Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Leistungsträger

OLG Düsseldorf: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Leistungsträger

Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Thailand. In Thailand erlitt sie während eines Unfalls in einem Reisebus von einem vom Veranstalter ausgewählten Busunternehmen Verletzungen. Sie klagte vor dem LG Düsseldorf auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das LG Düsseldorf gab der Klägerin teilweise Recht. Der Beklagte ging vor das OLG Düsseldorf in Berufung, unterlag dort jedoch ebenfalls.

OLG Düsseldorf 22 U 138/99 (Aktenzeichen)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.01.2000
Rechtsweg: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2000, Az: 22 U 138/99
LG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.1999, Az: 1 O 494/98
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Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 21.01.2000

Aktenzeichen 22 U 138/99

Leitsatz:

2. Seiner Verehrssicherungspflicht genügt ein Reiseveranstalter, indem er durch seine Reiseleiter vor Ort die durch ihn beaftragten Leistungserbringer überwachen lässt. Es müssen nur solche Sicherheitsrisiken festgestellt und ausgeschlossen werden die sich jedermann offenbaren können.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Theiland. In Thailand erlitt sie während eines Unfalls in einem Reisebus von einem vom Veranstalter ausgewählten Busunternehmen Verletzungen. Sie klagte vor dem LG Düsseldorf auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das LG Düsseldorf gab der Klägerin teilweise Recht. Der Beklagte ging vor das OLG Düsseldorf in Berufung. Das OLG gab der Beklagten teilweise Recht und änderte das vorangegangene Urteil dahigehend ab, dass der Klägerin nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen wurden, nicht jedoch Anprüche auf weitere materielle Schäden, Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall. Im Ergebnis verurteilte das OLG die Beklagte zur Zahlung von 585,42 DM nebst Zinsen.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage ist dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt, soweit die Klägerin Ersatz ihres materiellen Schadens begehrt, der ihr aus dem Unfall vom 4. März 1998 in T im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Reise entstanden ist, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 585,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 1998 zu zahlen.

Die Ansprüche

auf Ersatz weiteren materiellen Schadens in Höhe von 173,45 DM,

auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und

auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, den die Klägerin am 4. März 1998 in T erlitten hat, werden abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe:

5. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

6. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Schlechterfüllung des Reisevertrages gemäß § 651f Abs. 1 BGB lediglich den materiellen Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch den Unfall vom 04.03.1998 mit dem Reisebus in T entstanden ist. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen besteht dagegen nicht. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß den §§ 823, 831, 847 BGB liegen nicht vor.

I.

7. Schadensersatzansprüche aus Reisevertrag (§ 651 f Abs. 1 BGB)

1.

8. Ersatz materiellen Schadens

9. Die Beförderung auf der Rundreise zum „Goldenen Dreieck“ in einem Omnibus mit defekten Bremsen war ein Mangel der bei der Beklagten gebuchten Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Die Rundreise, zu deren Ausführung sich die Beklagte eines im Zielland ansässigen Busunternehmens als Leistungsträger im Sinne des § 651a Abs. 2 BGB bedient hat, gehörte zu den Leistungen, die zu erbringen die Beklagte sich in dem Reisevertrag verpflichtet hatte. Unstreitig hat der Ausfall der Bremsen dazu geführt, dass das Fahrzeug auf einer abschüssigen Strecke von der Fahrbahn abkam und sich überschlug. Die Klägerin, die bei dem Unfall Verletzungen davontrug, kann deshalb gemäß § 651f Abs. 1 BGB von der Beklagten die ihr durch den Unfall entstandenen materiellen Schäden (Aufwendungen für die Heilbehandlung, soweit diese von ihr selbst getragen werden mussten, sowie Sachschäden) ersetzt verlangen.

10. Den ihr obliegenden Nachweis, dass der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den sie nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1, 2. HS. BGB), hat die Beklagte nicht erbracht.

11. Die Ursache des Bremsversagens ist nicht mitgeteilt worden. Nicht auszuschließen ist deshalb, dass Versäumnisse des Busunternehmers bei der Wartung und Instandhaltung des Omnibusses oder Unachtsamkeit des Busfahrers, der auf Anzeichen nachlassender Bremsleistung nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig reagiert hat, für den Unfall ursächlich geworden sind. Sowohl für ein Verschulden des von ihr beauftragten Busunternehmens als auch für das seiner Hilfspersonen hat die Beklagte einzustehen. Die Leistungsträger und deren Hilfspersonen sind Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 S. 1 BGB.

