Wesentliche Bestandteile eines Flughafengebäudes

OLG Frankfurt: Wesentliche Bestandteile eines Flughafengebäudes

Ein insolventer Zulieferer forderte von einem Flughafenbetreiber die Herausgabe von Schaltanlagen zur Steuerung der Gepäckförderungsanlagen. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, da die Teile mit der Anlage eine Sacheinheit bildeten, die einen wesentlichen Bestandteil des Flughafengebäudes darstellte und daher in das Eigentum des Betreibers übergegangen war.

OLG Frankfurt 10 U 91/15 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 17.01.2017
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2017, Az: 10 U 91/15
LG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2015, Az: 25 O 11/14
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 17. Januar 2017

Aktenzeichen 10 U 91/15

Leitsatz:

2. Die elektronische Steuerungseinheit einer Gepäckförderungsanlage bildet mit dieser eine Sacheinheit, die wesentlicher Bestandteil des Flughafengebäudes ist.

Zusammenfassung:

3. Ein insolventer Zulieferer forderte von einem Flughafenbetreiber die Herausgabe von Schaltanlagen der Gepäckförderungsanlage, sowie eine Nutzungsentschädigung hierfür. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, woraufhin der Kläger vor dem Oberlandesgericht in Berufung ging.

Diese blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte Urteil und Begründung aus erster Instanz. Die streitgegenständlichen Module bildeten mit der Gepäckförderanlage eine Sacheinheit. Diese sei im Analogieschluss zu einigen höchstrichterlichen Entscheidungen über Gebäudebestandteile wesentlicher Bestandteil des Flughafengebäudes und aus diesem Grund in das Eigentum des Beklagten übergegangen.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.4.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollsteckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.481.705,50 € festgesetzt.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin, Subunternehmerin der insolventen A GmbH, verlangt von der Beklagten Herausgabe von Schaltanlagen, die der Steuerung von Gepäckförderanlagen im Flughafen Stadt1 dienen, sowie Feststellung der Verpflichtung zum Nutzungsersatz.

6. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die elektronische Steuerung als Teil der Sachgesamtheit „Gepäckförderanlage“ nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

7. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, nach dem entgegensetzten Hinweisbeschluss vom 14.7.2014 hätte es eines erneuten Hinweises bedurft, um ihr Gelegenheit zu geben, hierzu weiter vorzutragen. Der gesetzliche Eigentumsübergang stelle eine systemwidrige Ausnahme zum Grundsatz dar, dass Rechtsfolgen durch Willenserklärungen erzielt würden, und verletze das Eigentumsrecht des Zulieferers. Daher müsse er auf das allernotwendigste Maß beschränkt bleiben. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es sich bei der Förderbandanlage und der elektronischen Steuerung um eine „Sachgesamtheit“ handele. Der Begriff der Sachgesamtheit sei nur dem Schuldrecht bekannt, aber dem Sachenrecht fremd. Jedenfalls sei es gerade nicht so, dass eine Sache das sachenrechtliche Schicksal einer anderen Sache teile, mit der sie als „Sachgesamtheit“ verbunden sei. Es sei daher rechtsirrig, wenn daran die sachenrechtliche Rechtsfolge geknüpft werde, dass im Falle eines unterstellten gesetzlichen Eigentumsübergangs der Förderbandanlage auch die übrigen Einzelsachen einer solchen Sachgesamtheit davon mit umfasst würden. Ebenso rechtsirrig sei die Annahme, dass eine Verbindung zu einer Sachgesamtheit dazu führe, dass die Einzelsachen deshalb zueinander zu wesentlichen Bestandteilen würden. Auch bei Sachgesamtheiten müssten somit für jede einzelne Sache gesondert die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Eigentumsübergang vorliegen. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass die Förderbandanlagen in einer Weise individuell auf das Flughafengebäude angepasst worden seien, dass sie damit zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Gebäudes geworden seien. Die Förderbandanlage sei modular zusammengesetzt; damit sei – wie bei Standardküchen – keine individuelle Anpassung von Anlage und Gebäude gegeben. Auf den breiten Versorgungstrassen nähmen die Förderbandanlagen regelmäßig nur etwa 10 % oder 20 % des Raumvolumens ein. Sie müssten entsprechend der ständig wechselnden Nutzungsanforderungen ständig umgestaltet werden und seien daher ausschließlich von diesen und nicht von den baulichen Gegebenheiten geprägt. Selbst wenn man unterstelle, dass eine Förderbandanlage zum wesentlichen Bestandteil eines Flughafengebäudes werden könnte, so würde sich der Eigentumsübergang erst dann vollziehen, wenn die Förderbandanlage fertig geworden sei; dies sei im Hinblick auf die verbliebenen Mängel nicht der Fall. Ebenfalls rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass das Flughafengebäude „B“ in seiner Gebäudestruktur speziell auf die Förderbandanlage angepasst worden sei. Bei der Bauplanung habe noch keine Vorstellung davon bestanden, welche Anlage konkret von welchem Anbieter mit welchen Ausmaßen aufgestellt werden solle. Allein die Herstellung von Anschlussmöglichkeiten führe nicht zu einer individuellen Anpassung. Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die elektronische Steuerung und die weiteren Materialien zu wesentlichen Bestandteilen der Förderbandanlage geworden seien. Nach zutreffender Auffassung seien bei einer Anlage diejenigen Bestandteile keine wesentlichen Bestandteile der Anlage, die von einem anderen Zulieferer eingefügt würden, was vorliegend auch für einen Unbeteiligten erkennbar sei. Elektronische Steuerung und Förderbandanlage stellten weder eine wirtschaftliche (Stichwort: unterschiedliche Lebensdauer) noch eine rechtliche Einheit (Stichwort: Leasing von Steuerungsanlagen) dar. Zu Unrecht stütze sich das Landgericht auf die Annahme, dass Gegenstände, die in Folge einer Trennung ihre zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen könnten, zueinander wesentlichen Bestandteile würden. In Rechtsprechung und Literatur würde genau das Gegenteil vertreten. Das Wesen der Förderbandanlage und das Wesen der Steuerung würden durch die Trennung nicht verändert. Auch der BGH betone in seiner Entscheidung vom 11.11.2011 (V ZR 231/10), dass es für die Qualifizierung zum wesentlichen Bestandteil gerade keine Rolle spiele, ob die Funktionsfähigkeit der Sachen nach deren Trennung erhalten bleibe. Entscheidend sei danach vielmehr, ob die Förderbandanlage nach Abtrennung der Steuerung noch in der bisherigen Weise genutzt werden könne, wenn die abgetrennten Schaltschränke und Kabel durch entsprechende neue ersetzt würden. Zu Recht stelle das erstinstanzliche Urteil darauf ab, dass die Steuerungsanlagen und Kabel dem Flughafengebäude kein besonderes Gepräge gäben. Allerdings stütze das Landgericht sein Urteil dann rechtsirrig darauf, dass die Gepäckförderbandanlage dem Flughafengebäude ein besonderes Gepräge gebe. Richtig sei, dass dieser Teil des Flughafens nur mit der Gepäckförderbandanlage funktionsfähig sei; dies genüge aber nicht. Maschinen und entsprechende Anlagen seien grundsätzlich keine wesentlichen Bestandteile von Gebäuden. Lediglich wenn die eingebaute Sache für sich alleine dem Gebäude die eigentliche Prägung gebe, könne hiervon eine Ausnahme zugelassen werden. Die Begründung des Gerichts, die Steuerungsanlagen und Kabel seien für sich genommen keine wesentlichen Elemente eines Flugsteigbereichs, die Gepäckförderbandanlage wegen der Funktion des Gebäudes zur Gepäckabfertigung aber wohl, sei bereits in sich widersprüchlich. Nach der Logik des erstinstanzlichen Urteils müssten entweder alle Sachen, die für eine funktionierende Gepäckabfertigung notwendig seien, auch zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden, oder es müsse für diese Einordnung auf andere Kriterien ankommen. Nach der Verkehrsanschauung sei eine Gepäckförderbandanlage, bei der es sich im Wesentlichen um verborgen verlaufende Transportbänder handele, kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

8. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.4.2015 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an sie die auf Bl. 436 bis 471 d.A. unter 2 a) bis j) aufgelisteten Gegenstände, die sich auf dem Gelände des Flughafengebäudes, Stadt1, befinden, herauszugeben,

festzustellen, dass alle Nutzungen, die Beklagte seit dem 12.12.2012 mit den im Klageantrag zu 2) genannten Gegenständen zieht oder gezogen hat, von der Beklagten an sie herauszugeben sind.

9. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

11. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

12. Zu Recht sieht das Landgericht die Gepäckförderbandanlage als wesentlichen Bestandteil des Flughafengebäudes i.S.v. § 94 Abs. 2 BGB an. Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen. Die Frage, ob eine Sache zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung (st. Rspr., BGH, NJW 1970, 895 [BGH 13.03.1970 – V ZR 71/67]; NJW 1984, 2277 [BGH 25.05.1984 – V ZR 149/83]). Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt sind in erster Linie die Baumaterialien. Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dies nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt (BGH NJW 1970, a.a.O.; BGH, NJW 1984, a.a.O.) oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (BGH, NJW 1984, a.a.O.). Ob eine besondere Anpassung in letzterem Sinne zu bejahen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls gibt die in das Flughafengebäude eingefügte Gepäckförderanlage diesem eine maßgebliche Prägung. Ohne eine solche wäre der Flugbetrieb nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt möglich. Es kommt nicht darauf an, ob es auch kleinere Flughäfen gibt, in denen eine solche Förderanlage nicht vorhanden ist, die die Klägerin beispielhaft aufzählt. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Flughafen Stadt1 um einen Großflughafen handelt. Ein Großflughafen muss aber nach der Verkehrsanschauung über eine Gepäckförderanlage verfügen; ohne eine solche ist er nicht fertig gestellt.

13. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den Standard des konkreten Gebäudes abzustellen. So hat es der BGH im Jahr 1953 bei der Frage, ob eine Gasheizungsanlage nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Gebäudebestandteil geworden ist, als entscheidend angesehen, dass es sich um „moderne, neuzeitliche Wohngebäude“ handelte (NJW 1953, 1180). Im konkreten Fall gehörten die Häuser zu den ersten in Stadt2, bei denen die Wohnungen nicht mehr – wie zunächst geplant – mit Ofenheizungen ausgestattet waren, sondern über eine zentrale Gasheizungsanlage versorgt wurden. Entsprechend ist es – wie bereits dargelegt – auch vorliegend unerheblich, dass es noch kleinere Flughäfen gibt, die nicht über eine solche Gepäckförderanlage verfügen. Ebenso ist es unerheblich, dass dies in Stadt1 „erst seit rd. 40 Jahren“ (!) der Fall ist (Schriftsatz der Klägerin vom 7.12.2015, S. 10, Bl. 596 d.A.), während dort das Passagier-Aufkommen auch vorher bereits hoch gewesen sein mag. Denn die Verkehrsanschauung wird durch die technische Entwicklung und die tatsächliche Umsetzung der technischen Entwicklung mitbestimmt, welche nicht schlagartig, sondern schrittweise erfolgt.

