AG Düsseldorf, Urteil 02.03.2006, Aktenzeichen: 32 C 16126/05.
Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Aussagen des Beklagten bestätigt. Um wirksam vom Reisevertrag zurücktreten zu können bedürfe es eines Reisemangels. Ein solcher sei bei einer Schlechtleistung, jedoch nicht bei einem gleichwertigen Austausch der Leistungserbringer, gegeben.
Nach §651 e BGB müsste dieser Mangel der Grund dafür sein, dass der Reisenden ein Festhalten am Vertrag nicht länger zuzumuten ist.
Da die Klägerin vorliegend zu keiner Zeit einen nachvollziehbaren Grund dafür nannte, nicht mit der türkischen Airline fliegen zu wollen, habe sie auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
AG Düsseldorf(32 C 16126/05). Wechsel der Fluggesellschaft ist kein Reisemangel.