LG Darmstadt, Urteil vom 24.04.2009, Aktenzeichen: 7 S 260/08
Die Kläger hatten bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca Mallorca gebucht. Dieser Flug wurde jedoch wegen technischer Probleme am Flugzeug annuliert. Die Kläger erreichten ihren Zielort so erst mit erheblicher Verspätung. Gemäß der Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/04 stehen den Klägern Ausgleichszahlungen i. H. v. jeweils 250,- € zu. Der Mahnbescheid, der die Beklagte zu deren Zahlung aufforderte, wurde allerdings erst über zwei Jahre nach dem Flugdatum eingereicht. Die Kläger sehen eine dreijährige Frist nach deutschem Schuldrecht gelten, keine zweijährige, wie in Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens geregelt.
Das Landgericht Darmstadt weist die Klage ab. Im vorliegenden Falle ist die mit dem Flugtag beginnende zweijährigen Ausschlußfrist nach Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens heranzuziehen. Diese ist von den Klägern nicht eingehalten worden. Der Anspruch auf Ausgleichzahlungen ist folglich verjährt.
LG Darmstadt (7 S 260/08), Verjährungsfrist für Ausgleichsansprüche bei Flugverspätung