14. Unerheblich ist dabei, dass es im gesamten Flughafen nicht nur eine einzige („die“) Gepäckförderanlage gibt, sondern mehrere, wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung hervorgehoben hat; so im neu errichteten Flugsteig „B“ eine von mehreren Ankunftsanlagen. Ebenso ist unerheblich, ob die Förderanlage, welche im Rahmen des Umbaus der Abfluganlage im Bereich … die vorherige ersetzt hat, mit der Abfluganlage in anderen Flughafenbereichen vernetzt ist. Denn bei einem Flughafen dieser Größe ist es nach der Verkehrsanschauung nicht ungewöhnlich, dass mehrere solcher Anlagen erforderlich und vorhanden sind.

15. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass Maschinen und entsprechende Anlagen grundsätzlich keine wesentlichen Bestandteile von Gebäuden seien (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1986, V ZR 166/85, Rnr. 17, zit. nach Juris). Richtig ist zwar, dass zwischen der Herstellung des Gebäudes als Baulichkeit und dessen Einrichtung zur Aufnahme eines bestimmten Betriebs zu differenzieren ist (vgl. BGH Urteil vom 8.4.1954, IV ZR 23/54, BeckRS 1954, 31391057 = BB 1954, 456: Kegelbahn). Andererseits kann auch gerade der Verwendungszweck eines Gebäudes zu der Verkehrsanschauung führen, dass dieses erst fertig gestellt ist, wenn es eine bestimmte Ausstattung erhält (BGH, NJW 1987, 3178, [BGH 10.07.1987 – V ZR 285/86] Notstromaggregat eines Hotelgebäudes). Im Unterschied zu einem Fabrik- oder Gewerbegebäude, in dem unterschiedliche Betriebe untergebracht werden können, ist ein Flughafengebäude bereits als Baulichkeit auf den dort stattfindenden Flugbetrieb ausgerichtet. Zu dem Flugbetrieb eines Großflughafens ist eine Gepäckförderanlage aber nach der Verkehrsanschauung unerlässlich, was etwa beim Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH, NJW 1984, 2277 [BGH 25.05.1984 – V ZR 149/83] (Glocke für die Nutzung einer Kapelle) zugrunde lag, gerade nicht der Fall war. Dies hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst eingeräumt, wenn sie ausführt, dieser Teil des Flughafens sei nur mit der Gepäckförderbandanlage funktionsfähig (Berufungsbegründung S. 74 unten, Bl. 508 d.A.), will davon in der Berufungsreplik aber durch ihren (wie soeben dargelegt: nicht treffenden) Vergleich mit kleineren Flughäfen wieder abrücken.

16. Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht darauf, die eingebaute Sache müsse dem Gebäude die alleinige oder dominierende Prägung geben. Dies lässt sich weder dem Gesetzeszweck noch den hierzu ergangenen, von ihr zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen entnehmen. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche Fläche das Gepäckförderband einnimmt und in welchen Bereichen es für die Passagiere sichtbar ist. Es genügt, dass ein solches Förderband nach der Verkehrsanschauung vorhanden sein muss.

17. Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, dass die elektronische Steuerung als Teil der Sachgesamtheit Gepäckförderanlage gem. §§ 946, 94 Abs. 2 BGB in das Eigentum der Beklagten übergegangen ist. Die Klägerin geht sowohl fehl in ihrer Annahme, die elektronische Steuerung und die Förderbandanlage bildeten keine „Sachgesamtheit“, als auch darin, bei einer solchen teilten die Einzelsachen nicht das rechtliche Schicksal der – einem gesetzlichen Eigentumsübergang unterliegenden – anderen Sachen der Gesamtheit. Nach der von der Klägerin selbst zitierten Definition („Mehrheit selbständiger Sachen, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden sind, ohne einander über- oder untergeordnet zu sein, und die unter einem einheitlichen Begriff zusammengefasst werden“) handelt es sich bei den Gepäckförderanlagen um eine – die elektronische Steuerung umfassende – Sachgesamtheit. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 8 unten/9 des Urteils wird Bezug genommen. Dafür spricht überdies die Benutzung des Begriffs in diesem Sinne durch die Parteien und der Wortlaut der Beauftragung der A als Generalunternehmerin mit (Lieferung und Montage der) „Gepäckförderanlage(n)“ (Vergabeentscheidung bezügl. Gepäckanlagen B, Anl. B 1, Bl. 129 d.A.; Vergabeentscheidung bezügl. Umbau C, Anlage zur Vergabeentscheidung, Anl. B 2), in welche diejenige der elektronischen Steuerung eingeschlossen war.