12. Der auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichtete Anspruch der Klägerin aus § 651f Abs. 1 BGB umfasst aber nur den materiellen Schaden und nicht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch.

13. Das Landgericht hat der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 585,42 DM für das Einholen ärztlicher Gutachten (224,10 DM), ihren Eigenanteil an stationären Behandlungskosten (196,00 DM) und Arzneimitteln und Behandlungskosten (91,62 DM) sowie für den Kauf weiterer Arzneimittel (73,70 DM) zugesprochen. Gegen die Höhe dieser Posten werden von der Beklagten im Berufungsrechtszug substantiierte Einwendungen nicht erhoben.

2.

14. Feststellungsantrag

15. Das die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden betreffende Feststellungsbegehren der Klägerin ist hingegen nicht begründet.

16. Die Unfallverletzungen der Klägerin sind offenbar folgenlos verheilt. Der Chefarzt des V-​Klinikum P GmbH Dr. M hat zwar in seinem ärztlichen Gutachten vom 12.08.1998 (29 f) im Hinblick auf Einblutungen in den Brustkorbraum, die die Klägerin erlitten hatte, mit Verschwartungen in diesem Bereich und als Folge davon mit einer möglichen Beeinträchtigung der Atemfunktion gerechnet. Wie er aber hinzugefügt hat, war eine abschließende Beurteilung der Unfallfolgen „sicher gutachterlich exakt definiert“ etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall festzulegen. Diese Frist war im Zeitpunkt der Klageerhebung (02.12.1998) längst verstrichen. Die von Dr. M in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 12.08.1998 als mögliche Verletzungsfolgen angesehenen dauerhaften Atembeschwerden werden aber von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die — wenn auch umfangreichen — Rippenbrüche und der Bruch des linken Schlüsselbeins waren auch nicht so schwerwiegend, dass schon allein deshalb Spätfolgen wahrscheinlich sind.

II.

17. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB)

18. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der bei dem Unfall am 04.03.1998 erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen besteht nicht.

1.

19. Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB

20. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegen.

21. Der Leistungsträger, dem ein Reiseveranstalter — wie hier dem Busunternehmen „C E“ — die Beförderung der Reisenden im Zielland übertragen hat, ist grundsätzlich nicht dessen Verrichtungsgehilfe, weil es insoweit an der dafür erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit zu einem Geschäftsherrn fehlt (vgl. BGH NJW 1988, 1380, 1381).

22. Im Gegensatz zu den einzelnen Leistungsträgern (Hotel- und Beförderungsunternehmen) gehört allerdings neben den im Inland beschäftigten Angestellten und Arbeitnehmern auch der im Zielgebiet tätige örtliche Reiseleiter eines Reiseveranstalters zu dessen Verrichtungsgehilfen (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1993, 202, 203). Verrichtungsgehilfin der Beklagten war demnach deren örtliche Reiseleiterin, die die Rundfahrt begleitete und bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in einer gewissen Abhängigkeit zur Beklagten stand sowie deren Weisungen unterlag. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese bei der Ausübung der ihr von der Beklagten übertragenen Pflichten der Klägerin widerrechtlich Schaden zugefügt hat.

23. Als ein solches Verhalten der Reisebegleiterin käme lediglich die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Betracht, die der Beklagten gegenüber den Reiseteilnehmern oblag (dazu nachfolgend unter 2.) und für deren Beobachtung die Reiseleiterin im Rahmen der ihr aufgetragenen Verrichtung zu sorgen hatte. Sie hätte diese verletzt, wenn sie von der mangelnden Funktionsfähigkeit der Bremsen gewusst hätte oder sich vor Antritt der Rundreise oder während der Fahrt Anzeichen ergeben hätten, die bei verständiger Würdigung aller Umstände auch bei einem fachlichen Laien begründete Zweifel an der ausreichenden Betriebsbereitschaft der Bremsanlage des Omnibusses erwecken mussten. In diesem Falle wäre sie verpflichtet gewesen, die Weiterfahrt mit dem Bus zu unterbinden und ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

