Angebote von Pauschalreisen

LG Baden-Baden: Angebote von Pauschalreisen

Ein Verbraucherschutzverein verlangt von einem Anbieter von Pauschalreisen im Falle einer Anzahlung durch einen Kunden, einen Sicherungsschein auszustellen. Auch zweifelt er an der Zulässigkeit einer AGB-Klausel, die den Anbieter als Reisevermittler einstuft, obwohl dieser veranstalterähnliche Aufgaben übernimmt.

Das Landgericht Baden-Baden hat der Klage stattgegeben. Im Falle einer Anzahlung entstehe für den Kunden ein durchsetzbarer Gegenanspruch, dessen Nachweis durch den Anbieter erbracht werden müsse.

LG Baden-Baden 3 O 116/15 (Aktenzeichen)
LG Baden-Baden: LG Baden-Baden, Urt. vom 17.11.2015
Rechtsweg: LG Baden-Baden, Urt. v. 17.11.2015, Az: 3 O 116/15
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Landgericht Baden-Baden

1. Urteil vom 17. November 2015

Aktenzeichen: 3 O 116/15

Leitsatz:

2. Nach der Tätigung einer Anzahlung hat der Reisende einen Anspruch auf einen Sicherungsschein.

Zusammenfassung:

3. Ein Verein für Verbraucherschutz klagt gegen einen Anbieter von Pauschalreisen auf Unterlassung. Dieser trat auf seiner Website klar als Anbieter einer Gesamtheit von Reiseleistungen auf. Da er hiermit bei den Verbrauchern den Eindruck erweckte, er sei der Veranstalter der Reise, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auf seine Tätigkeit als Reisevermittler hinwies, liege hier ein Fall von widersprüchlichem Verhalten vor. Darüberhinaus wirft der Verbraucherschutzverein dem Anbieter vor, für dessen Reisen eine Anzahlung zu verlangen, ohne dem Kunden jedoch einen Sicherungsschein auszustellen.

Das Landgericht Baden-Baden hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die Beklagte hat durch mangelnden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Reisevermittlerin und Entgegennahme von Teilen des Reisepreises ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins gegen die Vorschrift des § 651 k Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßen. Nimmt ein Reiseveranstalter eine Anzahlung entgegen, so steht dem Kunden zweifelsfrei ein Anspruch gegen ihn zu. Einen Nachweis hierüber zu erstellen sei Aufgabe des Reiseanbieters.

Auch die Einstufung des Beklagten als Reisevermittler werde seiner tatsächlichen Tätigkeit nicht gerecht. Als Anbieter einer Gesamtheit von Reiseleistungen sei dieser als Reiseveranstalter anzusehen. Eine anderweitige Einordnung in den AGB sei daher unzuässig.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

für die Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde, soweit sie ihre Funktion als Reisevermittlerin nicht hinreichend deutlich macht; und/oder

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

„Das Internetportal www…de (nachfolgende … genannt) tritt im Rahmen seiner Tätigkeiten ausschließlich als Vermittler von Reisen auf. … veranstaltet selbst keine eigenen Reisen“;

und/oder

„Die vertragliche Verpflichtung von … beschränkt sich auf die Vermittlung der angebotenen Reisen“;

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 246,10 € (i. W. zweihundertsechsundvierzig Euro und 10 Cent) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 90 %, die Klägerin 10 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung sowie Zahlung von Aufwendungsersatz.

6. Die Beklagte ist Inhaberin der Firma … in … . Sie betreibt einen Internetauftritt unter der Adresse www…de. Über die Internetseite bewirbt und vertreibt die Beklagte eine Vielzahl unterschiedlicher Pauschalreisen, u. a. Städtereise und Musicalwochenenden und Reisen in Freizeitparks, die neben einer Übernachtung und weiteren Leistungen insbesondere auch Eintrittskarten für Musicals bzw. Freizeitparks umfassen. Auch in Zeitschriften, so etwa in der Zeitschrift, „…“ des Unternehmens … wirbt die Beklagte für die Durchführung verschiedener „Kurzurlaube“.

7. Auf ihrer Internetseite sowie in der Werbeanzeige in der Zeitschrift, „…“ findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte lediglich Vermittlerin der dort angebotenen Reisen ist.

8. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist hingegen niedergelegt, dass die Beklagte ausschließlich als Vermittlerin von Reisen auftritt und keine eigenen Reisen veranstaltet. Zudem heißt es dort wörtlich: „Mit Buchung des Leistungsangebotes wird die Bezahlung des Reisepreises bis spätestens drei Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei Buchung mit einem Gesamtpreis von über 1.000,00 € ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises innerhalb von zehn Tagen fällig.“ Zudem findet sich in den AGB der Beklagten eine Regelung dahingehend, dass bei einer Stornierung der Reise durch den Kunden ein gewisser Prozentsatz des Reisepreises, abhängig von der Dauer bis zum Reiseantritt, fällig wird. Die Beklagte bietet ihren Kunden im Gegenzug zur Zahlung des Reisepreises keinen Sicherungsschein zur Absicherung des Reisepreises an.

9. Mit Schreiben vom 12.03.2015 mahnte der Kläger die Beklagte wegen Verstößen gegen das UKlaG sowie das UWG ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Dies wies die Beklagte zurück.

10. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei Reiseveranstalterin im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB. Dies ergebe sich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Beklagten und eines fehlenden Hinweises auf ihre Tätigkeit als Reisevermittlerin. Mit Verwendung der AGB, die auf die Vermittlungstätigkeit der Beklagten hinweisen, verstoße die Beklagte gegen Vorschriften des UKlaG und UWG i. W. m. § 307 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkosten folge aus § 12 UWG. Der zunächst gestellt Klageantrag, nachdem die Beklagte es zu unterlassen habe, im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde, sei hinreichend bestimmt.

11. Der Kläger beantragt die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen geschäftlich handelnd im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern, und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

12. „Das Internetportal www…de (nachfolgend … genannt) tritt im Rahmen seiner Tätigkeiten ausschließlich als Vermittler von Reisen keine eigenen Reisen auf. … veranstaltet selbst keine eigenen Reisen“ oder „Die vertragliche Verpflichtung von … beschränkt sich auf die Vermittlung der angebotenen Reisen“ an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13. Hilfsweise beantragt der Kläger Antrag Ziffer 1 a) zu modifizieren, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, für die Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung zu fordern und/oder zu vereinnahmen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde, soweit sie ihre Funktion als Reisevermittlerin nicht hinreichend deutlich macht, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2.“.

14. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

15. Die Beklagte bestreitet die Gemeinnützigkeit des Klägers. Sie ist der Auffassung, sie habe ihre Eigenschaft als Reisevermittlerin deutlich und für jeden sichtbar dargestellt. Dies ergebe sich aufgrund ihrer Antwortschreiben auf Anfragen von Kunden hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Arrangements zu einem bestimmten Termin. Dort werde auf ihre AGBs verwiesen. Das Gleiche gelte für ihre Buchungsbestätigungen und Gutscheine. Auch in der Werbeanzeige in einem Heft von „… Reisen“ sei ihre Vermittlertätigkeit angegeben gewesen. Ebenso ginge dies auch aus ihren AGBs deutlich hervor. Auch auf der Startseite ihrer Homepage befinde sich der Satz „Als Reisevermittler legen wir besonderen Wert auf attraktive Arrangements“.

16. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

18. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Forderung von Zahlungen auf den Reisepreis vor Reisebeendigung für die Veranstaltung von Pauschalreisen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde, soweit die Beklagte ihre Funktion als Reisevermittlerin nicht hinreichend deutlich macht. Ferner hat der Kläger gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Beklagte deutlich macht, dass sie nur Reisevermittlerin ist. Schließlich steht dem Kläger gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Abmahnungen zu. Einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Unterlassung der Forderung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen hat der Kläger nicht.

19. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Dem Kläger gehören insbesondere eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen gleicher Art wie die Beklagte vertreiben; zudem ist der Kläger aufgrund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder tatsächlich wahrzunehmen. Der Kläger ist zur Aufgabenerfüllung hinreichend ausgestattet; für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können.

20. Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Forderung von Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung für die Veranstaltung von Pauschalreisen, ohne dass zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde soweit die Beklagte ihre Funktion als Reisevermittlerin nicht hinreichend deutlich gemacht hat, ist begründet.