18. Richtig ist zwar, dass die einzelnen Sachen der Sachgesamtheit grundsätzlich rechtlich selbständig bleiben und rechtsgeschäftlich getrennt übereignet werden müssen. Hieraus zieht die Klägerin aber falsche Schlussfolgerungen für den gesetzlichen Eigentumsübergang gem. §§ 946, 94 Abs. 2 BGB. Denn wenn eine Einzelsache Teil einer Sachgesamtheit ist, die „zur Herstellung des Gebäudes eingefügt“ ist, ist sie auch selbst zur Herstellung eingefügt. Auf die Frage, ob diese Einzelsache wesentlicher Bestandteil der Sachgesamtheit i.S.v. § 93 BGB ist, kommt es nicht an. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

19. So hat der BGH, wie erwähnt, bereits im Jahr 1953 entschieden, das Eigentum an einer „Gesamtgasanlage“ sei nach § 94 Abs. 2 BGB auf die Grundstückseigentümerin übergegangen und in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Es genügt nicht, dass Öfen jederzeit angeschlossen werden können oder dass Heizkörper, die katalogmäßig zu beziehen sind, von den Mietern oder einem Erwerber des Grundstücks ohne größere Schwierigkeiten nachträglich eingebaut werden können. Nach der Verkehrsanschauung in Norddeutschland ist ein Haus, in dem Öfen oder die für die Sammelheizung nötigen Heizkörper und Küchenherde fehlen, unfertig…“ (NJW 1953, 1180). Zweifellos sind die – nachträglich ein- und wieder ausbaubaren – Heizkörper keine wesentlichen Bestandteile der Heizung, gleichwohl aber wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Entsprechend hat der BGH zum nachträglichen Einbau eines Ölbrenners und zweier Tanks in eine mit Koks befeuerte Zentralheizungsanlage ausgeführt, das Berufungsgericht sei „mit Recht davon ausgegangen, dass Zentralheizungsanlagen in ihrer Gesamtheit [Hervorhebung nicht im Original], also einschließlich aller nach technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen eingefügten Teile, wesentliche Bestandteile neuzeitlich eingerichteter Wohnhäuser darstellen, und zwar auch dann, wenn eine solche Anlage … nachträglich in ein Altgebäude eingebaut worden ist“ (NJW 1970, 895, [BGH 13.03.1970 – V ZR 71/67]). Ebenso hat der BGH in einem Fall, in dem die klagende Subunternehmerin mit der Erstellung einer Heizanlage beauftragt war und die Generalunternehmerin zu einem Zeitpunkt in Konkurs gefallen war, als lediglich der Heizkessel in das noch nicht fertig gestellte Gebäude der Beklagten eingebracht war, ausgeführt: „Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass alle Einzelteile, aus denen sich die Heizanlage eines Schulgebäudes zusammensetzt, wesentliche Bestandteile dieses Gebäudes gem. § 94 II BGB sind. … Schließlich liegt auch der Hinweis der Revision neben der Sache, dass die Heizkessel selbst nicht fertig und betriebsbereit waren, weil ihnen unter anderem Instrumententafeln, Schalldämpfer und Temperaturbegrenzer fehlten. Der Eigentumsverlust durch Einfügung in eine Gebäude setzt nicht die Einfügung ‚fertiger‘ Sachen voraus. Es entspricht der Begriffsbestimmung des § 90 BGB wie der Verkehrsanschauung, dass ein Heizkessel vor seiner Einfügung in das Bauwerk eine selbständige Sache ist. Müssen an ihm weitere Sachen des Anlagebauers angebracht werden, um das Gebäude mit einer betriebsfähigen Heizanlage (einer Sachgesamtheit) [Hervorhebung nicht im Original] auszustatten, dann fallen diese Einzelsachen mit ihrer Anbringung nach §§ 94 II, 946 BGB in das Eigentum des Grundbesitzers“ (BGH, NJW 1979, 712). Ähnlich hat der BGH für eine Wärmepumpe als Bestandteil einer Gesamt-Heizungsanlage entschieden (NJW-RR 1990, 158).