24. Dass die Reiseleiterin der Beklagten von einem Bremsendefekt oder jedenfalls von tatsächlichen Umständen, die unmissverständlich auf einen solchen Defekt hinwiesen, Kenntnis hatte, ist von der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Eine Kenntnis der Reiseleiterin von derartigen Umständen kann nicht schon daraus hergeleitet werden, dass sie am Tage vor dem Unfall von Reiseteilnehmern auf einen im Bus wahrnehmbaren brenzligen Geruch erklärt hat, die erneuerten Bremsen des Omnibusses verursachten den Geruch. Das gilt auch für den von der Klägerin behaupteten Umstand, dass der Omnibus beim Abstellen durch Bremsklötze an den Rädern gesichert wurde. Auch nach deutschem Recht (§ 14 Abs. 2 StVO) ist der Führer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, das Fahrzeug beim Abstellen so zu sichern, dass Unfälle oder Verkehrsstörungen vermieden werden. Dazu kann es auf Gefällstrecken u. a. erforderlich sein, ein Abrollen durch an die Räder gelegte Bremsklötze oder andere Gegenstände zu verhindern (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsgesetze, 28. Auflage, § 14 StVO, Rdn. 11 m. w. N.). Aus dem Anlegen von Bremsklötzen, das eine zusätzliche Sicherung zum Anziehen der Feststellbremse und Einlegen eines Ganges darstellt, muss deshalb nicht auf das Vorliegen eines Defekts der Betriebsbremse geschlossen werden. Schließlich lassen auch die von der Beklagten behauptete Unruhe und Nervosität, die auch andere Ursachen gehabt haben können, keine, jedenfalls keine ausreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf eine etwaige Kenntnis von Bremsmängeln zu.

2.

25. Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

26. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht, die ihr selbst als Reiseveranstalterin oblag, verletzt hat und diese Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall ursächlich geworden ist.

27. Die eigene Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters entfällt nicht dadurch, dass er dritte Unternehmer (Leistungsträger) mit der Durchführung einzelner Reiseleistungen beauftragt. Zwar trifft in einem solchen Falle die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie den Leistungsträger, für dessen unerlaubte Handlung der Reiseveranstalter deliktsrechtlich nicht haftet. Das schließt jedoch eine gesamtschuldnerische Haftung für eigenes Verschulden nicht aus. Denn auch den Reiseveranstalter trifft eine Verkehrssicherungspflicht bei Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Diese beschränkt sich — soweit er die Ausführung von Reiseleistungen Dritten überträgt — nicht nur auf die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die regelmäßige Überwachung der Leistungsträger und ihrer Leistungen (BGHZ 103, 298, 304 ff = NJW 1988, 1380, 1381 ff). Ob diese Verpflichtung tatsächlich — wie das Landgericht angenommen hat — hinsichtlich eines mit Transportleistungen beauftragten Busunternehmens so weit geht, dass der Reiseveranstalter in regelmäßigen Abständen mehrmals während einer Reisesaison die von dem Leistungsträger eingesetzten Fahrer durch eigene Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit und die zum Transport benutzten Fahrzeuge durch eigene Mitarbeiter oder durch eine als zuverlässig befundene Werkstatt auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen lassen muss, erscheint allerdings zweifelhaft. Eine derart umfassende Prüfungspflicht geht über die im Inland für die Halter von Omnibussen bestehende Verpflichtung, die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge jährlich überprüfen zu lassen (§ 29 Abs. 1 S. 1 StVZO i. V. m. der Anlage VIII zur StVZO), weit hinaus. Sie lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, gerade die Teilnahme am Straßenverkehr berge besondere und für den Insassen meist nicht beherrschbare Gefahren in sich.

