Vertreterhandeln bei Reisebuchung für familienfremde Mitreisende
AG Bad Homburg: Vertreterhandeln bei Reisebuchung für familienfremde Mitreisende
Der Kläger buchte für seine Familie bei der Beklagten eine Reise. Er selbst trat die Reise nicht an. Die Reisenden stellte am Urlaubsort fest, dass das Hotel in einer Einflugschneise lag und verlangten wegen Fluglärms, den Reisepreis zu mindern. Das AG Bad Homburg hielt die Klage für teilweise begründet.
AG Bad Homburg | 2 C 861/99 (Aktenzeichen) |
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AG Bad Homburg: | AG Bad Homburg, Urt. vom 08.09.2000 |
Rechtsweg: | AG Bad Homburg, Urt. v. 08.09.2000, Az: 2 C 861/99 |
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Leitsatz:
2. Der Buchende der Reise tritt als Stellvertreter der Reisenden auch dann auf, wenn er nicht mitreist.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte für seine Familie bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise. Sie selbst trat die Reise nicht an. Die Familie des Klägers stellte am Urlaubsort fest, dass das Hotel in einer Einflugschneise lag und verlangten vertreten durch die Klägerin, den Reisepreis wegen des Fluglärms zu mindern.
Das AG Bad Homburg stellte fest, dass ein Buchender, der selbst nicht die Reise antritt, als Stellvertreter für die Reisenden auftritt und deshalb prozessfähig ist. Weiterhin hielt das Gericht die Klage für begründet. Mit Fluglärm hatte die Klägerin zwar, zu rechnen, jedoch in einem geringerem als dem tatsächlichen Maß. Damit stellt er einen Reisemangel dar, der eine Minderung des Reisepreises um 10% zur Folge hatte.
Für weitergehende Ansprüche der Reisenden war die Klägerin jedoch nicht aktivlegitimiert, da hierfür keine entsprechende Vereinbarung vorlag. Die Aufführung der Klägerin als Adressatin der Buchungsbestätigung genügte dafür nicht und für die Ansprüche der Reisenden hatte die Verjährungshemmung bis zur Anspruchsmeldung nicht gegriffen. Daher wurde die Klage im Übrigen abgewiesen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 251,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 05.12.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 20 %, die Klägerin 80 %.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Klage ist in der ausgesprochenen Höhe begründet und im Übrigen abzuweisen.
7. Der Klägerin steht in dieser Höhe ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d BGB zu.
8. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das gebuchte Hotel nicht nur ab und zu, wie im Katalog beschrieben, von Flugzeugen überflogen wurde sondern in einer Häufigkeit, die durch die Katalogbeschreibung nicht mehr abgedeckt wird.
9. So hat der Zeuge … ausgesagt, dass über das Hotel täglich 40 bis 100 Flugzeuge geflogen seien. An einigen Tagen seien 100 Flugzeuge über das Hotel geflogen, es seien nach Strichliste auch 60 gewesen, überwiegend aber 100. In der Nacht habe er die Flugzeuge natürlich sehr lautstark gehört. Die Zeugin … hat ausgesagt, dass es je nach Tag vielleicht ca. 40 bis 50 Starts und Landungen gegeben habe. Je nach Windrichtung habe sich die Einflug- und Startrichtung geändert. Wurde Richtung Osten gestartet oder von Osten her eingeflogen, habe von der Hotelanlage schon das Ausfahren/Einfahren des Fahrwerks beobachtet werden können, da die Flugzeuge schon recht tief gewesen seien. Das schließe dann natürlich auch eine gewisse Lärmbelästigung für wenige Sekunden nicht aus, so dass eine Unterhaltung schon mal für 5 Sekunden unterbrochen werden mußte. Es habe allerdings auch Tage gegeben, an denen man überhaupt nichts vom gesamten Flugverkehr mitbekommen habe.
10. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich eine Flugbewegung, die über das hinausgeht, was unter ab und zu, nämlich nur gelegentlichen Flugverkehr, zu verstehen ist.
11. Bei Würdigung der Zeugenaussagen ist zu berücksichtigen, dass die Aussage der Zeugin auf einer Schätzung beruht wohingegen der Zeuge … seine Aussage auch anhand einer Strichliste gemacht hat. Somit kann für die Bewertung der Minderung von durchschnittlich 60 bis 70 Flugzeugen innerhalb 24 Stunden ausgegangen werden. Dies sind pro Stunde etwa 2 bis 3 Flugzeuge. Für die Höhe der Minderung war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit einem Flugaufkommen anhand der Hotelbeschreibung, wenn auch einem Geringeren, hat rechnen müssen. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Fluglärm nach dem Vortrag der Klägerin lediglich im eingeschränkten Maße vorhanden war. Unter Berücksichtigung all dessen wird eine Minderungsquote von 10 % für angemessen erachtet.
12. Für die Berechnung der Minderungshöhe kann dabei lediglich der Reisepreis der Klägerin herangezogen werden. Denn bei Buchung für familienfremde Mitreisende tritt der Buchende insofern als Stellvertreter auf, falls nicht eine ausdrücklich anders lautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird. Eine anderslautende Vereinbarung liegt nicht vor. Alleine daraus, dass die Klägerin in der Reisebestätigung als Adressat aufgeführt ist, ergibt sich eine solche Vereinbarung auch noch nicht (a. a. O.). Somit ist die Klägerin für Ansprüche des Mitreisenden … nicht aktivlegitimiert.
13. Soweit sich die Klägerin auf die Abtretung beruft, hindert die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede einen Anspruch des Mitreisenden.
14. Gemäß § 651 g Abs. 2 BGB verjähren reiserechtliche Ansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Reiseende unter Hinzurechnung einer Hemmungszeit sofern Ansprüche geltend gemacht wurden. Bei einem Reiseende vom 14.09.1998 und einer Hemmungszeit vom Zugang des Anspruchsschreibens vom 23.11.1998 bis zum Eingang des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 16.12.1999 ergibt sich unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit für das Anspruchsschreiben von 2 Tagen ein Hemmungszeitraum von 25 Tagen und somit ein Verjährungsende zum 08.04.1999.
15. Die Klageerhebung mit Zustellung der Klage am 29.03.1999 hat jedoch lediglich den Lauf der Verjährung bezüglich der Klägerin unterbrechen können nicht jedoch bezüglich des Mitreisenden …. Denn gemäß § 209 BGB wird die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn der Berechtigte Klage erhebt. Berechtigt ist zwar auch der zur Einziehung einer Forderung Ermächtigte bzw. der Abtretungsempfänger. Seine Klage unterbricht jedoch nur dann den Lauf der Verjährung, wenn er die Ermächtigung offenlegt. Diese Offenlegung ist jedoch in der Klageschrift nicht erfolgt sondern erst mit Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.2000, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist. Damit sind die Ansprüche des Mitreisenden … verjährt.
16. Der Anspruch der Klägerin errechnet sich aus einem Reisepreis von 2.516,– DM. 10 % daraus ergibt den ausgesprochenen Betrag von 251,60 DM.
17. Die darüber hinausgehende Klage war aus oben angeführten Gründen abzuweisen.
18. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 f. BGB.
19. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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