Am Terminal nicht gelisteter Fluggast trotz Buchung im Internet
LG Köln: Am Terminal nicht gelisteter Fluggast trotz Buchung im Internet
Ein Reisender buchte über ein Reiseportal bei einer Airline einen Linienflug. Weil sein Name am Flugterminal nicht im System der Airline zu finden war, weigerte sich das Personal den Fluggast zu befördern. Der Kläger fordert nun eine Schadensersatzzahlung.
Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Weil das Reiseportal die Willenserklärung des Reisenden nicht an die Airline weitergeleitet hatte, sei kein Reisevertrag entstanden. Entsprechend stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu.
LG Köln | 11 S 352/14 (Aktenzeichen) |
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LG Köln: | LG Köln, Urt. vom 17.05.2016 |
Rechtsweg: | LG Köln, Urt. v. 17.05.2016, Az: 11 S 352/14 |
AG Köln, Urt. v. 16.06.2014, Az: 140 C 193/16 | |
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Leitsatz:
2. Kommt ein Beförderungsvertrag rechtswirksam nicht zustande, haftet ein Flugveranstalter nicht für die fehlerhafte Buchung über Drittanbieter und resultierende Nichtbeförderung.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten über ein Internet-Reiseportal bei einer Fluggesellschaft Flüge für eine Urlaubsreise gebucht. Die Buchung wurde durch den Drittanbieter bestätigt, jedoch erfuhren die Kläger beim Check-In am Flughafen, dass sie nicht als Passagiere gelistet seien und wurden nicht befördert. Hierfür, sowie für Stornogebühren der Hotelzimmer und anderer Aufwendungen für den nutzlos gewordenen Urlaub forderten sie von der Airline vor dem Amtsgericht Köln Schadensersatz, der ihnen teilweise gewährt wurde.
Auf die Berufung der Fluggesellschaft hin wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil zwischen den Klägern und der Beklagten kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen ist und damit keine Ausgleichspflichten für Nichtbeförderung entstehen. Demnach hat das Reiseportal als Drittanbieter lediglich für die Reisenden stellvertretend eine Willensklärung abgegeben. Eine solche fehlte seitens der Beklagten, da die vom Drittanbieter ausgestellte Buchungsnummer nachweislich nicht vergeben worden war.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts Köln vom 12.06.2014 – 140 C 193/13 – und unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2014 abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis vom 19.12.2013. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
5. Der Kläger nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eigenem sowie – zweitinstanzlich zuletzt unstreitig – abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Zahlung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sowie Schadensersatz in Anspruch.
6. Nach Darstellung des Klägers buchte seine Ehefrau, die Zeugin M, über das Internetreiseportal P für sich und den Kläger Flüge bei der Beklagten von KölnBonn nach Barcelona am 00.00.00 (Abflug 06:55 Uhr, Flug X) sowie zurück am 00.00.00 (Abflug 20:15 Uhr, Flug Y) zum Preis von insgesamt 662,98 €. Hierfür erhielt sie per E-Mail vom 12.03.2013 eine Buchungsbestätigung von P. Am Ende dieser E-Mail findet sich folgender Hinweis:
„Bitte beachten Sie: P tritt bezüglich der verschiedenen einzelnen Reiseprodukte ausschließlich als Vermittler auf. Der Vertrag über den von Ihnen ausgewählten Flug besteht zwischen der entsprechenden Fluggesellschaft und Ihnen. P ist in diesem Vertragsverhältnis nicht als Vertragspartner beteiligt. Bei Fragen hilft Ihnen unser Kundenservice jedoch gerne weiter.“
7. Wegen der weiteren Einzelheiten der Buchungsbestätigung wird auf Anlage K1, Bl. 13 GA, Bezug genommen.
8. Als der Kläger und seine Ehefrau am 00.00.00 am Schalter der Beklagten am Flughafen KölnBonn erschienen, wurde ihnen mitgeteilt, sie seien bei der Beklagten für diesen Flug nicht gelistet. Dies wurde von Mitarbeitern der Beklagten handschriftlich auf der Buchungsbestätigung von P vermerkt. Eine Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau fand nicht statt. Das anderweitig für die Zeit des Aufenthaltes in Barcelona zum Preis von 444,00 € gebuchte Hotel stornierten der Kläger und seine Ehefrau am 00.00.00.
9. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Flugpreises i.H.v. 662,98 €, der i.H.v. 222,00 € angefallenen Stornierungsgebühren für den Hotelaufenthalt in Barcelona, der für die An- und Rückfahrt zum Flughafen aufgewandten Taxikosten von 26,00 €, einer Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung auf dem Hin- sowie Rückflug in Höhe von insgesamt 1.000,00 € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, eine Buchung sei erfolgt. Die Beklagte bediene sich des Reisevermittlers P zum Verkauf ihrer Flugreisen und es sei üblich, dass die Buchungsbestätigung vom Internet-Reisevermittler komme.
10. Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 23.01.2014 (Bl. 42 ff. GA) hat das Amtsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.410,98 € sowie nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 223,72 € jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2013 verurteilt. Hinsichtlich des Rückfluges hat das Amtsgericht einen Entschädigungsanspruch nach zuvor erteiltem Hinweis mit der Begründung abgewiesen, der Kläger und die Zeugin hätten sich nicht zur Abfertigung des Rückfluges in Barcelona eingefunden. Gegen das ihr am 25.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.02.2014 Einspruch eingelegt.
11. Die Beklagte hat – soweit zweitinstanzlich noch von Belang – behauptet, eine bestätigte Buchung liege nicht vor. Was die Zeugin im Internetportal gemacht habe, könne die Beklagte nicht beurteilen, eine Buchung von Flügen bei ihr sei jedenfalls nicht erfolgt. Die Buchungsbestätigung stamme nicht von ihr, sondern von P. Die dort ausgewiesenen Buchungsnummern (### und ####) stammten nicht von der Beklagten und seien von ihr auch nie vergeben worden, da ihre sechsstelligen Buchungsnummern – insoweit unstreitig – ausnahmslos mit einem Großbuchstaben beginnen. Die klägerseits vorgelegte Buchungsbestätigung sei weder von ihr veranlasst noch zu vertreten. Sie habe davon nicht das Geringste gewusst. P sei nicht autorisiert, namens der Beklagten Flugtickets auszustellen, Buchungsbestätigungen zu erteilen oder sonstige Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Die P Ltd. habe lediglich die Möglichkeit, über allgemein zugängliche Plattformen wie die Website der Beklagten im Internet sowie das elektronische Reservierungssystem AMADEUS Buchungen bei der Beklagten vorzunehmen. Schließlich habe die Beklagte auch das an die P Ltd. entrichtete Beförderungsentgelt nicht erhalten.
12. Mit seinem am 12.06.2014 verkündeten Endurteil hat das Amtsgericht das Teilversäumnisurteil vom 23.01.2014 aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.410,98 € sowie nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 186,24 € jeweils nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Übrigen hat das Amtsgericht das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
13. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus eigenem sowie abgetretenem Recht auf Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 500,00 € wegen der Nichtbeförderung am 00.00.00. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden und über eine bestätigte Buchung für den Flug X verfügt. Die Buchungsbestätigung der P Ltd. sei der Beklagten jedenfalls über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Durch die in allen Buchungsbestätigungen enthaltene Formulierung, wonach sie bezüglich der Reiseprodukte ausschließlich als Vermittler auftrete und der Vertrag über den Flug zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft bestehe, habe die P Ltd. in einer Vielzahl von Fällen den Anschein erzeugt, mit Berechtigung der Beklagten bei Vertragsschluss zu handeln. Aufgrund der Vorlage entsprechender Buchungsbestätigungen an ihren Schaltern habe die Beklagte jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme, dass die P Ltd. lediglich als Vermittler auftrete und der Vertrag mit der Beklagten zustande komme. Der Kläger und seine Ehefrau hätten unbestritten darauf vertraut, dass der Vertrag unmittelbar mit der Beklagten zustande komme. Dass dem Kläger und seiner Ehefrau bereits am Schalter der Beklagten die Beförderung verwehrt worden sei, stehe dem rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung nicht entgegen. Ferner hat das Amtsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der für die Flüge verauslagten Kosten, der nutzlos aufgewandten Taxikosten sowie der Stornierungsgebühren für das Hotel in Barcelona zuerkannt. Eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf den materiellen Schadensersatz nach Art. 12 FluggastrechteVO komme nicht in Betracht.
14. Das Endurteil vom 12.06.2014 ist der Beklagten am 18.06.2014 zugestellt worden. Mit ihrer am 18.07.2014 bei Gericht per Telefax eingegangenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 12. Juni 2014 – 140 C 193/13 – und unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 23. Januar 2014 abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
17. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
18. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage insgesamt.
1.
19. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der zweitinstanzlich allein noch verfahrensgegenständlichen Nichtbeförderung auf dem Hinflug keine Entschädigung gem. Art. 4 (3), 7 (1) lit. a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) für sich und seine Ehefrau verlangen. Anspruchsberechtigter für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch ist gemäß Art. 3 (2) lit. a) FluggastrechteVO derjenige Fluggast, welcher über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt. Daran fehlt es vorliegend.
a)
20. Der Kläger und seine Ehefrau sind keine Fluggäste im Sinne der FluggastrechteVO. Zwar muss der Fluggast nicht selbst Vertragspartner des Beförderungsvertrages sein, seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs setzt jedoch einen ihm zustehenden Anspruch auf Beförderung voraus (Hk-FluggastVO/Staudinger, 2016, Art. 3 Rn. 5). Dies bestimmt sich nach nationalem Recht. Ein Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und der Beklagten ist indes nicht wirksam zustande gekommen. Eine auf Abschluss des Beförderungsvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers bzw. seiner Ehefrau hat die Beklagte nicht erreicht. Dass ein erst nach erfolgter Buchung im Einflussbereich der Beklagten unterlaufener Fehler dazu führte, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht für den Flug gelistet waren, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein wirksamer Beförderungsvertrag ergibt sich auch nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten im Hinblick auf die Bestätigung einer Buchung durch die E-Mail von P vom 12.03.2013. Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) hat der Kläger nicht dargetan.
21. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter wissentlich geschehen lässt und der Geschäftsgegner diese Duldung dahin versteht und nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin werten darf, dass der Handelnde Vollmacht habe. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (vgl. BeckOK-BGB/Valenthin, 38. Edition, Stand 01.11.2013, § 167 Rn. 15, 16, jeweils m.w.N.). In objektiver Hinsicht verlangt die Vertrauenshaftung einen Vertrauenstatbestand. Demnach muss der Rechtsschein einer Bevollmächtigung erweckt worden sein, aufgrund dessen Dritte nach Lage der Dinge und nach Treu und Glauben annehmen durften, das Verhalten des für den Geschäftsherrn auftretenden Vertreters könne diesem auf der Grundlage einer Bevollmächtigung zugerechnet werden (st. Rspr. seit BGHZ 5, 111, 116; BGH NZG 2012, 916; Staudinger/Schilken (2014) BGB § 167, Rn. 34 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Geschäftsvornahme (Staudinger/Schilken a.a.O. Rn. 38).
22. Der vom Kläger gezogene Schluss aus dem unstreitigen wirksamen Zustandekommen einer Vielzahl von Luftbeförderungsverträgen zwischen Fluggästen und der Beklagten über die Internetplattform P auf den Rechtsschein eines Auftretens von P als Vertreter der Beklagten ist unzutreffend. Das schlichte Vorhandensein eines Dritten bei Vertragsabschluss besagt über dessen Einordnung als Vertreter der einen oder anderen Vertragspartei nichts. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt, in wessen Namen der Dritte – ausdrücklich oder nach den Umständen – Willenserklärungen abgibt. Die Beklagte hat den Ablauf einer Flugbuchung über Internet-Plattformen wie P im Einzelnen dargestellt. Danach nutzt P lediglich die Möglichkeit, über die allgemein zur Verfügung stehenden Medien, u.a. die Website der Beklagten im Internet, Flüge für ihre Kunden bei der Beklagten zu buchen. P gibt demnach die zum Vertragsschluss erforderlichen eigenen Willenserklärungen im Namen des Kunden ab. Bei Annahme einer Botenschaft, d.h. der Übermittlung einer fremden Willenserklärung, ergäbe sich ebenfalls nichts dem Kläger Günstiges, da P in diesem Falle Erklärungsbote des Klägers wäre. Der Kläger hat dem Vorbringen der Beklagten nichts Erhebliches entgegengesetzt. Soweit er sich auf den Hinweis von P auf der Buchungsbestätigung bezieht, wonach der Vertrag über den ausgewählten Flug nicht mit P, sondern dem Kunden und der Fluggesellschaft zustande komme, ist dies im Hinblick auf ein Handeln im Namen der Beklagten ebenso wenig aussagekräftig wie der Umstand, dass der Beklagten bekannt ist, dass Fluggäste wirksame Buchungen über P vornehmen.
b)
23. Überdies fehlt es an einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 (2) lit. a) FluggastrechteVO.
24. Der Begriff „Buchung“ im Sinne der Verordnung bezeichnet gem. Art. 2 lit. g) FluggastrechteVO den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.
25. Eine Buchungsbestätigung der Beklagten selbst wurde unstreitig nicht erteilt. Soweit die Bestätigung von P per E-Mail vom 12.03.2013 den Flug der Beklagten vom 00.00.00 ausweist, ist die dort ausgewiesene Flugbuchungsnummer unstreitig nicht von der Beklagten vergeben worden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die E-Mail vom 12.03.2013 bei dem Kläger und seiner Ehefrau den Eindruck einer erfolgten Buchung hervorrief. In Ermangelung sowohl einer Zurechenbarkeit der E-Mail an die Beklagte als auch eines Zusammenhangs mit einer tatsächlich erfolgten Buchung bei der Beklagten kommt es nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Betracht, den bloßen Anschein einer Buchungsbestätigung eines Reiseunternehmens einer Buchungsbestätigung gem. Art. 2 lit. g) FluggastrechteVO gleichzustellen.
2.
26. Mangels Beförderungsvertrages kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des Flugpreises (Art. 4 (3) i.V.m. 8 (1) lit. a) FluggastrechteVO) sowie Ersatz der weiteren Schadenspositionen (Stornierungsgebühren, Taxikosten sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nicht in Betracht.
3.
27. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 344, 708 Nr. 10 Satz 1, Nr. 11, 711 ZPO.
4.
28. Die Revision war zuzulassen, da die Umstände des Vertragsschlusses bei Flugbuchungen über Internetreiseportale sowie die von diesen ausgestellten Buchungsbestätigungen in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung gewinnen können und daher grundsätzliche Bedeutung haben, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
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