28. Ihre Erfüllung würde im übrigen den Einsatz eigener Kraftfahrzeugtechniker voraussetzen. Die vom Landgericht aufgezeigte weitere Möglichkeit, zur Überprüfung der Verkehrssicherheit der eingesetzten Omnibusse die Dienste „einer als zuverlässig befundenen Werkstatt“ in Anspruch zu nehmen, erscheint schon deshalb ungeeignet, weil — wie das Landgericht weiter ausgeführt hat — „bekanntermaßen in orientalischen und asiatischen Ländern der Sicherheitsstandard und die Tauglichkeit von Fahrzeugen allein an der Möglichkeit der Fortbewegung gemessen wird und auf sonstige Sicherheitsvorrichtungen geringen(r) Wert gelegt wird“. Die Einschaltung einer im Zielland ansässigen Kraftfahrzeugwerkstatt würde demnach wiederum deren Überprüfung durch die Beklagte erfordern. Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, bei allen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführenden Überprüfungen von Gebäuden, Anlagen und Fahrzeugen eigene, ausreichend fachkundige Techniker einzusetzen, besteht jedoch nicht. Die von ihm zur Überprüfung eingesetzten Personen brauchen keine Techniker zu sein, die auch in der Lage sind, verborgene Mängel aufzuspüren. Ihre Aufgabe ist vielmehr nur die Feststellung solcher Sicherheitsrisiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. BGHZ 103, 298, 307 = NJW 1988, 1380, 1382; OLG Celle NJW-​RR 1996, 372, 373 — beide Entscheidungen betreffen allerdings die Überprüfung eines als Leistungsträger unter Vertrag genommenen Hotels und seiner Einrichtungen).

29. Aber auch dann, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten war, das von ihr beauftragte Busunternehmen und die von diesem eingesetzten Fahrer in regelmäßigen Abständen mehrmals während einer Reisesaison auf ihre Zuverlässigkeit sowie die zum Transport benutzten Fahrzeuge durch eigene Mitarbeiter oder durch eine als zuverlässig befundene Werkstatt auf ihre Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen, sie aber diesen Verpflichtungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, reicht dies zur Begründung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. Eine Ersatzpflicht der Beklagten wäre vielmehr nur dann begründet, wenn festgestellt werden könnte, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch sie auch tatsächlich für den Unfall ursächlich geworden ist. Das ist aber nicht der Fall.

30. Die Ursächlichkeit einer — unterstellten — Pflichtverletzung der Beklagten für die Verletzungen der Klägerin wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn der technische Defekt der Betriebsbremse des verunglückten Omnibusses bereits zum Zeitpunkt der letzten, pflichtgemäß durchzuführenden Überprüfung des Fahrzeugs zumindest im Ansatz vorhanden gewesen wäre und bei der gebotenen Sorgfalt hätte bemerkt werden müssen. Das läßt sich aber gerade nicht feststellen. Worin der technische Defekt bestanden hat, der dazu führte, dass am 04.03.1998 auf einer Gefällestrecke im Bergland von C die Bremsen versagten, ist — wie oben bereits dargelegt — nicht vorgetragen. Es ist deshalb auch nicht auszuschließen, dass es sich um einen Defekt gehandelt hat, der ohne erkennbare Vorzeichen erst auf der Gefällestrecke plötzlich aufgetreten ist und zu einem schnellen Verlust der Bremswirkung geführt hat, bevor das Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden konnte. Ein Fall, in dem ausnahmsweise nicht die Klägerin als Verletzte die Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten für den Unfall beweisen muss, sondern die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte den Gegenbeweis erbringen müsste, ist hier nicht gegeben. Er wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn der schadensverursachende Bremsdefekt des Reisebusses ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen wäre. Derart enge Verbindungen zwischen der Beklagten und der mit den Busfahrten im Zielland beauftragten Firma „C E“, die eine solche Zuordnung rechtfertigten, sind aber nicht ersichtlich.

31. Der Umstand, dass ausweislich der mit Schriftsatz vom 15.01.1999 von der Beklagten vorgelegten Rechnungen am 21.07.1995, also über 1½ Jahre vor dem Unfall, Bremsflüssigkeit nachgefüllt worden ist sowie am 19.02.1996 und 07.12.1997 Bremsbeläge und am 26.02.1996 eine Bremsscheibe erneuert worden sind, besagt nichts über einen Defekt der Bremsanlage, der schon einige Zeit vor dem Unfall vorhanden war und hätte erkannt werden können. Bremsflüssigkeit muss in regelmäßigen Zeitabständen immer wieder erneuert werden. Bremsscheibe und Bremsbeläge sind Verschleißteile, deren Erneuerung nicht auf einen sonstigen Defekt der Anlage rückschließen lässt.

III.

32. Nebenentscheidungen

33. Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge war dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten

34. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

35. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass (§ 546 Abs. 1 ZPO).

36. Streitwert für die Berufungsinstanz:      28.183,32 DM (3.790,32 DM + 4.393,00 DM + 15.000,00 DM + 5.000,00 DM).

37. Beschwer

der Klägerin: 20.000,00 DM,

der Beklagten: 8.183,32 DM.

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