20. Damit ist ersichtlich, dass es nicht darauf ankommt, ob hinsichtlich der Einzelsachen der Sachgesamtheit die Voraussetzungen des § 93 BGB erfüllt sind. Zugleich ist damit die auf einen Aufsatz von Costede (NJW 1977, 2340, 2343, Bl. 285 ff. d.A.) gestützte Ansicht der Klägerin widerlegt, das Werk müsse fertig gestellt sein, um dem gesetzlichen Eigentumsübergang nach §§ 94 Abs. 2, 946 BGB zu unterfallen (a.A. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 94 Rnr. 7). Selbst wenn man aber dies annehmen wollte, so genügt es im Hinblick auf den Schutzzweck des § 94 Abs. 2 BGB, einen potentiellen Erwerber zu schützen, auch nach Costede, wenn das Werk sich für einen solchen Dritten als abnahmefähig darstellt. Kleinere Restarbeiten, die noch abgeschlossen werden müssten, deren Notwendigkeit aber nicht offenkundig sei oder die gegenüber dem fertigen Teil ganz außer Verhältnis stünden, hinderten danach nicht die Anwendbarkeit des § 94 Abs. 2 BGB (a.a.O., S. 2342 r.Sp.). Da vorliegend die Gepäckförderanlagen seit dem Jahr 2012 endgültig in Betrieb sind, liegt es auf der Hand, dass sie sich für einen außenstehenden Dritten als fertig und abnahmefähig darstellen.

21. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch für ihre Auffassung, bei einer Anlage seien diejenigen Bestandteile nicht deren wesentlichen Bestandteile, die von einem anderen Zulieferer eingefügt würden, auf den Aufsatz von Costede. Wie bereits ausgeführt, geht es nicht um die Frage, ob die elektronische Steuerung wesentlicher Bestandteil der Gepäckförderanlage i.S.v. § 93 BGB ist, sondern darum, ob sie als Teil der Sachgesamtheit Gepäckförderanlage gem. § 94 Abs. 2 BGB ins Eigentum des Gebäudeeigentümers übergegangen ist. Insoweit stellt Costede bei mehreren Herstellern von Teilwerken einer Gesamtanlage für den gesetzlichen Eigentumsübergang nicht auf die Abnahmefähigkeit des Gesamtwerks, sondern jedes Teilwerks ab, was nach dieser Ansicht bei unterschiedlichen Herstellern folglich zu einem früheren gesetzlichen Eigentumsübergang als bei Abstellen auf das Gesamtwerk führen kann, ihn aber nicht etwa verhindert. Auch das „Teilwerk“ der Klägerin ist aus Sicht eines potentiellen Erwerbers abnahmefähig und damit bei Zugrundelegung dieser Auffassung ins Eigentum der Beklagten übergegangen.

22. Der dargelegten Betrachtung steht die von der Klägerin mehrfach herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11.11.2011 (NJW 2012, 778 [BGH 11.11.2011 – V ZR 231/10]) nicht entgegen, denn sie betraf nicht die Frage nach wesentlichen Bestandteilen i.S.v. § 94 Abs. 2 BGB, sondern allein i.S.v. § 93 BGB.

23. Nach dem Dargelegten ist auch ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen unbegründet.

24. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

25. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

26. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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