werden müssen, dass die Annahme zu fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgt. Wenn die Annahme der Kosten für die Umbuchungsmöglichkeit und die Reiseversicherung bereits voreingestellt sind (Opt-out-Verfahren), liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EGV 1008/2008 und damit ein Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor.
LG Dresden (42 HK O 299/11) Opt-In Basis bei Flugbuchung