21. Gemäß § 2 UKlaG kann derjenige, der Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Verbraucherschutzvorschriften sind dabei gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 f UKlaG auch die Vorschriften des BGB über Reiseverträge. Die Beklagte hat durch mangelnden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Reisevermittlerin und Entgegennahme von Teilen des Reisepreises ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins gegen die Vorschrift des § 651 k Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift trifft den Reiseveranstalter die Pflicht, dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesen oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er seinen Reisekunden entgegen § 651 k Abs. 4 BGB ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen 651 k Abs. 5 BGB i. V. m. § 651 k Abs. 4 BGB ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

22. Zwar war die Beklagte hier unstreitig nur Reisevermittlerin. Sie ist jedoch als Reiseveranstalterin anzusehen, da sie als Vertragspartei des Reisekunden die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen versprach (vgl. BGH a. a. O.). Ein Auftritt als Reiseveranstalter liegt insbesondere dann vor, wenn diverse Einzelleistungen im Voraus gebündelt werden, der Leistungsbringer nicht benannt und insbesondere den Kunden ein Gesamtpreis genannt wird (BGH NJW 2011, 599). Die Beklagte hat auf ihrer Homepage (Anlage K 2) verschiedene Reisen zusammengestellt und dort diverse Leistungen wie z. B. Übernachtung, Eintrittskarten, Bademäntel. Parken und Kurtaxe aufgeführt. Ein Veranstalter ist nicht genannt. Es ist nur ein Gesamtpreis ausgewiesen, so z. B. für die B Group in Berlin ein Preis pro Person ab 139,00 €. Insoweit tritt sie als Reiseveranstalterin auf.

23. Dass die Beklagte in ihren AGBs oder an sonstigen kleinen Stellen einzelner Anzeigen oder Gutscheine erklärt, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, bleibt gemäß § 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt. Denn hier wird aus den Gesamtumständen der Anschein begründet, dass die Beklagte die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass an keiner Stelle auf den eigentlichen Reiseveranstalter hingewiesen wird.

24. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Beklagte ihre Rolle als Reisevermittlerin klarstellt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 8 UWG i. V. m. § 307 BGB. Die Reisekunden werden durch die Verwendung dieser AGBs unangemessen benachteiligt, da ein Widerspruch zwischen dem Außenauftritt der Beklagten und ihrer in den AGBs niedergelegten Rolle besteht und insoweit widersprüchliches Verhalten vorliegt. Dieser Widerspruch ist geeignet, den Verbraucher zu verunsichern und zu irritieren. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwartet der Verbraucher lediglich Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten, und keine wesentlichen Vertragsbestandteile. Da der Vertrag Geltungsgrund der AGB ist, kann sein Zustandekommen auch nicht wirksam durch AGB geregelt werden. Ob die Beklagte Reiseveranstalterin oder Reisevermittlerin ist, gehört daher nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sondern muss Teil des Außenauftritts der Beklagten sein, so dass der Verbraucher auch ohne Studium der AGB weiß, ob er einen Vertrag mit einer Reisevermittlerin oder Reiseveranstalterin abschließt. Nachdem die diesbezüglichen AGBs der Beklagten insoweit einen Zustand der Verunsicherung schaffen, sind sie gemäß § 307 BGB unwirksam.

25. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Nachdem der Kläger substantiiert und im Detail dargelegt hat, wodurch ihm Kosten für die Abmahnung in der beantragten Höhe entstanden sind, durfte die Beklagte sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken.

26. Schließlich beruht die Höhe des Aufwendungsersatzes auch auf einer richterlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO.

27. Der zunächst von dem Kläger gestellten Hauptantrag, der eine Unterlassung der Forderung von Zahlungen der Reisenden auf den Reisepreis vor Reisebeendigung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen fordert, ist wegen Unbestimmtheit der zu unterlassenden Handlung nicht begründet. Es ist unklar, welche Zahlungen von Reisenden „im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pauschalreisen“ gemeint sind. Diese Formulierung ist zu weitgehend und beschränkt sich nicht auf den Fall, dass unmittelbar für die Veranstaltung von Pauschalreisen Zahlungen gefordert werden. Zudem war dieser Antrag nicht mit der Einschränkung versehen, dass ein Unterlassen nur dann begehrt wird, wenn die Beklagte ihre Funktion als Reisevermittlerin nicht hinreichend deutlich macht. Soweit die Beklagte nämlich nicht als Reiseveranstalterin, sondern nur als Reisevermittlerin auftritt, besteht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 651 k Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 UKlaG.

28. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO.

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